Einträge nach Montat filtern

OLG Rostock, Beschluss vom 15.11.2010 – 1 W 47/10

FamFG §§ 380, 395 ff.

Nach der Eintragung einer Firma im Handelsregister kann diese nur über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§ 395 ff. FamFG beseitigt werden. Als berufsständisches Organ i.S.d. § 380 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Industrie- und Handelskammer befugt, dies zu beantragen.

Schlagworte: