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OLG Oldenburg, Urteil vom 17.12.1997 – 2 U 219/97

UmwG §§ 2, 20; BGB §§ 399, 412

1. Mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister ist die übertragende Gesellschaft aufgelöst (§§ 24 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1, 5 S. 2 UmwG a. F.). Der Begriff der Auflösung ist gleichbedeutend mit dem Ende der rechtlichen Existenz der Kapitalgesellschaft; die Gesellschaft ist erloschen (BayObLG DB 1974, 962 [963]; Schilling in Hachenburg, UmwG, 7. Aufl. 1984, § 77 Anh. § 5 Rz. 1).

2. Das Vermögen geht im Wege der übertragenden Umwandlung (Verschmelzung) auf die übernehmende Gesellschaft über (§§ 24 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1, 5 S. 1 UmwG a. F.). Der Übergang des Vermögens und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten vollzieht sich von der liquidationslos erlöschenden Gesellschaft in Form der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Gesellschaft, soweit es sich dabei nicht um höchstpersönliche Rechte handelt (vgl. RGZ 136, 313 [316]; BGH v. 20.6.1985 – IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88 [93] = MDR 1985, 1021).

3. Dauerschuldverhältnisse , wie mit Dritten abgeschlossene Miet- und Pachtverträgen, werden in ihrem Bestand durch eine Umwandlung bzw. Verschmelzung grundsätzlich nicht berührt; sie gehen ohne weiteres auf die Nachfolgegesellschaft über (Staudinger/Emmerich, BGB, § 549 Rz. 32; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rz. 286 a.E.; Schilling in Großkomm. zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 1975, § 346 Anm. 24). Es bedarf insoweit keiner Zustimmung des Vermieters bzw. Verpächters oder gar eines gesonderten Übernahmevertrages (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
v. 28.9.1992 – 10 U 208/91, OLGR Düsseldorf 1993, 56 = GmbHR 1993, 222 = DB 1992, 2338; dazu Straßberger in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rz. 316).

4. Diese bei einer Umwandlung bzw. Verschmelzung ipso iure (durch Gesamtrechtsnachfolge) eintretenden Wirkungen können die Mietvertragsparteien dadurch abwenden, dass sie bereits bei Vertragsschluss durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Mietvertrag abbedungen werden (ebenso Straßberger in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., II Rz. 316; dazu auch Grunewald in Lutter (Hrsg.), UmwG, § 20 Rz. 11 i. V. m. Fn. 20).

5. § 399 BGB (vertragliches Abtretungsverbot) findet nach § 412 BGB auf die bei einer übertragenden Umwandlung (Verschmelzung) gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge Anwendung. Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Kommentarliteratur zum BGB, die in diesem Zusammenhang auf den strukturgleichen, im Wege der Neuregelung des Umwandlungsrechts 1994 aber aufgehobenen § 346 Abs. 3 AktG verweist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 412 Rz. 1; Roth in MünchKomm/BGB, § 412 Rz. 15; Erman/Westermann, BGB, § 412 Rz. 2; Staudinger/Kaduk, BGB, § 412 Rz. 8; Soergel/Zeiss, BGB, § 412 Rz. 1; Jauernig/Stürner, BGB, § 412). Der hiergegen vorgebrachte Hinweis (Grunewald in Lutter (Hrsg.), UmwG, § 20 Rz. 29), die Anwendung sei nicht im Interesse der Vertragspartner, weil der bisherige Vermögensträger und damit die (Einzel-)Forderung untergegangen sei, vermag dann nicht zu überzeugen, wenn in einem Dauerschuldverhältnis eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. Denn in derartigen Fällen verbleibt es praktisch bei der neuerlichen Vermietbarkeit durch den Vermieter.

Schlagworte: Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung, Verschmelzung, Zustimmung