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OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2010 – 1 W 83/09

GmbHG §§ 2, 6, 35, 46

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung in § 2 Abs. 1a GmbHG, wonach die Gesellschaft bei Gründung höchstens einen Geschäftsführer haben darf, über den Gründungsvorgang hinaus Bedeutung hat. Nur bei der Gründung einer GmbH ist es daher erforderlich, dass lediglich ein Geschäftsführer bestellt wird, da ansonsten nicht vom vereinfachten Gründungsverfahren Gebrauch gemacht werden kann.

Schlagworte: Geschäftsführer, Gründung