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Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 06.06.2008 – 1 U 175/06

BauFordSichG §§ 1, 3

1. „Baugeld” i.S. des § BAUFORDSICHG § 1 GSB darf auch zur Erfüllung von Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger verwendet werden, denen Leistungen zu Grunde liegen, die unmittelbar der „Herstellung des Baus” dienen. Dabei ist unerheblich, ob die öffentlich-rechtlichen Leistungen auf dem Baugrundstück selbst erbracht worden sind.

2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren können analog § BAUFORDSICHG § 1 BAUFORDSICHG § 1 Absatz I GSB unter Verwendung von „Baugeld” erfüllt werden, es sei denn, ihnen fehlt ein direkter Baubezug.

3. Baugenehmigungsgebühren sind ansatzfähige Kosten der Herstellung des Baus. Ohne eine Baugenehmigung kann eine Herstellung des Baus von vornherein nicht erfolgen; die Kosten sind erforderlich, um eine rechtmäßige Bauausführung zu ermöglichen.

4. Auszahlungen des Baugeldes sind auch bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bauherrn einschließlich der Umsatzsteuer dem „Baugeldkonto” anzulasten.

5. Kosten der „Herstellung des Baus” müssen sich nicht notwendig „gegenständlich” in einem einzelnen Bauteil niederschlagen; sie können auch die Planung, Vermessung, Prüfstatik und Bauleitung sowie den Um- oder Ausbau schon errichteter Gebäude bzw. von Gebäuden, an die Anschlüsse herzustellen sind, umfassen.

6. Eine (haftungsbegründende, auch bedingt) vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Verwendung von Baugeld für die Herstellung des Baus scheidet aus, wenn sich der Bauherr über die Zuordnung bestimmter Forderungen zu den Baukosten geirrt hat. Dies gilt gleichermaßen unter dem Aspekt eines Verbots- wie eines Tatbestandsirrtums.

Schlagworte: Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorgeschriebene Verwendung