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OLG Rostock, Urteil vom 28.05.2003 – 6 U 173/02

Passivlegitimation Abberufung

§ 241 AktG, §§ 241ff AktG

1. Auch bei der Zwei-Personen-Gesellschaft ist die Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen den den ggf. fehlerhaften Beschluss tragenden Gesellschafter zu richten.

Der Mitgesellschafter ist bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse nicht passivlegitimiert. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen einzelne Gesellschafter zu erheben.

Auch wenn es sich um eine Zweipersonengesellschaft handelt, so ist die Nichtigkeitsklage des Gesellschafters indes gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Beklagten zu richten. Denn die den ggf. fehlerhaften Beschluss tragenden Mitgesellschafter sind selbst nicht passivlegitimiert (ganz h.M., vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47 Rn. 33, 62; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, GmbHR 1995, 119; Happ, a.a.O., § 19 Rn. 67 m.w.N.; Priester, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, § 40 Rn. 60).

Für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt nichts anderes als für die Anfechtungsklage. Denn der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage sind identisch (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG, 17. Aufl., Anhang § 47 Rdz. 81). Die Unterscheidung zwischen personalistisch und kapitalistisch strukturierten Gesellschaften wird im Interesse der Rechtssicherheit allgemein abgelehnt (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O., Rdz. 81; Lutter/Hommelhoff GmbHG, a.a.O., Anhang § 47 Rdz. 34, 66; Rowedder-Koppensteiner GmbHG 3. Aufl. 1996, § 47 Rdz. 125; Scholz/K. Schmidt, 9. Aufl., § 45 GmbHG, Rdz. 148; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, ZIP 1991, 1430 [1432]).

2. Betrifft der angegriffene Beschluss die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers, ist im Gerichtsverfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, der bei Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses als deren Geschäftsführer anzusehen wäre.

Betrifft der angegriffene Beschluss die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers, ist im Gerichtsverfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter, der im Falle des Obsiegens als ihr Organ anzusehen wäre (vgl. BGHZ 36, 207 [209]; BGH, ZIP 1981, 182 = NJW 1981, 1041; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, ZIP 1991, 1430 [1431]; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 47 Rn. 125).

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg – Az.: 10 O 1/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen.

Die Klägerin zu 1) ist eine zweigliedrige Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
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Haftung
. Gesellschafter waren seit 1997 der Beklagte und seit August 1998 der Kläger zu 2). Beide hielten Geschäftsanteile von jeweils 50 %; beide wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Sie sind darüber hinaus in der C. W. & D. Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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miteinander verbunden.

Nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bedürfen alle Gesellschafterbeschlüsse der Schriftform. In § 7 Abs. 3 Ziffer 1., 6. ist bestimmt, dass Gesellschafterbeschlüsse, deren Gegenstand die Bestellung oder Abberufung der Geschäftsführer oder die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
aus wichtigem Grund sind, der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Gesellschafter bedürfen (vgl. näher Anlage K 2, GA 18-23).

Der Beklagte beabsichtigte Ende des Jahres 2001, seinen Geschäftsanteil an einen Dritten zu veräußern. Die operative Arbeit und die kaufmännische Geschäftsführung der Klägerin zu 1) wurde zu dieser Zeit durch den Kläger zu 2) ausgeführt. Zum Zwecke der Veräußerung fand am 26.11.2001 in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1) eine Besprechung statt, an der neben den beiden Gesellschaftern auch der potentielle Erwerber teilnahm. Eine Einigung über die Veräußerung der Geschäftsanteile scheiterte, da der Erwerber behauptete, die finanzielle Situation der Gesellschaft sei nicht hinreichend positiv.

Der Kläger zu 2) plante, im Anschluss eine Gesellschafterversammlung durchzuführen. Der Beklagte verließ die Besprechung mit dem Hinweis, dass eine Gesellschafterversammlung nicht wirksam einberufen worden sei. Der Kläger zu 2) führte sodann dennoch eine Gesellschafterversammlung durch, bei der er mit seiner Stimme die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer beschloss.

