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OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18.01.2018 – 1 U 16/17

§ 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 39 Abs 4 S 1 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 09.02.2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 sowie Nutzungszins in Höhe von 4 % vom 21.09.2011 bis 21.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, der durch Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Vechta vom 21.03.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. S.Betriebs GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von 20.000 € in Anspruch. Die Insolvenzeröffnung erfolgte auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 17.07.2012.

Kommanditisten der Schuldnerin sind D. R. mit einer Kommanditeinlage von 100.000 € und die B.B. AG mit einer Kommanditeinlage von 242.000 €.

Persönliche haftende Gesellschafterin der Schuldnerin ist die M.B. A. Beteiligungs GmbH ohne Einlage. Geschäftsführer der Komplementärin ist G..S. Gesellschafter der Komplementärin zu je 100.000 € sind D. und die B.B. AG, deren Vorstand G.S.ist.

Bei der B.B. AG sind 47 % des Kapitals in Streubesitz, 23 % in Besitz der R. AG (eine Beteiligungsgesellschaft mit zahlreichen Aktionären), 20 % in Besitz der A. P.(zu 100 % in Besitz der .) und 10 % in Besitz der A.A.. M.Beteiligungs GmbH, an der zu jeweils 50 % E. und G. S. beteiligt sind.

Alleiniger Kommanditist der beklagten 2. B. N. Betriebs GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist G..S., dessen Einlage sich nach einer Eintragung im Handelsregister vom 25.03.2010 auf 400.000 € beläuft und zuvor 1.000 € betrug. Komplementärin der Beklagten war die Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls G. S. ist. Die Stimmrechte bei der Beklagten sind nach § 8 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) dergestalt verteilt, dass für je 1.000 € Kapitalanteil auf dem festen Kapitalkonto eine Stimme gewährt wird, wobei die Komplementärin – ohne Leistung einer Einlage – über 10 Stimmen verfügt. Gesellschafterin der Komplementärin ist die B. B. AG zu 100 %.

Mit Darlehensvertrag vom 01.02.2010 (Anlage K 7) gewährte die Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 36.000 € mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2011. Der Darlehensvertrag ist auf Seiten beider Vertragsparteien von G. S. unterschrieben worden.

Am 20.09.2011 zahlte die Schuldnerin einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 € an die Beklagte zurück. Am 17.07.2012 stellte sie Insolvenzantrag. Mit Schreiben vom 28.09.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung dieser Rückzahlung.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der persönliche Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO eröffnet. Die Darlehensgewährung durch die Beklagte sei anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln. Aufgrund des bestimmenden Einflusses des G. S. auf die Geschicke sämtlicher auf Seiten der Schuldnerin und der Beklagten beteiligter Gesellschaften sei eine „maßgebliche Beteiligung“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH gegeben. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.03.2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 sowie Nutzungszins in Höhe von 4 % vom 21.09. 2011 bis 21.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung der (Rück-)Zahlung von 20.000 € gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen.

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Durch die (Rück-)Zahlung von 20.000 € an die Schuldnerin, die am 20.09.2011 und damit im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vom 17.07.2012 vorgenommen worden ist, ist ein Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befriedigt worden. Die Vorschrift ist gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO anwendbar, weil die in der Rechtsform einer GmbH geführte Schuldnerin keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat.

Die Kreditgewährung durch die Beklagte zugunsten der Schuldnerin ist anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln.

Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht selbst Gesellschafterin der Schuldnerin war. Auch wenn Rechtshandlungen Dritter in §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich erwähnt werden, sollte der Anwendungsbereich der durch das Gesetz vom 23. Oktober 2008 (MoMiG) aufgehobenen Vorschrift des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836, 838) auch in personeller Hinsicht übernommen werden (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 56). Von der Neuregelung werden daher auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 32/12 – BGHZ 196, 220, in juris Tz. 15 m.w.N.).

Dies gilt insbesondere für Darlehen verbundener UnternehmenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – IX ZR 131/10 – BGHZ 188, 363Rn. 10; Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 32/12 – BGHZ 196, 220 – in juris Tz. 15). Danach werden Finanzierungshilfen Dritter erfasst, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung infolge einer horizontalen oder vertikalen Verbindung einem Gesellschafter gleichsteht.

Auch wenn die Darlehensgeberin – wie hier – an der darlehensnehmenden Gesellschaft auch nicht mittelbar beteiligt ist, kann eine Gleichstellung dann geboten sein, wenn ein Gesellschafter der Darlehensnehmerin Anteile an der Darlehensgeberin hält, so etwa bei der Darlehensgewährung durch eine Schwestergesellschaft. Dies setzt voraus, dass der Gesellschafter an dem kreditgebenden Unternehmen maßgeblich beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2015 – IX ZR 279/13 – BGHZ 204, 83- juris Tz. 50; Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 219/11 – BGHZ 198, 64Rn. 24).

Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 29.01.2015 – IX ZR 279/13 – BGHZ 204, 83 – juris Tz. 50; Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 108/07 – WM 2008, 1164Rn. 10). Dazu genügt bei einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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grundsätzlich eine Beteiligung von mehr als 50 % (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 219/11 – BGHZ 198, 64 Rn. 24). Es reicht aber auch aus, wenn der Gesellschafter des kreditgebenden Unternehmens an der Kreditgeberin nur zu 50 % beteiligt ist, zugleich aber deren alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – II ZR 115/11 – ZInsO 2012, 790 Tz. 15).

Nach Auffassung des Senats ist hier eine maßgebliche Beteiligung der Kommanditistin der Schuldnerin, der B.B.AG, an der Beklagten gegeben. Die B. B.. AG war zugleich alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der Beklagten, der G. Beteiligungs GmbH.

Zwar hatte die B. B.. AG über die G. Beteiligungs GmbH an der Beklagten keine Anteilsmehrheit. Auch ist zweifelhaft, ob sie die Entscheidungsfindung aufgrund einer Stimmenmehrheit beherrschen konnte. Die Stimmrechte bei der Beklagten waren im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung derart ausgestaltet, dass die G. Beteiligungs GmbH lediglich über 10 Stimmrechte verfügte, wohingegen der alleinige Kommanditist der Beklagten, G. S., 400 Stimmrechte hatte. Eine abweichende Stimmenverteilung könnte allerdings bei Abschluss des Darlehensvertrages bzw. Gewährung des Darlehens vorgelegen haben im Hinblick darauf, dass G. S. ausweislich des zu den Akten gereichten Handelsregisterauszuges vor der Leistung einer Kommanditeinlage von 400.000 € lediglich mit einer Einlage von 1.000 € beteiligt war, so dass er nach der Regelung in § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage B 1) lediglich über eine Stimme verfügt haben kann. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung.

Auch wenn die B. B.. AG über die G. Beteiligungs GmbH nicht über eine Stimmenmehrheit verfügte, konnte sie gleichwohl tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte ausüben, der es nach der sich aus der Entscheidung des BGH vom 28.02.2012 (II ZR 115/11 – ZInsO 2012, 790) ergebenden Wertung nach Auffassung des Senats gerechtfertigt und notwendig erscheinen lässt, eine maßgebliche Beteiligung zu bejahen. Der Vorstand der B. B.. AG, G. S., war zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten und deren einziger Kommanditist. Es war damit die Person des G. S., der die Entscheidungen der Beklagten, insbesondere auch die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe, allein treffen konnte. Hinzu kommt, dass G. S. auch die Geschäfte der Schuldnerin als der darlehensnehmenden Gesellschaft führte, weil er neben seiner Tätigkeit als Vorstand der B. B.. AG zugleich der Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin, der M. A.Beteiligungs GmbH, war. Die B. B.. AG bzw. ihr Vorstand G. S. hatte folglich einen Informations- und Einflussvorsprung, der – zwar nicht einen gesetzlichen Nachrang eines noch offenen Darlehens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.02.2011 – IX ZR 131/10 – BGHZ 188, 363, in juris Tz. 15 ff.) – aber eine Insolvenzanfechtung rechtfertigen kann. Aus dem Grund des Schutzes vor Umgehungen ist nach Auffassung des Senats veranlasst, die Beteiligung der B. B.. AG an der Beklagten über die G. Beteiligungs GmbH aufgrund des tatsächlich bestimmenden Einflusses des G. S. einer maßgeblichen rechtlichen Beteiligung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichzustellen. Es ist fernliegend, dass die Willensbildung des G. S. persönlich von seiner Willensbildung als Organ der M.. B. A. Beteiligungs-GmbH oder der B. B.. AG abweicht.

2) Der Zahlungsanspruch von 20.000 € ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.03.2012 zu verzinsen.

Darüber hinaus steht dem Kläger ein Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt gezogener Nutzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 987 BGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.02.2007 – IX ZR 96/04 – ZInsO 2007, 261 Tz. 22). Die Beklagte hat die Ziehung von Zinsen in der geltend gemachten Höhe nicht in Abrede gestellt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Rechtsmittel der Revision war zuzulassen, weil es nach der Rechtsprechung des BGH über den Eigenkapitalersatz (vgl. Urteile vom 29.01.2015 – IX ZR 279/13 – BGHZ 204, 83; vom 18.07.2013 – IX ZR 219/11 – BGHZ 198, 64; vom 28.02.2012 – II ZR 115/11 – ZInsO 2012, 790) für eine „maßgebliche Beteiligung“ auf eine rechtliche Einflussmöglichkeit infolge einer Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte bzw. der Stellung als Geschäftsführer ankommt. Hinzukommt, dass der BGH im Urteil vom 17.02.2011 (IX ZR 131/10 – BGHZ 188, 363) eine Anwendung des § 138 InsO im Rahmen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verneint hat. Nach Auffassung des Senats ist daher jedenfalls der Revisionsgrund des § 543 Abs. 2 Ziffer 2 Alt. 2 ZPO gegeben.

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