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OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2014 – 14 U 40/13

§ 47 Abs 4 GmbHG, § 256 Abs 1 ZPO

1. Zu den Voraussetzungen verbindlicher Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH.

Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, eine verbindliche Beschlussfeststellung, die ein Vorgehen im Wege der kassatorischen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ermöglicht und geboten hätte (vgl. nur etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 118), liege hinsichtlich der im Streit stehenden Beschlüsse nicht vor.

2. Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH einen Beschluss über die Ausschließung eines Gesellschafters, obwohl der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, dass eine solche Ausschließung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgt, so ist der gefasste Beschluss bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auf die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO hin die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beschlüsse festgestellt. Es liegt ein Inhaltsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der betroffenen Beschlüsse führt.

Die Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH erfolgt aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses lediglich dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (vgl. nur etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 21; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 37, 55, 58). Das war hier unstreitig nicht der Fall. Die Beschlüsse über den Ausschluss des Klägers sowie der V GmbH sind folglich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – bereits wegen des Fehlens der erforderlichen statuarischen Grundlage unwirksam (vgl. etwa BGH, NZG 2000, 35 – Tz. 14 [juris]).
Das Erfordernis der Erhebung einer Ausschlussklage im Streitfall leugnet indes die Beklagte selbst nicht, auch nicht in der Berufung. Dass dieses Erfordernis den Gesellschaftern der Beklagten schon in den Gesellschafterversammlungen vom 13.11.2012 und vom 11.12.2012 bewusst gewesen ist, zeigt bereits der Umstand, dass zusätzlich über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Kläger sowie die V GmbH Beschluss gefasst worden ist. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschlüsse über den Ausschluss der Gesellschafter jedoch keine andere Beurteilung, auch nicht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, es habe sich insoweit um eine „Vorstufe“ zu den Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen gehandelt (so die Beklagte auf S. 12 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 [Bl. 110 d. A.] im Verfahren 14 U 41/13), um eine „zwar nicht notwendige, aber sinnvolle Ergänzung“ zu den Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen (so die Beklagte auf S. 2 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 [Bl. 100 d. A.] im Verfahren 14 U 41/13), worin kein eigener Beschlussgegenstand liege, vielmehr lediglich eine untrennbar mit der Ausschlussklage verbundene Willensbekundung der Gesellschafter, die Ausschließung notfalls mit der Ausschlussklage durchsetzen zu wollen (s. S. 12 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.02.2013 [Bl. 110 d. A.] im Verfahren 14 U 41/13). Der Beklagten ist zuzugeben, dass die hier in Rede stehenden Beschlüsse über die Ausschlüsse in engem sachlichen Zusammenhang mit den weiteren Beschlüssen über die Erhebung von Ausschlussklagen stehen. Welchen Sinn ihnen nach der Vorstellung der Gesellschafter bzw. einzelner von ihnen überhaupt zukommen sollte, ist – auch bei Berücksichtigung von Ziff. 3 der unter dem 02.11.2012 erfolgten Einladung zur Gesellschafterversammlung am 13.11.2012 (Anlage K 2 [Bl. 13 ff.] d. A. 14 U 40/13 bzw. Anlage K 5 [Bl. 78 ff.] d. A. 14 U 41/13) – unklar. Der Inhalt der Beschlüsse ist nach ihrem Wortlaut jedoch eindeutig. Zudem legt der Umstand, dass am 13.11.2012 bzw. 11.12.2012 – insofern im Übrigen gerade anders als in dem der Entscheidung BGHZ 153, 285 zugrunde liegenden Fall – getrennt davon jeweils über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen den Kläger bzw. die V GmbH abgestimmt wurde, den Rückschluss nahe, die hier in Rede stehenden Ausschließungsbeschlüsse hätten eben nicht nur den exakt gleichen Inhalt gehabt wie die separat behandelten Beschlüsse über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Kläger bzw. die V GmbH. Allein schon Wortlaut wie Systematik gebieten und rechtfertigen angesichts der deshalb von den Beschlüssen zumindest ausgehenden Rechtsunsicherheit die Feststellung deren Unwirksamkeit mangels der erforderlichen statuarischen Grundlage.

3. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung.

Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts auch hinsichtlich ihres Ausspruchs zu dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen die V GmbH als Gesellschafterin der Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht auch insoweit in der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 280) den einschlägigen Rechtsbehelf gesehen, nicht die kassatorische Nichtigkeits-/Anfechtungsklage; insoweit gilt das oben unter I 1 b aa Ausgeführte entsprechend. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus den oben unter I 1 b bb dargelegten Erwägungen. Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur etwa BGHZ 153, 285 – Tz. 5 ff. m. w. N.). Diese Mehrheit ist hier nicht erreicht worden, weil allein der Gesellschafter W., der über 51 % der Anteile verfügt und nach Ziff. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (Anlage K 3 [Bl. 16 ff.] d. A. 14 U 40/13 bzw. Anlage B 9 [Bl. 144 ff.] d. A. 14 U 41/13) über ein dementsprechendes Stimmengewicht, dem Beschlussantrag zugestimmt hat. Die V GmbH mag – worauf es letztlich nicht entscheidend ankommt – hinsichtlich des hier in Rede stehenden Beschlusses zwar, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sein (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27). Das galt entgegen der Auffassung der Berufung jedoch jedenfalls nicht auch für den Kläger, der über 20 % der Anteile verfügt und über ein dementsprechendes Stimmengewicht. Folglich ist zumindest deshalb die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.

 

Dass eine Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, der hinsichtlich der V GmbH bestehen mag, auf den Kläger wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung mit der V GmbH stattfände, ist nicht ersichtlich.
Ob für den Fall, dass die V GmbH ihre Anteile an der Beklagten lediglich treuhänderisch für den Kläger halten sollte, für eine solche Erstreckung überhaupt Raum wäre (vgl. zur Erstreckung von Stimmrechtsausschlüssen auf Treuhänder etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 95; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 157 f.; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 129 f.), kann dahinstehen. Denn es ist schon nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich hier so verhielt bzw. verhält. Konkrete Tatsachen, die die Feststellung eines solchen Treuhandverhältnisses erlaubten, trägt die Beklagte nicht vor. Sie legt – jeweils in den Verfahren 14 U 40/13 sowie 14 U 41/13 – zwar die Schreiben des Klägers vom 10.06.2009 (Anlage B II 1, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 10 in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 238, 242 d. A.]) sowie – erstmals in zweiter Instanz – des Rechtsanwalts Dr. D. vom 15.06.2012 (Anlage B II 2) vor. Letzteres ist für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses ohnehin unergiebig. Ersteres ermöglicht jedenfalls keine belastbaren Rückschlüsse auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses. Die Formulierung, dass der Erwerb „auf meine Veranlassung und für mich durchgeführt“ worden sei, ist nicht subsumtionsfähig. Es ist unklar, was damit gemeint war. Erläuternden Sachvortrag hält die Beklagte nicht (vgl. etwa S. 5 des Schriftsatzes vom 18.02.2013 in dem Verfahren 14 U 41/13 [Bl. 103 d. A.]). Es bleibt schon offen, ob sie selbst überhaupt von dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses ausgehen möchte. Abgesehen von all dem ergeben sich aus den Umständen um den Erwerb der Gesellschafterstellung der V GmbH auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zum relevanten Zeitpunkt schon deshalb keine Rückschlüsse, weil der Erwerb weit über drei Jahre früher erfolgt ist und etwaige seinerzeitige Verhältnisse zum relevanten Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben müssen.
Eine andere enge organisatorische, personelle oder sonstige sachliche Verbindung oder Verflechtung des Klägers mit der V GmbH, die eine Erstreckung des in Bezug auf sie bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf den Kläger erlaubte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 – Tz. 13 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).
Dafür, dass die V GmbH bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Klägers ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 – Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 – Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die V GmbH sowie der Kläger in Abstimmungen in Gesellschafterversammlungen der Beklagten einheitlich abgestimmt und damit das Zustandekommen diverser Beschlüsse verhindert haben mögen, die auf die Initiative des Mitgesellschafters W. zurückgingen, als solcher nicht die Erstreckung des Stimmrechtsausschlusses, wie ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend herausgestellt hat. Abgesehen davon ist zu einem solchen Abstimmungsverhalten im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten auch nicht hinreichend vorgetragen. Tatsächlich führt die Beklagte hierzu gar nicht konkret aus. Das war auch nicht etwa im Hinblick darauf entbehrlich, dass bereits diverse Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind. Nicht einmal bloße, hier bereits nicht gestellte Anträge auf Beiziehung der einschlägigen Akten hätten diesen Vortragsmängeln abgeholfen (vgl. BGH, NJW 1994, 3295 – Tz. 21 [juris]; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 137 Rn. 3 a). Zumindest Letzteres gilt im Übrigen entsprechend im Hinblick auf den im Beklagtenvortrag (s. etwa S. 16 f. des Schriftsatzes vom 18.02.2013 oder aber S. 5 des Schriftsatzes vom 07.06.2013, jeweils in dem Verfahren 14 U 41/13 [dort Bl. 114 f., 218 d. A.]) gelegentlich zumindest anklingenden Vorwurf, der Kläger und/oder die V GmbH hätten die Beklagte mutwillig mit Prozessen überzogen, die allesamt einen für den Kläger und/oder die V GmbH negativen Ausgang genommen hätten, oder aber sie hätten haltlose formale Beanstandungen erhoben, etwa in Bezug auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zu Gesellschafterversammlungen.

4. Zu den Voraussetzungen einer Erstreckung des hinsichtlich eines Gesellschafters einer GmbH bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen dessen Beteiligung an den Pflichtverletzungen, auf die die den Gegenstand der Beschlussfassung bildende Ausschließung des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters gestützt ist.

b) Eine Erstreckung des in Bezug auf die V GmbH ggf. bestehenden Stimmrechtsausschlusses auf den Kläger wegen einer Beteiligung des Klägers an den angeblichen Pflichtverletzungen, auf die die Beklagte die Ausschließung der V GmbH stützen möchte, ist ebenfalls nicht anzunehmen.

 

Richtig ist allerdings, dass nicht nur derjenige Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, gegen den sich die Ausschließungsklage richten soll, um dessen Ausschließung es also geht (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 166; Balz, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der GmbH, 1984, S. 37 f.), sondern jeder Betroffene, der aufgrund eines einheitlichen Vorgangs, aufgrund desselben Sachgrunds ausgeschlossen werden soll, und zwar unabhängig davon, ob einheitlich oder getrennt abgestimmt wird (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 166; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 27; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 40; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189). Insbesondere sind, geht es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen, alle Gesellschafter, gegen die wegen der gemeinsam begangenen Pflichtverletzung das Ausschließungsverfahren betrieben werden soll, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen (vgl. BGH, GmbHR 2009, 1330 – Tz. 8 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 139 m. w. N.; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189), und zwar grundsätzlich ohne dass zu prüfen wäre, ob die Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob eine darauf gestützte Ausschlussklage Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. BGHZ 97, 28 – Tz. 14 [juris]). Erforderlich ist allerdings zumindest, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt bzw. schlüssig darlegt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht (vgl. BGHZ 97, 28 – Tz. 14 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 – Tz. 8 [juris]; zum Erfordernis schlüssigen Vortrags zu einer die Erstreckung des Stimmverbots rechtfertigenden gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung und dazu, dass es sich nicht etwa nur um eine ganz andersartige Pflichtverletzung handeln darf, s. auch BGH, NZG 2009, 1309 – Tz. 11 [juris]), ferner darf der beabsichtigte Prozess nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere die erhobene Beschuldigung nicht aus der Luft gegriffen sein (vgl. BGHZ 97, 28 – Tz. 15 [juris]; Drescher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Rn. 189).
Nach diesen Maßstäben war der Kläger hier vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen.
Die Beklagte bringt im Kern vor, die V GmbH habe in diversen Fällen Obstruktion durch ihr Abstimmungsverhalten in den Gesellschafterversammlungen betrieben, was ihren Ausschluss aus der Beklagten rechtfertige. Sie hält der V GmbH und dem Kläger in diesem Zusammenhang ein „kollusives Zusammenwirken“ vor. Dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Abstimmung indes im Einzelnen umrissen hätte, worin die damit geltend gemachte Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des Klägers bestanden habe, ist nicht ersichtlich und trägt die Beklagte bereits nicht konkret vor. Jedenfalls fehlt es, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, auch im Rechtsstreit an ausreichender Unterlegung und damit schlüssiger Darlegung des erwähnten Vorwurfs durch den Vortrag konkreter Tatsachen, die ihn tragen können; hinsichtlich der Bedeutung des Inhalts etwaiger zwischen den Parteien bereits geführter Prozesse für den vorliegenden Rechtsstreit gilt das oben unter I 2 a bb 3 Ausgeführte. Allein auf den Umstand, dass die V GmbH und der Kläger in diversen Gesellschafterversammlungen der Beklagten einheitlich stimmten und dadurch verhinderten, dass sich der Mehrheitsgesellschafter durchsetzen konnte, kann sich die Beklagte insoweit nicht stützen; mit Hinweis darauf eine Ausschlussklage zu betreiben, wäre von vornherein aussichtslos.
Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführte „Verpfändung“ bzw. Pfändung des Gesellschaftsanteils des Klägers; es ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand zu einer Ausschließung führen sollte. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, die gegen die V GmbH erhoben sind, ist von vornherein nicht ersichtlich, dass es sich um gemeinschaftliches Handeln des Klägers und der V GmbH handle, der Ausschluss also auf einen einheitlichen Sachgrund gestützt wäre. Soweit die Rede von einer „Anschwärzung“ der Beklagten beim „Bundesamt für Finanzen“ ist, dürfte es sich um ein Versehen handeln. Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Gr. verfassten Briefes an das Bundesamt für Justiz vom 23.03.2010 (Anlage B 7 [Bl. 140] d. A. 14 U 41/13) ist zum einen ein gemeinschaftliches Handeln der V GmbH sowie des Klägers nicht ersichtlich; abgesehen davon wäre diese Versendung für ein Ausschließungsverfahren ohne ins Gewicht fallende Bedeutung.
5. Zur Möglichkeit einer Pflicht zur Zustimmung eines Gesellschafters einer GmbH zu einem Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen anderen Gesellschafter.

Die erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist in der Gesellschafterversammlung vom 13.11.2012 auch nicht deshalb erreicht worden, weil der Kläger kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht etwa zur Zustimmung zu dem Beschlussantrag verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass seine dann treuwidrige Stimmabgabe nichtig (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 108; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 64 in Fn. 83) oder aber dass seine Stimmabgabe entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Zustimmung als solche zu behandeln wäre (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, NJW-RR 1990, 804, 806). Eine solche Pflicht zur Zustimmung nämlich bestand nicht.

 

Allerdings mag eine solche Zustimmungspflicht anzunehmen sein, wenn die Ausschließung im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dringend erforderlich ist, insbesondere wenn sich ein Gesellschafter gegen eine zweifelsfrei begründete Ausschließung unter Gefährdung des Gesellschaftszwecks sperrt, und wenn dem Gesellschafter ferner die Zustimmung unter Berücksichtigung seiner Interessen nach Treu und Glauben zumutbar ist (vgl. Balz, Die Beendigung der Mitgliedschaft in der GmbH, 1984, S. 41; Soufleros, Ausschließung und Abfindung eines GmbH-Gesellschafters, 1983, S. 66; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 22; s. etwa auch Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 39).
Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist aber nicht ersichtlich. Das eigene Vorbringen der Beklagten lässt keine Pflichtwidrigkeiten erkennen, die Ausschließungsgründe von einem Gewicht ergeben, das gar die Annahme einer Zustimmungspflicht des Klägers, wie sie hier in Rede steht, rechtfertigte. Der von der Beklagten gegen die V GmbH erhobene Vorwurf, sie betreibe „nur Obstruktion“, ist nicht ausreichend durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt; auf den Umstand, dass die V GmbH gegen Gesellschafterbeschlüsse vorgegangen ist, kann die Beklagte den Ausschluss zumindest nicht ohne weiteres stützen; dass es hier anders wäre, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, erst recht nicht gibt es etwas für die Annahme einer Zustimmungspflicht des Klägers her (vgl. zum Ganzen auch schon oben unter I 2 a bb 3). Die „Verpfändung“ bzw. Pfändung der Gesellschaftsanteile des Klägers sowie die Versendung des erwähnten Schreibens vom 23.03.2010 an das Bundesamt für Justiz geben für eine Ausschließung der V GmbH ohnehin nichts Ausreichendes her.

Schlagworte: Ausschluss des Gesellschafters, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Stimmrechtsausschluss, Subjektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Zustimmungspflicht