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OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2005 – 1 Ss 393/04 I 5/05

GmbHG §§ 64, 84; HGB §§ 242, 264, 267; StGB §§ 283, 283b

1. Strafbar macht sich nach § 283 Abs. 1 StGB nur derjenige, der die in den Nummern 1 – 8 der Vorschrift näher beschriebenen Tathandlungen bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit begeht.

2. Das tatbestandsmäßige Unterlassen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt die Möglichkeit des Täters voraus, die Pflicht zu erfüllen. Eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erfüllung seiner Pflichten nicht (mehr) in der Lage war (vgl. BGH NStZ 1998, 192; NStZ 2003, 546).

3. In Betracht kommt eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB nur, wenn der erforderliche tatsächliche Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzerstellung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft festgestellt werden kann (vgl. BGH St 28, 231, 233 f.; BGHR StGB § 283 b Krise 1). Danach müssen im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Zusammenbruchs wenigstens noch „irgendwelche Auswirkungen“ vorhanden sein, die sich als gefahrerhöhende Folge der Verfehlung darstellen, etwa Zeitverlust durch Nachholung der Bilanzierung zwecks Dokumentation gegenüber Insolvenzverwalter und Gläubigern oder mangelndes rechtzeitiges Erkennen der bedrohlichen Geschäftslage wegen der Versäumnisse (vgl. BayObLG NStZ 2003, 214; NJW 2003, 1960, jeweils m. w. N.).

4. Muss sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden kann (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7 b Bilanz 1).

Schlagworte: Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG, Insolvenz, Überschuldung