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OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 W 81/08

BGB §§ 138, 765, 767

1. Bei dem Hauptschuldner nahestehenden Personen können ein krasses Missverhältnis zwischen der übernommenen Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit des Bürgen sowie das Fehlen eines rechtlich vertretbaren Interesses des Kreditgebers an der vom Bürgen eingegangenen Verpflichtung ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass dieser sich entgegen seinen eigenen Interessen nur aus einer – durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten – unterlegenen Position heraus auf das Geschäft eingelassen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Ist der Hauptschuldner aber eine Gesellschaft, an der der Bürge selbst beteiligt ist, so kommt eine solche Indizwirkung nicht in Betracht, wenn es sich um eine maßgebliche Beteiligung handelt. Vielmehr steht für denjenigen, der sich für die Schulden „seiner“ Gesellschaft verbürgt, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund; er nimmt deshalb in aller Regel kein unzumutbares Risiko auf sich.

2. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH die Mithaftung der Gesellschafter zu verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Übernahme der Bürgschaft durch einen Gesellschafter verstößt nur in Ausnahmefällen und unter ganz besonderen Umständen – die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen – gegen die guten Sitten. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt.

Schlagworte: Gesellschafter