Noch am 26.11.2001 hob der Beklagte von den Geschäftskonten der Klägerin zu 1) insgesamt 60.858,66 DM ab; ein Betrag von 50.000,– DM wurde durch seine von ihm hierzu bevollmächtigte Lebensgefährtin in bar abgehoben. 4.600,– DM ließ er sich selbst bar auszahlen, weiter tätigte er eine Überweisung auf sein Privatkonto in Höhe von 6.258,66 DM. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu dem Verfahren 10 0 127/01 erklärte er, er habe dies getan, um „Masse sicherzustellen“. Bei dem abgehobenen Geld handelte es sich um sämtliche, der Gesellschaft zur Verfügung stehenden liquiden Finanzmittel.

Der Beklagte forderte den Kläger zu 2) mit eingeschriebenem Brief vom 26.11.2001 auf, ihm bis zum 29.11.2001 Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Klägerin zu gewähren. Gleichzeitig berief er für den 05.12.2001 eine Gesellschafterversammlung ein. Er teilte mit, dass er „Maßnahmen zur Sicherung der Masse ergriffen“ habe (vgl. Anlage K 3, GA 26-27).

Am gleichen Abend lud der Kläger zu 2) den Beklagten per e-mail zu einer Gesellschafterversammlung auf den folgenden Tag um 10.00h. Als einzigen Tagesordnungspunkt sah er die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer vor. Der Beklagte nahm die Einladung erst am 29.11.2001 zur Kenntnis.

Am 27.11.2001 fragte der Beklagte bei den Geschäftsbanken zu weiteren Zahlungseingängen nach. Ihm wurde seitens der Bank jedoch keine Auskunft erteilt, weil der Kläger zu 2) ihm die Verfügungsmacht – unstreitig – entzogen habe.

Am gleichen Tag ließ der Beklagte bei der Notarin H. notarielle Schuldanerkenntnisse zu Lasten der Klägerin beurkunden. Dabei erklärte er, als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) zu handeln. Mit dem Schuldanerkenntnis erkannte er an, dass die Klägerin ihm – dem Beklagten – zu Zahlungen über 185.457,19 DM und 30.000,– DM verpflichtet sei (aus der Verpflichtung zur Zahlung von Geschäftsführergehalt und aus Beratungstätigkeit). Gleichzeitig unterwarf sich die Klägerin zu 1) aufgrund der Erklärung des Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies geschah nach dem Vortrag des Beklagten in dem Verfahren 10 0 128/01 mit dem Ziel, vorläufig und kurzfristig die Konten, über die er keine Verfügungsgewalt mehr hatte, sperren zu lassen und vor dem Zugriff durch den Kläger zu 2) zu sichern. In gleicher Weise ließ der Beklagte weitere Schuldanerkenntnisse der Klägerin über 11.694,04 DM zugunsten des Rechtsanwalts S. beurkunden.

Am gleichen Tage, dem 27.11.2001, beschloss der Kläger zu 2) auf der Gesellschafterversammlung die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer. Der Kläger zu 2) hielt am 29.11.2001 eine weitere Gesellschafterversammlung ab, ohne dass zuvor eine Einladung an den Beklagten ergangen war. Er beschloss, den Geschäftsanteil des Beklagten an der Klägerin zu 1) einzuziehen. Der Kläger zu 2) informierte hierüber den Beklagten im Namen der Gesellschaft mit Schreiben vom 29.11.2001.

An diesem Tage wurde der Beklagte bei dem Kläger zu 2) vorstellig und verlangte die Herausgabe der angeforderten Unterlagen. Der Kläger zu 2) verweigerte dies und teilte dem Beklagten mit, dass er ihn mit Beschluss vom 26.11.2001 abberufen habe; seine Geschäftsanteile seien mit Beschluss vom 29.11.2001 eingezogen worden. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigt.

Am 03.12.2001 hielt der Kläger zu 2) erneut eine Gesellschafterversammlung ab, bei der er die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
des Beklagten an der Klägerin beschloss. Die Einziehung erfolgte in notarieller Form (URNr. 2116/2001 des Notars E. zu N.).

Am 05.12.2001 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der sowohl der Kläger zu 2) als auch der Beklagte teilnahmen. Der Kläger zu 2) händigte dem Beklagten auch auf erneute Anfrage die von ihm erforderten Unterlagen nicht aus. Anschließend traf der Beklagte die streitgegenständlichen Beschlüsse. U.a. beschloss er, den Kläger als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen. Er begründete dies damit, dass der weitere Verbleib des Klägers in seinem Amt sowohl der Gesellschaft als auch ihm nicht zugemutet werden könne. Das vormals bestehende Vertrauensverhältnis der Gesellschafter bestehe nicht mehr. Vielmehr sei es aufgrund des Verhaltens des Klägers zu 2), das ursächlich für die Vorwürfe und Streitigkeiten sei, unheilbar zerworfen (vgl. Anlage K 1, GA 15 ff.).

Mit Schreiben vom 18.01.2002 lud der Beklagte den Kläger zu 2) zu einer weiteren Gesellschafterversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt war die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers zu 2) aus wichtigem Grund. Am 29.01.2002 traf der Beklagte den entsprechenden Beschluss. Am gleichen Tag hielt er unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften abermals eine Gesellschafterversammlung ab, bei der er den Kläger zu 2) als Geschäftsführer abberief und sich selbst zum Geschäftsführer bestellte. Die entsprechenden Versammlungsprotokolle erhielt der Kläger zu 2) am 31.01.2002.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Beschlüsse sei nicht wirksam gefasst, da die Zustimmung des Beklagten allein nicht ausreiche. Auch sei das Versammlungsprotokoll insoweit unrichtig, als zu einer gemeinschaftlichen Gesellschafterversammlung sowohl der Klägerin zu 1) als auch der C. W. & D. GbR geladen und diese auch gemeinsam durchgeführt worden sei. Auch sei nicht form- und fristgerecht geladen worden, da in der Tagesordnung die unter 2.1. bis 2.7. gefaßten Beschlüsse nicht angekündigt worden seien. Der Beklagte sei im übrigen zur Einladung nicht befugt gewesen, da er bereits am 27.11.2001 als Geschäftsführer abberufen worden sei. Er habe an der Versammlung nicht mehr als Gesellschafter teilnehmen dürfen, weil ihm durch die Beschlüsse vom 29.11.2001 und 03.12.2001 die Geschäftsanteile an der Klägerin entzogen worden seien. Es handele sich daher tatsächlich um „Nichtbeschlüsse“. Dagegen sei die Abberufung des Klägers zu 2) als Geschäftsführer nicht gerechtfertigt gewesen.

An der Feststellung der Nichtigkeit bestehe ein Interesse, da der Beklagte – unstreitig – die Eintragung der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister beantragt habe. Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die nachfolgenden Aussagen des „Protokolls der Gesellschafterversammlung der C. Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH“ vom 05.12.2001 keine rechtswirksamen Beschlüsse der Klägerin seien und nichtig seien:

„… 2.1.

Herr D. hat seine Pflichten als Geschäftsführer gröblichst verletzt und der Gesellschaft geschadet. Die Herausgabeverweigerung von Wirtschaftsunterlagen und die Verweigerung von jeglicher Auskunft zur aktuellen Wirtschaftslage des Unternehmens sowie die zwischenzeitlich festgestellten, dem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn W. verheimlichte Kontoverbindung der C. Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH z.B. bei der Deutschen K. AG lassen den schweren Verdacht der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Herrn D. aufkommen. Um zu vermeiden, dass Herr J. D. weiterhin Maßnahmen ergreifen kann, um Herrn W. Einblick in die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verweigern und um zu vermeiden, dass Herr J. D. Arbeiten zur Gewinnung eines aussagekräftigen Status weiter boykottiert, wird er mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen. Die Anmeldung beim Handelsregister ist unverzüglich durch den Geschäftsführer Herrn E. W. vorzunehmen.

2.2.

Der uneingeschränkte Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen der Gesellschaft für Herrn W. ist sofort zu gewährleisten. Hierzu ist zunächst Herr D. aufzufordern, unverzüglich alle Schlüssel der von ihm installierten Schlösser herauszugeben. Verweigert Herr D. dies, so kann sich Herr W. Zutritt zu den Räumen verschaffen.

2.3

Herr W. hat unverzüglich die Buchhaltungsdaten des Unternehmens aus der eingesetzten Buchhaltungssoftware auslesen zu lassen. Hierzu ist das betreuende EDV-Systemhaus C. GmbH zu beauftragen.

2.4.

Herr W. hat unverzüglich Duplikate sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft, die bei Kreditinstituten, bei Steuerberatern, bei Rechtsanwälten und bei sonstigen Stellen eingereicht wurden, abzufordern. Hierbei ist auf eine kurzfristige Erledigung zu drängen.

2.5.

Herr W. hat, sobald ihm die hierfür notwendigen Daten vorliegen, mit allen Lieferanten, Mitarbeitern, Versicherungen, dem Finanzamt und sonstigen Gläubigern des Unternehmens Kontakt aufzunehmen und dort direkt den aktuellen Verbindlichkeitenstand in Erfahrung zu bringen.

2.6.

Zur Unterstützung bei dieser Arbeit kann sich Herr W. auf Kosten der Gesellschafter der Hilfe von Beratern bedienen.

2.7.

Herrn D. ist der Zugang zu den Geschäftsräumen nicht mehr gestattet.“

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht gegen ihn, sondern gegen die Gesellschaft zu richten. Der Klägerin zu 1) fehle die Aktivlegitimation.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Kläger zu 2) erhobene Klage unbegründet sei, weil der Beklagte nicht der richtige Klagegegner sei. Die Klage sei auch bei einer Zweipersonengesellschaft gegen die Gesellschaft zu richten. Die von der Klägerin zu 1) erhobene Klage sei unzulässig, weil die Klägerin zu 1) nicht wirksam durch den Kläger zu 2). vertreten sei. gesetzlicher Vertreter der Klägerin zu 1) sei derjenige, der im Falle der Wirksamkeit der Beschlussfassung als Organ anzusehen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.

Die von der Klägerin zu 1) erhobene Klage sei zulässig. Das Landgericht habe richtigerweise auf den Erfolg der vorliegenden Feststellungsklage abstellen müssen, bei deren Erfolg der Kläger zu 2) Geschäftsführer der Klägerin zu 1) bleibe, nicht aber auf die unterstellte Wirksamkeit zur Abberufung des Klägers zu 2) als Geschäftsführer.

Die Klage der Klägerin zu 1) sei darüber hinaus ebenso wie die Klage des Klägers zu 2) begründet. Denn entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung sei der Beklagte selbst passiv legitimiert. Die Rechtsansicht des Landgerichts sei für fehlerhafte Beschlüsse einer Publikumsgesellschaft entwickelt worden. Sie passe nicht auf den hier vorliegenden Fall einer Zweipersonengesellschaft. Eine Zwei-Personen-Gesellschaft mit ihrem gerade nicht kapitalistischem, sondern personalistischem Grundcharakter gebiete eine andere Betrachtungsweise. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – in einer Zwei-Personen-Gesellschaft einer der beiden Gesellschafter behaupte, einen Gesellschafterbeschluss von sich aus und allein wirksam als Meinungsbildung für die Gesellschaft gefasst zu haben, könne dies nicht dazu führen, allein die Gesellschaft als passiv legitimiert für eine Klage auf Nichtigkeitsfeststellung der maßgeblichen Beschlüsse zu erachten. Das würde nämlich bedeuten, dass dem Gesellschafter, dessen Meinungsäußerungen aus formalen und/oder materiellen Gründen nicht die Qualität eines Gesellschafterbeschlusses beigemessen werden könne, quasi noch als „Belohnung“ der Effekt verschafft würde, dass die Gesellschaft als solche im prozess als Trägerin der von ihm kreierten „Phantombeschlüsse“ behandelt werden müsse.

Selbst aber, wenn man der vom Landgericht vertretenen Rechtsmeinung gefolgt werde, müsse es jedenfalls möglich sein, eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO gegen den Beklagten zu richten. Soweit nämlich der Beklagte die Behauptung vertrete, er selbst sei aufgrund der von ihm per Gesellschafterversammlung herbeigeführten Abberufung des Klägers zu 2) alleiniger Geschäftsführer und könne, bzw. sei gehalten, statt des Klägers zu 2) für die Gesellschaft, die Klägerin zu 1), zu handeln, so gäbe es ein Bedürfnis für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, um auszusprechen, dass eine derartige Behauptung nicht zu berücksichtigen sei. Richtigerweise sei diese Klage – da es sich bei der Abberufung des Klägers zu 2) um keinen Gesellschafterbeschluss handele – gegen die Person – hier den Beklagten – zu richten, die die (unzutreffende) Behauptung einer durch sie herbeigeführten rechtswirksamen Beschlussfassung aufstelle.

Diese Grundsätze müssten im übrigen insbesondere dann gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Beschlussfassung über eine Abberufung des Klägers zu 2) als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung nicht ausdrücklich festgestellt worden sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.08.2002 – Az.: 10 O 1/02 – aufzuheben und festzustellen, dass die nachfolgenden Aussagen des „Protokoll der Gesellschafterversammlung“ der C. Gesellschaft für Marketing & Kommunikation mbH vom 05.12.2001 keine rechtswirksamen Beschlüsse der Klägerin zu 1) und nichtig sind:

„2.1.

Herr D. hat seine Pflichten als Geschäftsführer gröblichst verletzt und der Gesellschaft geschadet. Die Herausgabeverweigerung von Wirtschaftsunterlagen und die Verweigerung von jeglicher Auskunft zur aktuellen Wirtschaftslage des Unternehmens sowie die zwischenzeitlich festgestellten, dem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn W. verheimlichte Kontoverbindung der C. Gesellschaft für Marketing und Kommunikation mbH z.B. bei der Deutschen K. AG lassen den schweren Verdacht der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Herrn D. aufkommen. Um zu vermeiden, dass Herr J. D. weiterhin Maßnahmen ergreifen kann, um Herrn W. Einblick in die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verweigern und um zu vermeiden, dass Herr J. D. Arbeiten zur Gewinnung eines aussagekräftigen Status weiter boykottiert, wird er mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen. Die Anmeldung beim Handelsregister ist unverzüglich durch den Geschäftsführer Herrn E. W. vorzunehmen.

2.2.

Der uneingeschränkte Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen der Gesellschaft für Herrn W. ist sofort zu gewährleisten. Hierzu ist zunächst Herr D. aufzufordern, unverzüglich alle Schlüssel der von ihm installierten Schlösser herauszugeben. Verweigert Herr D. dies, so kann sich Herr W. Zutritt zu den Räumen verschaffen.

2.3

Herr W. hat unverzüglich die Buchhaltungsdaten des Unternehmens aus der eingesetzten Buchhaltungssoftware auslesen zu lassen. Hierzu ist das betreuende EDV-Systemhaus C. GmbH zu beauftragen.

2.4.

Herr W. hat unverzüglich Duplikate sämtlicher Unterlagen der Gesellschaft, die bei Kreditinstituten, bei Steuerberatern, bei Rechtsanwälten und bei sonstigen Stellen eingereicht wurden, abzufordern. Hierbei ist auf eine kurzfristige Erledigung zu drängen.

2.5.

Herr W. hat, sobald ihm die hierfür notwendigen Daten vorliegen, mit allen Lieferanten, Mitarbeitern, Versicherungen, dem Finanzamt und sonstigen Gläubigern des Unternehmens Kontakt aufzunehmen und dort direkt den aktuellen Verbindlichkeitenstand in Erfahrung zu bringen.

2.6.

Zur Unterstützung bei dieser Arbeit kann sich Herr W. auf Kosten der Gesellschafter der Hilfe von Beratern bedienen.

2.7.

Herrn D. ist der Zugang zu den Geschäftsräumen nicht mehr gestattet.“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen. Insbesondere sei die Klägerin zu 1) nicht wirksam vertreten, weil der Kläger zu 2) mit weiterem – nicht angefochtenen – Gesellschafterbeschluss vom 29.01.2002 abberufen worden sei. Auch sei der Beklagte nicht passiv legitimiert. Schließlich entbehre der Vortrag zur Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer aus wichtigem Grund jeglicher Grundlage.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Unbegründetheit der Klage des Klägers zu 2):

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die vom Kläger zu 2) erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.

a)

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind gegen die Gesellschaft, nicht aber – wie hier geschehen – gegen einzelne Gesellschafter (eben den Beklagten) zu erheben.

aa)

Das GmbHG enthält keine Rechtsbehelfe gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse. Nach ganz h. M. ist diese vorhandene Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zu schließen, soweit nicht Besonderheiten der GmbH eine andere Regelung notwendig machen (vgl. Happ, Die GmbH im Prozeß, § 19 vor Rn. 1). Die gerichtliche Klärung der Frage der Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen erfolgt dementsprechend durch Erhebung der Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anfechtungsklage
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
analog §§ 241 ff. AktG.

bb)

Eine Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ist danach gegen die Gesellschaft zu richten. Zwar haben der Bundesgerichtshof und ein Teil des Schrifttums zunächst von nichtigen, anfechtbaren und unwirksamen Gesellschafterbeschlüssen noch die sogen. Nichtbeschlüsse, Scheinbeschlüsse und wirkungslose Beschlüsse unterschieden (vgl. Happ, a.a.O., § 19 Rn. 12 m.w.N). Prozessuale Sonderregelungen neben anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen sind hierfür – nach inzwischen überwiegender Ansicht – jedoch weder zwingend noch erforderlich (vgl. BGHZ 104, 66 [69]; Happ, a.a.O., § 19 Rn. 14).

cc)

Zwar ist der Kläger zu 2) zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt, da er nach wie vor Gesellschafter der Klägerin zu 1) ist. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beschluss vom 29.01.2002 über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Klägers zu 2) wirksam ist. Auch wenn der Beklagte den Geschäftsanteil des Klägers zu 2) in der Gesellschafterversammlung vom 29.01.2002 eingezogen hat, bleibt der Kläger zu 2) bis zur vollständigen und wirksamen Leistung der Abfindung Inhaber der Mitgliedschaftsrechte (Happ, a.a.O., § 17 Rn. 11 m.w.N.).

dd)

Auch wenn es sich vorliegend um eine Zweipersonengesellschaft handelt, so ist die Nichtigkeitsklage des Klägers zu 2) indes gegen die Gesellschaft, die Klägerin zu 1), und nicht gegen den Beklagten zu richten. Denn die den ggf. fehlerhaften Beschluss tragenden Gesellschafter – hier der Beklagte – sind selbst nicht passivlegitimiert (ganz h.M., vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47 Rn. 33, 62; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, GmbHR 1995, 119; Happ, a.a.O., § 19 Rn. 67 m.w.N.; Priester, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, § 40 Rn. 60).

Für die hier erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt nichts anderes als für die Anfechtungsklage. Denn der Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage sind identisch (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG, 17. Aufl., Anhang § 47 Rdz. 81). Die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen personalistisch und kapitalistisch strukturierten Gesellschaften wird im Interesse der Rechtssicherheit – nach Auffassung des Senats zu Recht – allgemein abgelehnt (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner a.a.O., Rdz. 81; Lutter/Hommelhoff GmbHG, a.a.O., Anhang § 47 Rdz. 34, 66; Rowedder-Koppensteiner GmbHG 3. Aufl. 1996, § 47 Rdz. 125; Scholz/K. Schmidt, 9. Aufl., § 45 GmbHG, Rdz. 148; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, ZIP 1991, 1430 [1432]).

ee)

Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht zeigt sich kein Bedürfnis, von dieser (bisher) herrschenden Auffassung abzuweichen.

aaa)

Eine Verschiedenbehandlung der personalistisch und der körperschaftlich strukturierten GmbH wäre unter Beachtung der Bedürfnisse nach Rechtssicherheit im Rechtsverkehr nicht akzeptabel. Jede Gestaltungsklage braucht einen genau zu bestimmenden „richtigen Beklagten“. Dieser „richtige Beklagte“ kann nicht wechseln, je danach, ob man die Gesellschaft für „kapitalistisch“ oder „personalistisch“ und den einen oder den anderen Gesellschafter für den „Urheber“ des (angegriffenen) Beschlusses hält (so zutreffend und überzeugend Scholz/K. Schmidt, a.a.O.).

bbb)

Neben praktischen Gesichtspunkten sprechen auch die rechtsdogmatischen Argumente für eine ausschließliche Passivzuständigkeit der GmbH. Dem steht der Einwand, dies führe im Konfliktfalle zu einer Abspaltung der Parteirolle von dem wahren Interessenträger (so Joost, ZGR 1984, 97), nicht entgegen. Denn die Gesellschaft wird nicht als Interessenträger, sondern als Organisationszentrum verklagt. Wer also eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhebt, kann ohne weiteres die Gesellschaft verklage. Er braucht nicht – wie es hier auch die Kläger anstellen – darüber zu räsonieren, wer in concreto der „wahre Interessenträger“ des angegriffenen Beschlusses ist (zutreffend Scholz/K. Schmidt, a.a.O.).

Die Ansicht der Kläger, die Verweisung auf die Gesellschaft als zu verklagende Partei der für nichtig erachteten Gesellschafterbeschlüsse des einen Gesellschafters in einer „Zwei-Personen-Gesellschaft“, führe dazu, die Gesellschaft im prozess als eine vom Anfechtungsgegner „kreierte Phantomgesellschaft“ behandeln zu müssen, stellt eine rein subjektive (Vor-)Bewertung der materiellen Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse dar. Diese Auffassung hat jedoch für die prozessuale Frage, wer richtige Beklagte ist, keine Bedeutung und keinen Bezug. Auch eine Gesellschaft, die seitens der klagenden Partei durch den Anfechtungsgegner (hier den Beklagten als Geschäftsführer) als nicht wirksam vertreten angesehen wird, bleibt als Organisationszentrum existent. Erst mit der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage – gerichtet gegen die Gesellschaft – wird Rechtsklarheit darüber begründet, wie die Vertretungsverhältnisse in der (Zwei-Personen-)Gesellschaft zu beurteilen sind. Die von den Klägern verfochtene Rechtsmeinung müsste hingegen dazu führen, dass diese Frage aus ihrer subjektiven Sicht im Vorwege zu entscheiden ist. Dafür zeigt sich im Interesse der Rechtssicherheit kein Bedürfnis.

ccc)

Denn die Verfahrens(rechts)ordnung stellt (auch) den Klägern – in einer Zwei-Personen-Gesellschaft – die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, um das von ihnen erstrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Das Problem liegt nicht in dem fehlenden Vorhandensein dieser Mittel, sondern darin, dass sich die Kläger dieser (in fehlerhafter Weise) nicht bedient haben. Das jedoch gibt zu einer Änderung der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung keinen Anhalt.

b)

Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, dass jedenfalls eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne vom § 256 ZPO gegen den Beklagten möglich sein müsse, fehlt dem Kläger zu 2) hierfür das Feststellungsinteresse.

aa)

Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger, 23. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7). Das Interesse muss also gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.; BGH, NJW 1984, 2950; MDR 1997, 1000).

bb)

Indes hat der Kläger zu 2) als Gesellschafter der GmbH, der Klägerin zu 1), die Möglichkeit, Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben (vgl. auch Scholz/K. Schmidt a.a.O. § 45 Rdz. 147), so das ein allgemeines Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO nicht zu erkennen ist. Anders wäre die Lage nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger zu 2) zur Anfechtung nicht befugt wäre, denn in diesem Fall ist unter den besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO Raum für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beschlusses (vgl. Scholz/K. Schmidt, a.a.O.). Indes sind Umstände dieser Art – wie bereits ausgeführt – hier nicht gegeben.

c)

Soweit der Kläger zu 2) weiter geltend macht, eine Beschlussfassung über seine Abberufung sei auf der Gesellschafterversammlung vom 05.12.2001 nicht erfolgt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass dem der Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlage K 1, GA 15ff.) entgegensteht, müsste der Kläger zu 2) auch den Rechtsschein eines Beschlusses mit der gegen die Gesellschaft zu richtenden Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklage angreifen, für die die bereits dargelegten Grundsätze gelten.

2. Unzulässigkeit der Klage des Klägerin zu 1.:

Zu Recht auch hat das Landgericht die Klage der Klägerin zu 1) als unzulässig abgewiesen.

a)

Die Klägerin ist nicht wirksam durch den Kläger zu 2) vertreten. Betrifft der angegriffene Beschluss die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers, ist im Gerichtsverfahren ausschließlich derjenige gesetzlicher Vertreter, der im Falle des Obsiegens als ihr Organ anzusehen wäre (vgl. BGHZ 36, 207 [209]; BGH, ZIP 1981, 182 = NJW 1981, 1041; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
, ZIP 1991, 1430 [1431]; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, § 47 Rn. 125).

aa)

Stellt sich die Wirksamkeit der Beschlussfassung heraus, wäre der Kläger zu 2) als Geschäftsführer abberufen. Die Erteilung der Prozeßvollmacht war daher unwirksam.

Entscheidend ist danach, wer bei unterstellter Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse Geschäftsführer wäre und demnach vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft ist.

Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung die Auffassung vertreten, der Kläger zu 2) könne die Klägerin zu 1) in diesem Rechtsstreit vertreten, weil er bei Erfolg der vorliegenden Klage nach wie vor Geschäftsführer sei, hätte dies zur Folge, dass die Vertretungsmacht vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig wäre. Die Vertretungsmacht muss jedoch davon unabhängig beurteilt werden, weil zu gewährleisten ist, dass die Vertretung der Gesellschaft während des Rechtsstreits durch alle Instanzen einheitlich geregelt ist und nicht bei Unterschieden in der materiell-rechtlichen Beurteilung der jeweils mit der Sache befassten Gerichte von Instanz zu Instanz wechselt (vgl. BGH, NJW 1981, 1041). Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn darauf abgestellt wird, wer bei Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse Geschäftsführer wäre.

bb)

Das ist hier nicht der Kläger zu 2), sondern der Beklagte, der überdies allein als Vertreter der GmbH in Betracht gekommen wäre, wenn diese als Klägerin die Gültigkeit der Beschlüsse hätte festgestellt wissen wollen. Auch aus diesem Grunde kann die Klägerin zu 1) in diesem Rechtsstreit nicht durch den Kläger zu 2) vertreten werden. Denn die Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung
Vertretung der GmbH
im Rechtsstreit kann nicht von der Parteirolle der Gesellschaft abhängen (BGH, a.a.O., S. 1041).

b)

Auch der – zu Missverständnissen Anlass gebende – Leitsatz der genannten BGH-Entscheidung meint nichts anderes. Wenn dort im Falle der Nichtigkeitsklage auf das Obsiegen der Gesellschaft abgestellt wird, so ist als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Klagegegnerin der Nichtigkeitsklage ist. Denn sie kann – der Logik der Denkgesetze folgend – nicht im Wege der Nichtigkeitsklage die Nichtigkeit ihrer eigenen Beschlüsse geltend machen. Das Obsiegen der Gesellschaft ist mithin gleichbedeutend mit der Wirksamkeit der Beschlussfassung.

c)

Dahingestellt bleiben kann danach, ob der Kläger zu 2) auch durch die am 29.01.2002 gefassten Beschlüsse über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils und über seine Abberufung als Geschäftsführer gehindert wäre, die Klägerin zu 1) zu vertreten, wie es der Beklagte meint.

3.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Von der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis sieht der Senat ab, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000,00 € nicht erreicht.

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