GWB §§ 26 II 2, 35; § ZPO § 938
1. Der Anspruch auf Belieferung nach den §§ 35 I, 26 II 2 GWB kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn dem Antragsteller ohne die sofortige Belieferung nicht unerhebliche Wettbewerbsnachteile drohen.
2. Eine Werbeagentur kann von einem Lokalsender i. S. von § 26 II 2 GWB abhängig sein, wenn er bei wesentlich günstigeren Preisen in seinem Kernsendegebiet eine wesentlich größere Reichweite hat als die überörtlichen Sender und wenn andere Lokalsender dieses Kerngebiet nicht voll abdecken.
Schlagworte: Kartellrechtliche Leistungsverfügungen