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OLG Rostock, Urteil vom 01.04.2009 – 1 U 69/07

HGB § 160; BGB §§ 197, 204

1. Die Nachhaftung einer Komplementär-GmbH i.L. nach § 160 HGB für Forderungen aus einem gekündigten Darlehensvertrag und einem Kontokorrentkredit der Kommanditgesellschaft tritt nach Ablauf der 5-Jahresfrist nicht ein, wenn die Ansprüche gegen die ehemalige Komplementärin nicht von dem Berechtigten in einer nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BGB bezeichneten Art festgestellt werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt worden ist.

2. Die Hemmung der Enthaftungsfrist in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn die Klage durch einen Berechtigten geführt wird.

Schlagworte: Kommanditgesellschaft, Personengesellschaft