§ 823 BGB, § 266a StGB, § 14 StGB
1. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt selbst bereits fällig oder geleistet ist.
2. Werden die Mittel der GmbH, so muß der Geschäftsführer gemäß §2 Abs.1 BeitragZV eine auf die Zahlung nur der Arbeitnehmerbeiträge gerichtete Tilgungsbestimmung treffen, ansonsten erfolgt eine hälftige Verrechnung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.
3. Den Geschäftsführer entlastet weder Überschuldung noch der Umstand, daß die GmbH generell ihre Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig erfüllen kann; nur im Falle der Unfähigkeit, im Fälligkeitszeitpunkt konkret die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, entfällt die Haftung, es sei denn, der Geschäftsführer hat dies infolge bedingt vorsätzlichem pflichtwidrigem Verhaltens zu vertreten.
4. Der Bekl. hat auch mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt (vgl. BGH v. 1.10.1991 – VI ZR 374/90, DB 1991, 2585 [2586] = GmbHR 1992, 170; GmbHR 1992, 170; Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8.Aufl., §43 Rz.120; Scholz/Schneider, GmbHG, 9.Aufl., §43 Rz.276; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 9.Aufl., §43 Rz.69; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3.Aufl., §43 Rz.29). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Arbeitgeber trotz der Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Abführung der Arbeitnehmerbeiträge hingewirkt hat (vgl. BGH v. 21.1.1997 – VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304 [314] = GmbHR 1997, 305; v. 9.1.2001 – VI ZR 407/99, NJW 2001, 969 [970] = GmbHR 2001, 236 mit Komm. Frings).
Schlagworte: billigend Inkauf nehmen, Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden