GVG § 12; ArbGG §§ 2, 5
1. Die Bestellung zum Organ (Geschäftsführer) und die Beendigung der Organstellung haben für sich allein keinen Einfluss auf den Bestand des zugrunde gelegten Vertrages. Für die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder zu den allgemeinen Zivilgerichten eröffnet ist, wenn über den Bestand des Anstellungsverhältnisses oder über Rechte hieraus gestritten wird, ist danach zu unterscheiden, ob das Anstellungsverhältnis mit der juristischen Person besteht, zu deren Organvertreter der Dienstnehmer bestellt werden sollte oder wurde, oder ob das Anstellungsverhältnis mit einem Dritten begründet wurde.
2. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht schon durch seine Abberufung. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis.
Schlagworte: Abberufung, Anstellungsvertrag, Bestellung zum Geschäftsführer, Geschäftsführer