HGB § 161; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
1. Bei einer Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
bestimmen sich Rechte und Pflichten der Gesellschafter generell nach KG-Recht. Prozesse über die Grundlagen einer Gesellschaft selbst, zu denen auch die Wirksamkeit von Gesellschaftsvertragsänderungen gehören, sind grundsätzlich – auch im Falle einer Publikumsgesellschaft – nur unter den Gesellschaftern auszutragen und nicht zwischen einzelnen bzw. allen Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst.
2. Davon sind Ausnahmen dann zu machen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht oder zumindest Anhaltspunkte im Vertrag dafür vorliegen, dass vom personengesellschaftsrechtlichen System abgewichen und an dessen Stelle das körperschaftsrechtliche System treten soll.
Schlagworte: Beschlussmängel, Feststellungsklage bei Personengesellschaften, Gesellschaftsvertrag, Grundlagen, Grundlagen der Gesellschaft, kapitalgesellschaftsrechtliches System, körperschaftsrechtliches System, Passivlegitimation, Personengesellschaft, personengesellschaftsrechtliches System, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft