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OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.1999 – 4 U 11/98

§ 11 Abs 2 GmbHG, § 128 HGB, § 130 HGB

1. Die Handelndenhaftung des GmbHG § 11 Abs 2 trifft zunächst nur diejenigen Gründer, die bei der Führung der Geschäfte für die künftige GmbH persönlich oder durch andere mitgewirkt haben. Diese Haftung trifft daher nur den Geschäftsführer oder die wie ein Geschäftsführer tätigen Personen. Bevollmächtigte, deren Verhalten sich der Geschäftsführer zurechnen lassen muß, haften nicht selbst nach dieser Vorschrift.

2. Wenn der Geschäftsbetrieb einer Vorgesellschaft einer Einmann-GmbH aber nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortan zusammen mit einer weiteren Person (die zuvor als Bevollmächtigter gehandelt hat) weiterbetrieben wird, haftet diese entsprechend HGB § 130 auch für die Altverbindlichkeiten der früheren Vorgesellschaft.

Schlagworte: Aufgabe der Eintragungsabsicht, Aufnahme der Geschäfte, Haftung bei Gründung GmbH, Handelndenhaftung Geschäftsführer, Handelnder, Vollmacht, Vor-GmbH, Vorgesellschaft