HGB § 160; BGB §§ 197, 204
1. Die Nachhaftung einer Komplementär-GmbH i.L. nach § 160 HGB für Forderungen aus einem gekündigten Darlehensvertrag und einem Kontokorrentkredit der Kommanditgesellschaft tritt nach Ablauf der 5-Jahresfrist nicht ein, wenn die Ansprüche gegen die ehemalige Komplementärin nicht von dem Berechtigten in einer nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BGB bezeichneten Art festgestellt werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt worden ist.
2. Die Hemmung der Enthaftungsfrist in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn die Klage durch einen Berechtigten geführt wird.
Schlagworte: Kommanditgesellschaft, Personengesellschaft