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OLG Rostock, Urteil vom 14.10.1998 – 6 U 364/97

AktG §§ 302, 303

1. Im qualifiziert-faktischen Konzern kommt eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
der Gesellschafter entsprechend §§ 302, 303 AktG in Betracht, wenn diese als beherrschende Unternehmen des Konzerns anzusehen sind und auch im Übrigen die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff vorliegen (vgl. BGHZ 122, S. 123 ff. Baumbach/ Hueck, GmbHG., 1996, Anschlussanhang I, Rz. 81 ff.). Voraussetzung für eine Haftung ist jedoch, dass es sich um einen Konzern handelt, der eine besondere Leitungsdichte aufweist, die zu unübersichtlichen Einwirkungsverhältnissen führt.

2. Nach der Rechtsprechung kommen dem Gläubiger bei der Darlegung dieser Voraussetzung Erleichterungen zugute (vgl. BGHZ 122, S. 123, 130). Er muss aber zumindest darlegen, dass das beherrschende Unternehmen bzw. die beherrschende Person die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft umfassend ausgeübt hat. Des Weiteren setzt eine Durchgriffshaftung nach der Rechtsprechung voraus, dass vom Gläubiger Umstände dargelegt und bewiesen werden, die die Annahme zumindest nahe legen, dass bei der Unternehmensführung im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der GmbH über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus, beeinträchtigt worden sind (BGHZ 122, S. 123, 131).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Durchgriffshaftung, faktischer Konzern, Gesellschafter, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht