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OLG Oldenburg, Urteilvom 05.11.1998 – 1 U 107/98

§ 64 Abs 2 GmbHG

1. Der GmbH-Geschäftsführer macht sich nach GmbHG § 64 Abs 2 wegen Organisationsverschuldens schadenersatzpflichtig, wenn er keine Vorsorge dafür trifft, dass nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft mittels Einreichung eines bei der Gesellschaft eingegangenen und erwarteten Zahlungsschecks auf ein Debetkonto die Schuld der GmbH gegenüber einem einzelnen Gläubiger getilgt wird.

2. Eine Haftung auf der Grundlage des GmbHG § 64 Abs 2 kommt auch unabhängig von der objektiven Insolvenzreife der Gesellschaft in Betracht, wenn die vorgenannte Pflichtverletzung stattfindet, nachdem sich der Geschäftsführer nach abschließender Prüfung der maßgeblichen Umstände zur Stellung des Insolvenzantrags entschlossen hat und er zeitnah nach der Scheckeinreichung den Insolvenzantrag stellt.

Schlagworte: Gläubiger- und Aktiventausch, GmbHG § 64 Satz 1, Scheckzahlung, Zahlung auf debitorisches Konto, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife