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OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2014 – 1 W 23/14

FamFG §§ 21, 381

1. Nach § 381 FamFG kann das Registergericht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 FamFG vorliegen, das Verfahren aussetzen, auch wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat dann jedoch einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. Diese Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers.

2. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so hat das Registergericht nach § 381 Satz 2 FamFG mit der Aussetzung eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. Wird gleichwohl keine Klage erhoben, kann das mit der Aussetzung erstrebte Ziel, eine Klärung des der Entscheidung in der Sache für vorgreiflich erachteten Rechtsverhältnisses herbeizuführen, nicht mehr erreicht werden. Mit dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist ist der Aussetzungsbeschluss daher gegenstandslos geworden und die Hauptsache des Aussetzungsverfahrens erledigt (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 17.05.2010 – 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, Tz. 6; MünchKommFamFG/Krafka, § 381 Rn. 11; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rn. 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm/Schaub, HGB, 2. Aufl., § 8 Rn. 174; Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 381 Rn. 18, alle m.w.N.). Da das Registergericht die Erhebung der Klage nicht erzwingen kann, muss es sein Verfahren fortsetzen und die Rechtslage selbst prüfen, wenn eine Klage trotz Fristsetzung nicht erhoben wird (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a.a.O.; MünchKommFamFG/Krafka, a.a.O., Rn. 6; Keidel/Heinemann, a.a.O., Rn. 16).

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der betreffende Beteiligte die Frist verstreichen lässt, ohne überhaupt tätig zu werden, oder ob er zwar fristgerecht eine Klage einreicht, es dann aber unterlässt, durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Zustellung der Klage und damit die Weiterführung des Verfahrens zu betreiben.

3. Damit fehlt es jedoch der sofortigen Beschwerde, die sich allein gegen die – gegenstandslos gewordene – Aussetzungsentscheidung richtet, am Rechtsschutzbedürfnis, sie wird unzulässig.

4. Eine Entscheidung in der Sache selbst über den Eintragungsantrag kann mit der sofortigen Beschwerde nicht erreicht werden (Senatsbeschluss vom 15.04.2014 – 1 W 21/13, n.v.; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 17.05.2010 – 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, Tz. 4 zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Eintragung Handelsregister