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OLG Rostock, Urteil vom 09.04.2010 – 2 U 107/09

AktG §§ 241, 243, 246, 249; GmbHG § 9, 55; ZPO § 167

1. Die Zustellung einer Klage ist noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, wenn diese innerhalb einer vorgesehenen Klagefrist (hier: Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG) bei Gericht eingeht, die Zustellung der Klage auf Bitten des Klägers wegen laufender Vergleichsverhandlungen aber erst 7 Tage später und damit nach Ablauf der Frist bewirkt wird. In der Bitte, die Klage nicht zuzustellen, liegt weder eine Klagrücknahme noch eine nachträgliche unzulässige Bedingung der Klagerhebung.

2. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG beginnt mit der Beschlussfassung.

3. Ist ein Gesellschafter einer GmbH krankheitsbedingt kurzfristig verhindert, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen, in der eine Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, muss auf das Teilnahmerecht des Gesellschafters jedenfalls dann keine Rücksicht genommen werden, wenn umgehende Maßnahmen die Kapitalerhöhung erfordern, der Gesellschafter über die wesentlichen Informationen und Unterlagen zur beabsichtigten Kapitalerhöhung verfügt und sich aus der Vorkorrespondenz ergibt, dass er mit der Kapitalerhöhung und dem dazu vorgesehenen Verfahren grundsätzlich einverstanden ist.

4. Allerdings kann es nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl, geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (siehe BGH GmbHR 1985, 256, 257f.).

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Fristlauf bei außergerichtlichen Verhandlungen, Fristwahrung durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht, Klagefrist, Teilnahmerechte, Vom Kläger zu vertreten, Zustellung demnächst, Zustellung der Klage bei Gesellschaft nach Ende der Anfechtungsfrist, Zustellung der Klage bei Gesellschaft vor Ende der Anfechtungsfrist, Zustellung nicht demnächst