§ 823 Abs 2 BGB, § 64 Abs 1 GmbHG, § 19 InsO
Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.
Schlagworte: Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen, GmbHG § 64 Satz 1, Rangrücktritt, Überschuldung, Vor 1.1.2008, Zahlungen nach Insolvenzreife