§ 32a GmbHG, § 32b GmbHG, § 64 Abs 2 GmbHG, § 135 InsO
1. Einem GmbH-Geschäftsführer, der gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bzw. Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind, ist zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse ein Vorbehalt zu gewähren, der ihn berechtigt, die hypothetische Quote der durch die verbotenen Zahlungen begünstigten Gläubiger gegen die Masse geltend zu machen (Anschluss BGH, 8. Januar 2001, II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).
2. Es bestehen keine Bedenken, die zu § 64 Abs. 2 GmbH entwickelten Grundsätze auf einen konkurrierenden Insolvenzanfechtungsanspruch zu übertragen. Die Einräumung eines dem Rückzahlungsschuldner die Verfolgung von Gegenansprüchen ermöglichenden Vorbehalts ist ein geeignetes Mittel um (jedenfalls im Falle einer unmittelbaren Anspruchskonkurrenz mit einem Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG) die gemeinsame Zielsetzung sowohl der insolvenzrechtlichen als auch gesellschaftsrechtlichen Restitutionsansprüche sowohl zu erreichen, als aber auch nicht zu verfehlen. Denn diese besteht nicht in der Pönalisierung des normwidrigen Verhaltens eines GmbH-Geschäftsführers, sondern in der Wiederauffüllung der durch dessen Handeln geschmälerten Insolvenzmasse. Vor diesem Hintergrund sind nicht gerechtfertigte Bereicherungen der Insolvenzmasse genauso zu vermeiden wie eine Risikoverlagerung auf den Insolvenzverwalter bzw. die Gesamtgläubigerschaft. Ebenso wie eine unverzügliche Rückführung der der Masse entzogenen bzw. vorenthaltenen Vermögensgegenstände oder ihres Wertes zu erfolgen hat, ist daher andererseits dem Rückzahlungsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, eine Überzahlung zu seinen Lasten zu vermeiden, sofern dies unter Vermeidung von ungerechtfertigten Risiken für die Masse möglich ist.
Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenzforderung des Gläubigers, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung