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OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 12 W 193/11

GmbHG § 54; HGB § 12; FamFG § 378

Der Notar, der den Satzungsänderungsbeschluss der Gesellschafter einer GmbH beurkundet, kann die entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister durch Eigenurkunde selbst vornehmen, wenn er dabei erkennbar in Vertretung der Geschäftsführer auftritt.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsführer, Handelsregister, Notar, Satzungsänderung