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OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2011 − 1 W 81/10

GmbHG §§ 3, 46

Bei der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister gilt § 3 I Nr. 4 GmbHG, wonach die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Zahlung der Stammeinlage übernimmt, im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, nur für den Gründungsvertrag. Zahl und Nennbeträge können in späteren Fassungen der Satzung entfallen, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen handelt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stralsund – Registergericht – vom 30.09.2010 aufgehoben. In das Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund zur HRB-Nr. 4796 ist einzutragen, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages der Punkt (2) ersatzlos gestrichen wird und die nachfolgenden Punkte die fortlaufende Nummerierung erhalten.

Die Kosten der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
trägt die Antragstellerin. Von einer Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Unter dem 15.09.2010, beim Amtsgericht Stralsund am 20.09.2010 eingegangen, hat die Notarin für die Antragstellerin unter Vorlage einer Ausfertigung des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2010 (Urkundenrollen-Nr. ..) sowie der Neufassung des Gesellschaftsvertrages nebst Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 S. 1 GmbHG u. a. folgende Eintragung angemeldet:

In § 4 des Gesellschaftsvertrages wird der Punkt (2) ersatzlos gestrichen. Die nachfolgenden Punkte erhalten die fortlaufende Nummerierung.

Im ursprünglichen, dem Registergericht eingereichten Gesellschaftsvertrag vom 08.06.1999 heißt es in § 4 (2) wie folgt:

Das Stammkapital besteht aus zwei Stammteilen und verteilt sich wie folgt:

A.-er Verkehrsgesellschaft mbH   1 Anteil 225.000,00 Euro

B.-Reisen                                       1 Anteil 25.000,00 Euro

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 08.06.1999 wird auf Bl. 6 bis 10 des Sonderbandes der Registerakten zur HRB 4796 verwiesen.

In Ziffer II 1 des Gesellschafterbeschlusses vom 15.09.2010 heißt es nunmehr wie folgt:

In § 4 des Gesellschaftsvertrages wird der Punkt (2) ersatzlos gestrichen. Die nachfolgenden Punkte erhalten die fortlaufende Nummerierung.

Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des bisherigen Gesellschaftervertrages.

Es wird insoweit auf den von der Antragstellerin zur Registerakte gereichten neuen Gesellschaftsvertrag zur HRB 4796 Bezug genommen.

Mit Zwischenverfügung vom 30.09.2010 hat das Amtsgericht Stralsund der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Nach Wegfall des § 4 Nr. 2 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages fehle eine Bestimmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Zur Erledigung der Verfügung hat das Amtsgericht der Antragstellerin eine Frist von einem Monat gesetzt.

Hiergegen hat die Antragstellerin, vertreten durch die Notarin, mit Schriftsatz vom 05.10.2010, beim Amtsgericht am 06.10.2010 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG gelte für die Gründung der Gesellschaft. Bei späteren Satzungsänderungen sei die Beibehaltung der Angaben entbehrlich und könne entfallen.

Mit Beschluss vom 07.10.2010 hat das Amtsgericht Stralsund der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, die weiteren Absätze des § 4 des Gesellschaftsvertrages wiesen die besondere Regelung auf, dass die Teilung der Geschäftsanteile ausgeschlossen sei und bei Erwerb von Geschäftsanteilen der Gesellschafter diese wie ein Geschäftsanteil zu behandeln seien. Ohne Angabe der Stammeinlagen der Gesellschafter seien diese Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht mehr nachvollziehbar. Zukünftige gewollte Veränderungen bei Gesellschaftern ergäben sich aus neuen Gesellschafterlisten. Eine neue Gesellschafterliste ohne Angaben gem. § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erwecke den Eindruck, dass keine Veränderungen bei Gesellschaftern stattgefunden habe.

II.

Die gem. §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 Abs. 1 2. HS, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stralsund vom 30.09.2010 ist begründet.

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, wonach die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt, im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, gilt für den Gründungsvertrag. In späteren Fassungen des Gesellschaftsvertrages können diese Angaben zu den ursprünglichen Nennbeträgen und Stammeinlagen entfallen. Dies ist herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Beschluss vom 06.07.2010, Az.: 31 Wx 112/10, ZIP 2010, 1902 ff. zitiert nach Juris Tz. 16; Krafka/ Willer/ Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 936 und 1016; Baumbach/ Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rn. 18 m. w. N.; noch zum alten § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG: BGH, Urteil vom 06.06.1988, Az.: II ZR 318/87, ZIP 1988, 1046 ff., zitiert nach Juris Tz. 14; BayObLG, Beschluss vom 13.11.1996, Az.: 3 Z BR 168/96, ZIP 1996, 2109 f., zitiert nach Juris Tz. 13; BayObLG, Beschluss vom 25.10.1991, Az.: BReg 3 Z 125/91, NJW-RR 1992, 736 ff., zitiert nach Juris Tz. 10; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 27.01.1984, Az.: 15 W 416/83, RPfl 1984, 274, zitiert nach Juris). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile können in späteren Fassungen der Satzung entfallen, weil es sich nur formell um Satzungsbestandteile, materiell aber um Übernahmeerklärungen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1988, a.a.O.; BayObLG, Beschluss v. 25.10.1991, a.a.O.; Baumbach/ Hueck, a.a.O.). So können sich Zahl und Nennbetrag der Gesellschaftsanteile durch spätere Teilung, Zusammenlegung oder Einziehung nach § 46 Nr. 4 GmbHG außerhalb der Satzung ändern.

In der Rechtsprechung ist lediglich umstritten, ob bei einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages die Angaben des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG beibehalten werden müssen, solange die Stammeinlagen nicht voll eingezahlt sind (hierfür: OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Beschluss vom 27.01.1984, a.a.O.; dagegen: BayObLG, Beschluss vom 13.11.1996, a.a.O.). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die Stammeinlage in Höhe von 250.000,18 € bereits am 14.06.1999 voll eingezahlt war.

Gründe, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, sieht der Senat nicht. Dem stehen insbesondere nicht die Regelungen in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 des neuen Gesellschaftsvertrages entgegen. Dies gilt auch in Anbetracht von zukünftigen Veränderungen bei Gesellschaftern, die sich aus neuen Gesellschafterlisten ergeben. Denn zum einen können sich Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile später auch außerhalb der Satzung ändern (s.o.); zum Anderen sind die Gläubigerschutzinteressen dadurch gewahrt, dass Einsicht in den beim Handelsregister aufbewahrten Gründungsvertrag vom 08.06.1999 genommen werden kann.

Der Senat hat gem. § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG in der Sache selbst über die Eintragung der ersatzlosen Streichung des § 4 (2) des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages entschieden, wobei gem. § 25 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung der zuständige Registerrichter des Amtsgerichts Stralsund für die Eintragung zuständig ist.

Die Kostenpflicht der Antragstellerin für die Eintragung folgt aus §§ 79 Abs. 1, 79 a KostO. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zuzulassen besteht nicht.

Schlagworte: Geschäftsanteil, Handelsregister, Satzungsbestandteil