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OLG Oldenburg, Urteil vom 15.06.1995 – 1 U 126/90

§ 241 Nr 3 AktG, § 241 Nr 4 AktG, § 138 BGB

1. Die Satzungsbestimmung einer GmbH über die Abfindung ausscheidender Gesellschafter ist nichtig, wenn zwischen dem Wert des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters und dem Abfindungsbetrag ein grobes Mißverhältnis zu Lasten des Ausscheidenden besteht.

2. Ob ein grobes Mißverhältnis besteht, läßt sich nicht nach prozentualen Grenzen bestimmen, sondern ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Aufgaben der Gesellschaft und ein hieran orientiertes Interesse an der Erhaltung finanzieller Reserven zu berücksichtigen sind.

3. Eine Abfindungsregelung, die den Abfindungsbetrag auf ca 10% des Verkehrswertes des Gesellschaftsanteils beschränkt, kann unter besonderen Umständen wirksam sein.

Schlagworte: anfänglich unwirksame Abfindungsklauseln, Beschränkung der Abfindung, ca. 10% des Verkehrswertes, nachträglich unangemessene Abfindungsklausel