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OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2013 – 14 W 17/12

Beschlussfeststellung Wirkung

GmbHG § 50

1. Zu den Voraussetzungen der Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, insbesondere zur Verpflichtung der Geschäftsführung, die Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen.

2. Zum Verstoß gegen das „Verbot des Insichgeschäfts im prozess“ bei Auftreten einer Person als gesetzlicher Vertreter für beide Prozessparteien.

3. Eine Geschäftsführungsmaßnahme, an deren Billigung durch die GmbH-Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss, bedarf als ungewöhnliche grundsätzlich eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Ein solcher Fall liegt auch bei zu erwartendem Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters jedenfalls vor, wenn ein solcher Widerspruch angesichts von bei der konkret in Frage stehenden Beschlussfassung zu Lasten anderer Gesellschafter eingreifender Stimmverbote dazu geführt hätte, dass ein Beschluss über die Vornahme der Maßnahme nicht zustande gekommen wäre. Der Gesellschafterversammlung vorbehalten sein können nach diesen Grundsätzen insbesondere Maßnahmen des Geschäftsführers, mit denen ein von der Gesellschaft geführter Rechtsstreit beendet wird, wenn zwischen den Gesellschaftern bekanntermaßen Streit darüber besteht, ob der Rechtsstreit fortgeführt werden soll.

4. Zum „Durchschlagen“ von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis auf die gesetzliche Vertretungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH im prozess der Gesellschaft.

Auszug aus Urteil

1. Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG führt zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, ohne dass es der Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf (vgl. nur Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 50 Rn. 20 sowie § 51 Rn. 28 in Fn. 59 m. w. N.; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 18).

2. Der Geschäftsführer ist auf das Verlangen hin verpflichtet, die Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 32; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 71; K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 50 Rn 23; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10); andernfalls wird das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausgelöst (vgl. Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 52).

3. Die Minderheit kann weder den maßgebenden Zeitraum allein durch eine Fristsetzung verkürzen noch darf sie bei einer von ihr selbst gesetzten Frist vor Fristablauf nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG vorgehen (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 73).

4. Die vom Geschäftsführer einzuhaltende Frist bestimmt sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10). Im Regelfall ist das Einberufungsorgan nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats nach dem Einberufungsverlangen einzuberufen (vgl. dazu etwa Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 72 m. w. N. in Fn. 82 f.); im Einzelfall kann jedoch eine deutlich kürzere Frist gelten.

5. Der Verzicht einzelner Gesellschafter auf die Einhaltung der Einberufungsfrist ist – unabhängig von § 51 Abs. 3 GmbHG (vgl. K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51 Rn. 29) – wirksam (vgl. etwa OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NZG 2002, 381, 383; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 51 Rn. 18; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 51 Rn. 29; Ulmer/Hüffer, Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 51 Rn. 34; K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51 Rn. 29).

6. Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig machen; der Verstoß muss sich jedoch aus dem Inhalt des Beschlusses ergeben (s. etwa K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 76).

7. Auch wenn festgestellte Gesellschafterbeschlüsse in zulässiger Weise mit der kassatorischen Nichtigkeits-/Anfechtungsklage angegriffen wurden, sind sie – weil eine verbindliche Beschlussfeststellung erfolgte – zumindest solange rechtswirksam, wie sie auf eine kassatorische Anfechtungsklage hin nicht für nichtig erklärt sind (vgl. etwa OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, GmbHR 1998, 193, 196; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38). Daran ändert auch nichts, dass einer etwaigen Nichtigkeitserklärung ex-tunc-Wirkung zukäme (vgl. etwa OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, GmbHR 1998, 193, 196; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 178).

8. Es ist prozessrechtlich nicht möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen prozess mit sich selbst zu führen, was jedoch zumindest dann der Fall ist, wenn eine Person auf beiden Seiten entweder Partei oder – auch gesetzlicher – Parteivertreter ist (vgl. etwa BGH, NJW 1996, 658; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, NJW 2006, 3649; Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08 – Tz. 317; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 181 Rn. 5; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.).

9. Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung sind – auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung (s. für diese h. M. z. B. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 10 f.; a. A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 7 ff. m. w. N.). – solche Maßnahmen zugewiesen, die außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, GmbHR 1989, 254, 255; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

10. Regelmäßig genügt zwar es für die Einordnung einer Maßnahme als ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist (s. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 10; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; vgl. auch BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, GmbHR 1989, 254, 255). Anders liegt es aber jedenfalls insoweit, wie der Widerspruch eines Minderheitsgesellschafters gegen eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung angesichts von bei der konkret in Frage stehenden Beschlussfassung zu Lasten anderer Gesellschafter eingreifender Stimmverbote dazu geführt hätte, dass ein Beschluss über die Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme nicht zustande gekommen wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall muss der zu erwartende Widerspruch eines Minderheitsgesellschafters ebenso behandelt werden wie derjenige eines Mehrheitsgesellschafters, da sich die Auswirkungen des jeweiligen Widerspruchs im konkreten Fall entsprechen.

11. Interne Bindungen der Geschäftsführer bei Geschäften mit den Gesellschaftern führen ohne weiteres zur Beschränkung der Vertretungsmacht (s. – alle m. w. N. – nur etwa Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rn. 27; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 41; einschränkend hingegen etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 37 Rn. 47 f.). Dies gilt auch bei Personenhandelsgesellschaften im Verhältnis der Gesellschafter untereinander sowie bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern (s. Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08 – Tz. 266 f. m. w. N.).

12. § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG gilt nicht für Drittgeschäfte (vgl. z. B. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 37).

13. Nach den Grundsätzen über den Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
schlagen Mängel des rechtlichen Dürfens auf das rechtliche Können durch, wenn der Geschäftspartner sie kennt oder sie sich ihm aufdrängen müssen (objektive Evidenz; s. nur etwa Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08 – Tz. 268 m. w. N. sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 14). Das ist hier jedenfalls hinsichtlich der in Rede stehenden Rechts- bzw. Prozesshandlungen der Fall.

Urteil

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 15.10.2012 wird der Beschluss der 37. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart – 37 O 30/12 – vom 28.09.2012 aufgehoben.

Die Akten werden zur Fortsetzung des Rechtsstreits an das Landgericht zurückgegeben.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt bis 80.000,00 €.

Gründe

A.

Die Klägerin hat im Urkundenprozess Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 auf Zahlung von 1.563.898,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten erhoben. Grundlage der Klagforderung ist eine zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 geschlossene Rahmenvereinbarung, nach denen die Klägerin verpflichtet war, für die Beklagte Ziff. 1 Dienstleistungen im Bereich von Windenergieanlagen zu erbringen, ferner die als Anlage K 13 (Bl. 17) vorgelegte Vereinbarung zwischen den Parteien vom 12.01.2012, in der die Beklagte Ziff. 1 die Fälligkeit diverser Forderungen aus von der Klägerin gestellten Rechnungen bestätigt und sich die Beklagte Ziff. 2 gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die die Beklagte Ziff. 1 gegenüber der Klägerin treffenden Verbindlichkeiten einzustehen, schließlich die als Anlage K 14 (Bl. 19) vorgelegte Vereinbarung sowie die als Anlage K 15 (Bl. 21) vorgelegte Bestätigung.

Gesellschafter der Klägerin sind zu einem Anteil von 45 % die X Holding GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer R. X. ist. Einen Anteil von 10 % hält die Y Holding GmbH, deren alleiniger Gesellschafter T. Y. ist; dieser ist zudem Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1. Ein Anteil von 45 % an der Klägerin liegt bei der Beklagten Ziff. 2, deren Vorstandsvorsitzender und alleiniger Aktionär W. Z. und welche alleinige Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 1 ist.

In § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage K 18, Bl. 74 ff.) ist für Gesellschafterversammlungen Folgendes bestimmt:

„Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und mit einer Frist von mindestens einer Woche bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.“

Die Klage ist in erster Instanz mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.07.2012 (Bl. 1 ff.) durch die Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen für die Klägerin aufgrund einer von deren damaligem Geschäftsführer R. X. unterzeichneten Vollmacht vom 24.04.2012 (Bl. 111) erhoben worden. Durch Verfügung des Landgerichts vom 23.07.2012 (Bl. 24) ist Termin auf 22.08.2012 bestimmt und, nachdem dessen Verlegung auf 05.09.2012 oder 12.09.2012 durch Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2012 (Bl. 29) beantragt worden war, dieser Termin mit Verfügung des Landgerichts vom 10.08.2012 (Bl. 47) auf 12.09.2012 verlegt worden. Noch vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 12.09.2012 (Bl. 105 ff.) hat sich für die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2012 (Bl. 57) ein weiterer Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., aufgrund einer von W. Z. für die Klägerin unterzeichneten Vollmacht vom 10.09.2012 (Anlage K 34, Bl. 102; Bl. 110) legitimiert und die Klagrücknahme erklärt. Über deren Wirksamkeit bestand und besteht zwischen den Parteien Streit; die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin halten an ihrem Zahlungsantrag fest und betrachten sich nach wie vor als allein prozessbevollmächtigt für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 11.07.2012 (Anlage B 3) hatte R. X. zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin für den 20.07.2012 eingeladen, die u.a. eine Erörterung der offenen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 zum Gegenstand haben sollte. Dieser Termin ist im Einvernehmen der Gesellschafter der Klägerin jedoch kurzfristig aufgehoben worden verbunden mit der Vereinbarung, dass die nächste Versammlung in Anwesenheit von R. X., T. Y. und W. Z. als Vertreter der jeweiligen Gesellschafter der Klägerin stattfinden solle.

Die Beklagte Ziff. 2 hat mit an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin R. X. gerichtetem Einschreiben vom 09.08.2012 (Anlage K 19, Bl. 85 f.) unter Fristsetzung bis 24.08.2012 die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt, in der u.a. die Tagesordnungspunkte „Abberufung von Herrn R. X. als Geschäftsführer“ und „Bestellung von Herrn W. Z. zum Geschäftsführer“ behandelt werden, ferner der Geschäftsführer der Klägerin X. Auskunft zu den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen geben bzw. diese erörtert werden sollten. R. X. hat daraufhin mit an Herrn Y. bzw. Herrn Dr. G. als Ansprechpartner der Beklagten Ziff. 2 gerichteten E-Mails vom 16.08.2012 um 15.34 Uhr (Bl. 114, 119) jeweils um einen Terminvorschlag für eine Gesellschafterversammlung gebeten. Mit E-Mail vom 21.08.2012 um 13.52 Uhr (Bl. 114) hat Herr Y. für die Gesellschafterin Y Holding GmbH einen Termin am 29.08.2012 um 8.00 Uhr oder 8.30 Uhr vorgeschlagen, verbunden mit der Mitteilung, er sei für diese Gesellschafterin und ferner sei auch die Beklagte Ziff. 2 damit einverstanden, die Versammlung mit verkürzter Ladungsfrist einzuberufen. Mit E-Mail vom 23.08.2012 um 15.40 Uhr an Herrn Y. (Bl. 113) hat R. X. um einen neuen Terminvorschlag gebeten, da eine 14-tägige Frist einzuhalten sei. Mit E-Mail vom 24.08.2012 um 14.04 Uhr hat Herr Y. dem Geschäftsführer der Klägerin X. sodann den Morgen des 10.09.2012 als neuen Termin vorgeschlagen, woraufhin R. X. mit an Herrn Dr. G. als Ansprechpartner der Beklagten Ziff. 2 gerichteter E-Mail vom 27.08.2012 um 11.03 Uhr (Bl. 118) um einen neuen Terminvorschlag bat unter Mitteilung der letzten Terminmitteilung, die er von Herrn Y. erhalten hatte.

Die Beklagte Ziff. 2 hat, als der Geschäftsführer X. bis 27.08.2012 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung nicht einberufen hatte, die Gesellschafter der Klägerin mit Einschreiben vom 27.08.2012 (Anlage K 22, Bl. 89 f.) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 10.09.2012, 10.00 Uhr eingeladen, u.a. zu den erwähnten, bereits im Schreiben vom 09.08.2012 aufgeführten Tagesordnungspunkten.

Das Ladungsschreiben ist u.a. an die Anschrift der X Holding GmbH adressiert und am 27.08.2012 bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden (Anlage K 23, Bl. 91). Bei der X Holding GmbH hat eine Auslieferung dieses Einschreibens nicht erfolgen können, weshalb eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten eingelegt worden ist (vgl. Anlage K 28, Bl. 96). R. X. hat diese Benachrichtigungskarte erst am 10.09.2012 für die X Holding GmbH zur Kenntnis genommen und sodann bei der Post das Einladungsschreiben zu der Gesellschafterversammlung erhalten.

In der Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 sind für die Gesellschafterin Y Holding GmbH deren Geschäftsführer T. Y. sowie für die Beklagte Ziff. 2 Herr Dr. M. G. erschienen, jedoch kein Vertreter der X Holding GmbH. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen, R. X. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und W. Z. mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer zu bestellen, wobei beide Beschlüsse vom Versammlungsleiter festgestellt und protokolliert worden sind (vgl. die als Anlage K 30, Bl. 98, vorgelegte Niederschrift).

Mit Schreiben vom 10.09.2012 hat die Klägerin, vertreten durch Dr. G., gegenüber der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen das Mandat gekündigt (Anlage K 32, Bl. 100). Diese Mandatsbeendigung ist mit Schreiben vom 11.09.2012 gegenüber der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen von der Klägerin, vertreten durch W. Z., bestätigt worden (Anlage K 33, Bl. 101). Nach Erteilung von Mandat durch die Klägerin, vertreten durch W. Z., an Rechtsanwalt B., am 10.09.2012 (Anlage K 34, Bl. 102; Bl. 110) hat dieser sich noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in erster Instanz mit Schriftsatz vom 10.09.2012 (Bl. 57) für die Klägerin legitimiert und die Klagrücknahme erklärt.

In der mündlichen Verhandlung, in der neben dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Klägerin R. X. mit einer Vertreterin der von ihm eingeschalteten Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen erschienen und in der zudem für die Klägerin jedoch auch Rechtsanwalt B. aufgetreten ist, stritten die Beteiligten insbesondere über die Frage, durch wen die Klägerin wirksam gesetzlich vertreten sei und vor diesem Hintergrund darüber, welcher der für die Klägerin erschienenen Rechtsanwälte wirksam in Prozessvollmacht der Klägerin handle, wobei Rechtsanwalt B. die Ansicht vertrat, die Klage sei wirksam zurückgenommen, die Vertreterin der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen für die Klägerin hingegen die Sachanträge stellte und für die Beklagten unter vorsorglicher Einwilligung in die Klagrücknahme in erster Linie der Erlass eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO beantragt worden ist und nur hilfsweise die sachliche Klagabweisung.

Angesichts des Streits zwischen den Beteiligten über die Wirksamkeit der Klagrücknahme, hat das Landgericht mit der Klägerin am 01.10.2012 zugestelltem Beschluss vom 28.09.2012 (Bl. 134 ff.) die Klage für zurückgenommen erklärt und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Hiergegen richtet sich die mit am 15.10.2012 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen vom 15.10.2012 (Bl. 152 f.) im Namen der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde, der die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2012 (Bl. 156) entgegengetreten sind. Die sofortige Beschwerde ist mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 26.10.2012 (Bl. 157 f.) namens der Klägerin „vorsorglich“ auch für den Fall, dass sie ohnehin unzulässig sein sollte, zurückgenommen worden.

Mit Beschluss vom 08.11.2012 (Bl. 167 ff.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.

Die sofortige Beschwerde ist in zulässiger Weise für die Klägerin eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache begründet, führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und zur Rückgabe der Akten an dieses, damit das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt werden kann.

I.

Die mit Schriftsatz der Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen vom 15.10.2012 (Bl. 152 f.) im Namen der Klägerin nach § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegte, nach §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den nach § 269 Abs. 4 ZPO ergangenen (vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 35 m. w. N.) Beschluss des Landgerichts ist auch im Übrigen zulässig.

