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OLG Rostock, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 W 55/16 

§ 40 Abs 1 GmbHG

1. Das Registergericht darf bei Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht; es ist berechtigt, bei Beanstandungen die Entgegennahme zu verweigern.

2. Die Berechtigung eines Geschäftsführers zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ist auf solche Fälle zu begrenzen, in denen es sich um die Korrektur einer vom Notar eingereichten Liste handelt; eine generelle Befugnis des Geschäftsführers zur Listeneinreichung ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Anschluss an das „Listenkorrektur-Urteil“ des BGH vom 17. Dezember 2013, II ZR 21/12, GmbHR 2014, 198 m. Komm. Bayer).

Schlagworte: Anhörung vor Listenkorrektur, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Gesellschafterliste, GmbHG § 40 Abs. 1, Korrektur der Gesellschafterliste, Korrekturbefugnis des Geschäftsführers, Verhinderung der Listenkorrektur