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OLG Oldenburg, Urteil vom 31.08.2012 – 6 u 239/11

AktG §§ 57, 311; BGB § 310

1. Nach § 311 AktG darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zur Vornahme eines nachteiligen Rechtsgeschäfts zu veranlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden. Für den Fall des mangelnden Ausgleichs sieht § 317 AktG Schadensersatzansprüche vor. Da in den Fällen des § 311 AktG typischerweise auch ein Verstoß gegen § 57 AktG vorliegt, ist von einer – zumindest zeitweisen – Verdrängung des § 57 AktG durch § 311 AktG auszugehen (AktG, Kommentar, Hrsg. K Schmidt u. a. 2. Aufl. 2010, § 311 Rn. 117).

2. Allerdings ist § 311 AktG dann nicht einschlägig, wenn der Vorstand der abhängigen Aktiengesellschaft der Weisung der Konzernmutter nicht Folge leisten durfte, weil er nicht davon ausgehen konnte, dass die Klägerin willens und in der Lage sein würde, den Nachteil gem. § 311 AktG auszugleichen (s. zu dieser Voraussetzung AktG, Kommentar, aaO, Rn,. 114). Dies ist der Fall, wenn die Konzernmutter mit Abschluss des des für die abhängige Gesellschaft nachteiligen Rechtsgeschäfts ihre herrschende Stellung verliert, da dann als sicher anzunehmen ist, dass ein Ausgleich gerade nicht erfolgen werde.

3. § 57 AktG wird in solchen Konstellationen nicht von § 311 AktG verdrängt (vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 311 Rn. 49; MüKo, AktG, 3. Aufl. 2008, § 57 Rn. 148).

4. § 57 AktG verbietet die Vermögenszuwendung an einen Aktionär außerhalb der üblichen Gewinnausschüttung. Eine Zuwendung an einen ehemaligen Aktionär ist jedenfalls dann untersagt, wenn zwischen der Aufgabe der Aktionärsstellung und der Vornahme der Leistung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ist die Zuwendung von der Aktiengesellschaft bereits zu einem Zeitpunkt zugesagt worden, in dem der Zuwendungsempfänger noch Aktionär war, so kommt es noch nicht einmal auf einen solchen Zusammenhang an (Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 57 Rn. 57 f.).

5. In Fällen eines betrieblichen Eigeninteresses der abhängigen Gesellschaft kann der Tatbestand des § 57 AktG ausgeschlossen sein (vgl. auch Sigle, Zinger, Die Übernahme von Transaktionskosten durch die Aktiengesellschaft, NZG 2003, 301 ff.)

6. Unabhängig von der Frage, ob Rechtsfolge die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der abhängigen Gesellschaft zur Auszahlung (vgl. zur Rechtsfolge des § 57 AktG: MüKo, AktG, aaO, Rn. 154 f.).

7. Bei einem Kauf- und Übertragungsvertrag von Aktien greift – wenn es sich bei dem Erwerber nicht um einen Verbraucher handelt, die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 BGB ein, da es sich um einen Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts handelt (so bei Anteilserwerb durch Verbraucher, vgl. KG, WM 1999, 731; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
/Main, NJW-RR 2004, 991); es kann sich dann nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB handeln.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, AGB, Aktienrecht, Ausgleich, Einlagenrückgewähr, faktischer Konzern, Gewinnausschüttung, herrschendes Unternehmen, Kapitalerhaltung, Konzernrecht, Nachteilsausgleich, Nichtigkeitsgründe, Veranlassung, Weisung, Zahlungsverbot