1. Sie ist von einem Rechtsanwalt (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden, dem von der Klägerin, gesetzlich vertreten durch deren damaligen Geschäftsführer R. X., am 24.04.2012 wirksam Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) erteilt worden war (Bl. 111), die für die Rechtsverfolgung in allen Instanzen und Verfahren aller Art galt, damit auch für das hier vorliegende Beschwerdeverfahren.

2. Auf die zwischen den Parteien im Streit stehende Frage, ob der vormalige Geschäftsführer R. X. in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 10.09.2012 wirksam abberufen und W. Z. wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden ist, ob R. X. deshalb die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr gesetzlich vertreten kann, sowie auf die Frage, ob die von R. X. erteilte Prozessvollmacht vom 24.04.2012 inzwischen mit der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 (Bl. 57) erfolgten Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts nach § 87 Abs. 1 ZPO erloschen ist, kommt es für die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.

a) Denn in Fällen, in denen die gesetzliche VertretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung
der Partei in Frage steht, kann von der betroffenen Partei, gegebenenfalls vertreten durch denjenigen, um dessen gesetzliche Befugnis dazu gestritten wird, gegen ein diesen Streit entscheidendes Urteil Rechtsmittel zu dem Zweck eingelegt werden, den Streit über die ordnungsgemäße Vertretung auch im Rechtsmittelverfahren zum Austrag zu bringen (s. nur BGHZ 111, 219, 220 ff. m. w. N.; vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13). Entsprechendes gilt hier. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, über die hier zu entscheiden ist, gilt die Klägerin demgemäß als durch den vormaligen Geschäftsführer R. X. im Sinne von §§ 35, 37 GmbHG gesetzlich vertreten unabhängig davon, ob ihm zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch gesetzliche Vertretungsmacht für die Klägerin zustand.

b) Grundsätzlich ist nach der Zivilprozessordnung ferner im Fall der Vertretung einer Partei im prozess die wirksame Prozessvollmacht Prozesshandlungsvoraussetzung, und ein Rechtsmittel ist, liegt diese Voraussetzung bei dessen Einlegung nicht vor, als unzulässig zu verwerfen; von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, hat die Rechtsprechung jedoch entsprechend den soeben unter B I 2 a erwähnten Grundsätzen eine Ausnahme dann zugelassen, wenn die gesetzliche VertretungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vertretung
schon in der Vorinstanz in Streit stand (vgl. BGHZ 111, 219, 221 m. w. N.; vgl. etwa auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 13, § 80 Rn. 3). So war es hier. Demgemäß ist für die Zulässigkeit der für die Klägerin eingelegten sofortigen Beschwerde unerheblich, ob die von R. X. erteilte Prozessvollmacht vom 24.04.2012 wirksam fortbestand oder nicht.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

1. Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerdebegründung allerdings in deren Auffassung, die sofortige Beschwerde sei bereits deshalb begründet, weil der Senat bei seiner Entscheidung von der Nichtigkeit bzw. der Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 10.09.2012 gefassten Beschlüsse auszugehen habe.

a) Der Senat folgt der Beschwerde allerdings in ihrem Ausgangspunkt, dass – sollten die in der Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 gefassten Beschlüsse unwirksam sein – dies zur Folge hätte, dass die sofortige Beschwerde begründet wäre.

aa) War in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 10.09.2012 Herr R. X. nämlich nicht wirksam als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und war Herr W. Z. nicht wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden, war die Klägerin – was der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls und unabhängig davon zu berücksichtigen hat, ob hierfür § 88 Abs. 1 ZPO oder § 56 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 88 Rn. 1; Steiner, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 88 Rn. 1; Piepenbrock, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 88 Rn. 2) – auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin – allein – durch R. X. gesetzlich vertreten. Dies hätte mangels gesetzlicher Vertretungsmacht von W. Z. für die Klägerin zur Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 10.09.2012 (Anlage K 32) bzw. vom 11.09.2012 (Anlage K 33) erklärten Beendigung der Mandatsbeziehung der Klägerin zu den Rechtsanwälten geführt, die die sofortige Beschwerde namens der Klägerin eingelegt haben, ferner zur Unwirksamkeit der Rechtsanwalt B. durch W. Z. namens der Klägerin erteilten Prozessvollmacht vom 10.09.2012, die in Kopie als Anlage K 34 zu den Akten gereicht worden ist und sich zudem im Original bei den Akten befindet (Bl. 110), schließlich dazu, dass die durch R. X. für die Klägerin erteilte, sich ebenfalls im Original bei den Akten befindende (Bl. 111) Prozessvollmacht vom 24.04.2012 nicht erloschen wäre, auch nicht zu dem Zeitpunkt, als mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 (Bl. 57) eine Anzeige nach § 87 Abs. 1 ZPO erfolgt war.

bb) Bei einer solchen Sachlage aber war – unabhängig davon, ob sich dies aus dem Aspekt der W. Z. nicht zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 56 Abs. 1 ZPO) oder demjenigen ergab, dass Rechtsanwalt B. dann nicht wirksam Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) für die Klägerin erteilt war (§ 88 Abs. 1 ZPO) – die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 (Bl. 57) namens der Klägerin erklärte Klagrücknahme, aufgrund derer das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO die Klage für zurückgenommen erklärt und der Klägerin nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, unwirksam, ebenso die mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 26.10.2012 (Bl. 157 f.) „vorsorglich“, also ausdrücklich auch für den Fall, dass die eingelegte sofortige Beschwerde – wovon Rechtsanwalt B. ausging – ohnehin unzulässig sein sollte, erklärte Zurücknahme der Beschwerde. Andererseits war jedenfalls dann die sofortige Beschwerde, über die hier zu entscheiden ist, von einem Rechtsanwalt (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden, dem von der Klägerin wirksam Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) auch für das Beschwerdeverfahren erteilt war, und war die Klägerin in diesem Beschwerdeverfahren weiterhin durch R. X. gesetzlich vertreten. Das Landgericht hätte jedenfalls unter diesen Umständen in dem angefochtenen Beschluss also zu Unrecht die Klage für zurückgenommen erklärt und eine Kostenentscheidung getroffen, und der Senat hätte diesen Beschluss auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde aufzuheben.

b) Die Beschwerde hat jedoch nicht bereits aus diesen Gründen Erfolg, weil die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

aa) Die in der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 10.09.2012 gefassten Beschlüsse sind entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht im Hinblick darauf nichtig, dass die Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung etwa unter Verstoß gegen § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erfolgt wäre. Der Beschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass ein solcher Verstoß – läge er vor – zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führte, ohne dass es der Erhebung einer Anfechtungsklage bedürfte (vgl. nur Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 50 Rn. 20 sowie § 51 Rn. 28 in Fn. 59 m. w. N.; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein solcher Verstoß hier aber nicht gegeben, vielmehr waren die Voraussetzungen von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erfüllt. Auf das mit Schreiben vom 09.08.2012 (Anlage K 19) geäußerte Verlangen war der vormalige Geschäftsführer X. hier nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet. Er hat – was allein in Frage steht – diesem Verlangen aber im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht entsprochen.

(1) Der vormalige Geschäftsführer X. war auf das Verlangen hin verpflichtet, die Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 32; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 71; K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 50 Rn 23; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10), widrigenfalls das Selbsthilferecht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausgelöst wurde (vgl. Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 52).

(2) Der vormalige Geschäftsführer hat allerdings nicht allein schon deshalb dem Verlangen im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht entsprochen, weil er die im Schreiben vom 09.08.2012 (Anlage K 19) gesetzte Frist zur Einberufung der Versammlung bis zum 24.08.2012 ungenutzt verstreichen ließ. Den im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Zeitraum kann die Minderheit nicht allein durch Fristsetzung verkürzen, sie ist allenfalls – woran sie sich hier aber gehalten hat – an die Einhaltung einer von ihr gesetzten Frist selbst in dem Sinne gebunden, dass sie nicht vor Fristablauf nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG vorgehen kann (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 73).

(3) Doch hat der Geschäftsführer X. unabhängig davon seiner sich aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG ergebenden Pflicht zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht genügt, weshalb das Vorgehen der Beklagten Ziff. 2 hier von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG gedeckt war. Dabei mag zwar – was letztlich dahin stehen kann – in der Tatsache als solcher, dass der vormalige Geschäftsführer X. nach Erhalt des Schreibens vom 09.08.2012 beginnend am 16.08.2012 zunächst versuchte, einen Termin für die verlangte Gesellschafterversammlung mit den Gesellschaftern abzustimmen, also davon absah, sogleich selbst ohne weitere Rücksprache einen Termin dafür festzusetzen, noch kein Verstoß gegen seine Pflichten zur Einberufung liegen. Unter den konkreten Umständen des Streitfalls war aber der Pflicht, die Gesellschafterversammlung innerhalb angemessener Frist bzw. unverzüglich einzuberufen, jedenfalls nicht genügt, als die Versammlung am 27.08.2012 noch immer nicht durch den vormaligen Geschäftsführer X. einberufen war.

(a) Die vom vormaligen Geschäftsführer X. hier einzuhaltende Frist bestimmte sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10). Hier kam sowohl der zu TOP 1 verlangten Auskunft des vormaligen Geschäftsführers X. zu den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen bzw. deren Erörterung wie auch der Abberufung des vormaligen und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers höchste Bedeutung zu. Die Sache war ferner in höchstem Maße eilbedürftig, war doch im vorliegenden Rechtsstreit bereits durch Verfügung des Landgerichts vom 23.07.2012 (Bl. 24) Termin auf 22.08.2012 bestimmt und dessen Verlegung auf 05.09.2012 oder 12.09.2012 durch Schriftsatz der Beklagten vom 09.08.2012 (Bl. 29) beantragt worden, woraufhin das Landgericht mit Verfügung vom 10.08.2012 (Bl. 47) neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf 12.09.2012 bestimmte. Sollte – was dahin steht – das Einberufungsorgan nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG im Regelfall lediglich verpflichtet sein, die Versammlung innerhalb eines Monats nach dem Einberufungsverlangen einzuberufen (vgl. dazu etwa Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 72 m. w. N. in Fn. 82 f.), gilt vor dem soeben dargelegten Hintergrund jedenfalls hier eine deutlich kürzere Frist.

(b) Den sich aus dieser Situation ergebenden Anforderungen an die schnellstmögliche Einberufung der Versammlung (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 32) ist der vormalige Geschäftsführer X. hier nicht gerecht geworden, als die Versammlung am 27.08.2012 noch immer nicht einberufen war.

(aa) Das ergibt sich jedenfalls bereits daraus, dass der vormalige Geschäftsführer X. auf die am 21.08.2012 um 13.52 Uhr an ihn versandte E-Mail des Herrn Y. (Bl. 114) die Versammlung nicht auf den 29.08.2012 um 8.00 Uhr oder 8.30 Uhr einberief. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür bestand nicht. Schon mit der Weigerung, die Versammlung auf diesem Tag einzuberufen, hat der vormalige Geschäftsführer X. deshalb dem Verlangen auf Einberufung vom 09.08.2012 im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht entsprochen.

