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OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2011 – 12 W 270/11

UmwG §§ 16, 125

Gemäß §§ 125, 16 Abs. 1 UmwG ist die Abspaltung für jeden beteiligten Rechtsträger gesondert bei dem Register seines Sitzes zur Eintragung anzumelden. Die Registeranmeldungen müssen dabei, selbst wenn sie in einer Urkunde für alle beteiligten Rechtsträger zusammengefasst werden, unmittelbar zu allen beteiligten Rechtsträgern gesondert erfolgen, und zwar auch dann, wenn die verschiedenen Rechtsträger bei demselben Registergericht geführt werden (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rn. 1179).

Schlagworte: Abspaltung, Anmeldung, Handelsregister, Umwandlung