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OLG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2014 – 13 U 86/13

EGV 44/2001 Art 5 Nr 1, § 87a HGB, § 87b HGB, § 87c Abs 2 HGB, § 87d HGB, § 89b HGB

1. Soll ein Handelsvertreter seine Vermittlungsleistungen nach dem Handelsvertretervertrag in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen und hat er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags nicht tatsächlich überwiegend in einem dieser Mitgliedstaaten erbracht, so richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nach dem Sitz des Handelsvertreters (vergleiche EuGH, Urteil vom 11. März 2010, Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189).

2. Das gilt für alle Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag, also auch für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) und die im Zusammenhang mit vertraglichen Zahlungsansprüchen stehenden Hilfsansprüche des Handelsvertreters (z. B. Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB).

3. Soll der Handelsvertreter nach dem Handelsvertretervertrag an Stelle einer Provision eine monatliche Festvergütung erhalten, sind die §§ 87 – 87d HGB insgesamt nicht anwendbar.

4. Bei der Prüfung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB sind auch Verluste an Festvergütungen zu berücksichtigen, wenn die Festvergütung an Stelle der Provision vereinbart wurde.

5. Zur Frage, welche Informationsansprüche der Handelsvertreter zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB gegen den Unternehmer geltend machen kann.

Schlagworte: Handelsvertreter