Einträge nach Montat filtern

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2007 – 4 U 52/06

BGB § 738

Das Ausscheiden und die Anwachsung bei den übrigen Gesellschaftern kann nicht rückgängig gemacht oder geändert werden; vielmehr führt die Aufhebung der Maßnahme nur zu einem Anspruch auf Wiedereinsetzung als Gesellschafter (vgl. BGH WM 1982, 1146 zum Rücktritt). Dadurch wird sichergestellt, dass der Gesellschafter der Gesellschaft in unveränderter Form wieder beitreten kann (so auch OLG Stuttgart NZG 2004, 766 – 769).

Schlagworte: Anwachsung, Ausscheiden, Personengesellschaft