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OLG Rostock, Beschluss vom 16.05.1997 – 1 W 47/96

§ 266a Abs 1 StGB, § 823 Abs 2 BGB

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch dann die ihm obliegenden Pflichten gem StGB § 266a Abs 1 vorsätzlich unterlassen, wenn er einen Dritten mit der Führung des Betriebes beauftragt hat.

2. Eine Krankenkasse kann gem BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
Abs 2 iVm StGB § 266a Abs 1 einen fremden Schaden, nämlich den Beitragsausfall der Rentenversicherer, mit Hilfe der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.

Schlagworte: Betriebsüberlassungsvertrag, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden