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Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.06.1998 – 3 W 130/98

§ 39 Abs 1 GmbHG, § 78 GmbHG

Der Geschäftsführer, der sein Amt bereits vor der Anmeldung niedergelegt hat, ist nicht (mehr) in der Lage, sein Ausscheiden zum Handelsregister anzumelden.

Nach herrschender Ansicht, die der Senat teilt, ist der Geschäftsführer, der sein Amt bereits vor der Anmeldung niedergelegt hat, nicht mehr anmeldeberechtigt i.S.v. §§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG (vgl. etwa BayObLGZ 1981, 227, 230; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLGZ 1983, 385, 386; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLGZ 1988, 411, 413; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 39 Rdn. 6; Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 39 Rdn. 13; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 39 Rdn. 7; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 39 Rdn. 9; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht 5. Aufl. Rdn. 757 a, jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 78 GmbHG, der voraussetzt, daß der Anmeldende (noch) Geschäftsführer ist.

Der vom Antragsteller herangezogenen Gegenansicht, die dem alleinigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gestatten will, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlegung seines Amtes auch noch die Anmeldung seines Ausscheidens vorzunehmen (vgl. LG Berlin GmbHR 1993, 291; LG Köln GmbHR 1998, 183 mit zustimmender Anmerkung Müller in BB 1998, 329), tritt der Senat nicht bei. Die Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers nötigen nicht zu einer Ausweitung der Anmeldebefugnis. Ihnen ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Geschäftsführer das Wirksamwerden der Niederlegung seines Amtes vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder von der Eintragung selbst abhängig machen kann (vgl. dazu BayObLG und OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO und WM 1994, 2250; Hachenburg/Mertens, Rowedder/Koppensteiner, Scholz/Uwe H. Schneider, Baumbach/Hueck, jeweils aaO m.w.N.). Dem Interesse der Allgemeinheit an der Richtigkeit des Handelsregisters ist durch das Amtslöschungsverfahren nach §§ 142, 143 FGG Genüge geleistet (vgl. dazu Keidel/Schmatz/Stöber aaO Rdn. 757 a Fn. 103; BayObLGZ 1989, 81). Im übrigen kann auf Antrag eines Beteiligten für die Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers entsprechend § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bestellt werden (vgl. BayObLGZ 1981, Hachenburg/Mertens, Rowedder/Koppensteiner, Baumbach/Hueck, Keidel/Schmatz/Stöber, jeweils aaO m.w.N.), was hier seitens des Antragstellers bereits beantragt und nur mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses noch nicht vollzogen worden ist.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Anmeldung Handelsregister, Geschäftsführer