(aaa) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein etwa auf den 29.08.2012 bestimmter Termin von den Vertretern der Beklagten Ziff. 2 aus terminlichen Gründen nicht wahrgenommen hätte werden können oder dass seitens des vormaligen Geschäftsführers X. selbst insofern Terminschwierigkeiten bestanden hätten. Der umgehenden Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für den 29.08.2012 auf die am 21.08.2012 um 13.52 Uhr versandte E-Mail des Herrn Y. hin stand – was die Beschwerde allerdings wohl geltend machen will – auch nicht etwa entgegen, dass zunächst noch eine weitere terminliche Abklärung mit Vertretern der Beklagten Ziff. 2 vorzunehmen gewesen wäre; unabhängig davon, ob sich schon der am 21.08.2012 um 13.52 Uhr versandten E-Mail des Herrn Y. entnehmen ließ, dass dieser den vorgeschlagenen Termin mit der Beklagten Ziff. 2 bereits abgesprochen hatte, fehlte und fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte Ziff. 2 in einer für den 29.08.2012 anberaumten Versammlung nicht vertreten gewesen wäre oder auch nur eine solche Gefahr zum damaligen Zeitpunkt bestanden hätte. Abgesehen davon ist ja auch der vormalige Geschäftsführer X. dem ihm unterbreiteten Terminvorschlag nicht aus solchen Gründen entgegengetreten, sondern lediglich mit Verweis darauf, die angeblich maßgebende 14-tägige Ladungsfrist sei nicht mehr einzuhalten und er bitte deshalb um die Unterbreitung eines neuen Terminvorschlags.

(bbb) Dieser Verweis auf eine 14-tägige Frist in der am 23.08.2012 um 15.40 Uhr versandten E-Mail des Herrn X. (Bl. 113) indes ist unverständlich, war doch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG lediglich eine Wochenfrist einzuhalten (vgl. Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10), woran § 12 Ziff. 1 des als Anlage K 18 vorgelegten Gesellschaftsvertrags der Klägerin nichts änderte. Richtig ist zwar, dass die – hier maßgebende (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 51 Rn. 39) – in § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin bestimmte Frist bei einer Einberufung der Versammlung auf den 29.08.2012 am 21.08.2012 bereits nicht mehr einzuhalten war. Doch war der am 21.08.2012 um 13.52 Uhr versandten E-Mail des Herrn Y. zu entnehmen, dass sowohl die Y Holding GmbH wie auch die Beklagte Ziff. 2 auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichteten. Dass diese Angabe etwa nicht den Tatsachen entsprochen hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Ein solcher, im Übrigen schon in der einvernehmlichen Festlegung des Termins als solcher liegender (vgl. OLG München, GmbHR 1995, 232, 233) Verzicht aber war – unabhängig von § 51 Abs. 3 GmbHG (vgl. K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51 Rn. 29) – wirksam (vgl. etwa OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, NZG 2002, 381, 383; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 51 Rn. 18; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 51 Rn. 29; Ulmer/Hüffer, Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 51 Rn. 34; K. Schmidt/Seibt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51 Rn. 29), weshalb der Einberufung der Versammlung auf den 29.08.2012 nichts im Wege stand.

(bb) Doch auch schon unabhängig von den zeitlich früheren Vorgängen lag in dem Umstand, dass der vormalige Geschäftsführer X. nach Erhalt der am 24.08.2012 um 14.04 Uhr an ihn versandten E-Mail des Herrn Y. (Bl. 113) nicht ohne weitere Rückfrage bei der Beklagten Ziff. 2 und noch am 24.08.2012 eine Gesellschafterversammlung für den 10.09.2012 einberief, ein Verstoß gegen die sich aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG für den vormaligen Geschäftsführer ergebende Pflicht zur schnellstmöglichen Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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.

(aaa) Das gilt insbesondere für den Fall, dass Herr Dr. G., wie er im Termin vor dem Landgericht – von Rechtsanwalt B. für die Klägerin im Rechtsstreit gehaltenem Vortrag entsprechend – angegeben hat, am 24.08.2012 eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter des vormaligen Geschäftsführers X. des Inhalts hinterlassen haben sollte, dass auch Herr Z. mit einem Termin am 10.09.2012 einverstanden bzw. dieser für ihn „in Ordnung“ bzw. „möglich“ sei, oder aber für den Fall, dass – wie Herr Dr. G. im Termin vor dem Landgericht ebenfalls angegeben hat – dem vormaligen Geschäftsführer X. Entsprechendes von Herrn Y. telefonisch an diesem Tag oder gar früher mitgeteilt worden sein sollte. Denn unter solchen Umständen hätte es keinerlei Grund gegeben, mit der Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auf den 10.09.2012 nun noch weiter zuzuwarten und am 27.08.2012 – wie geschehen (Bl. 118) – erneut eine E-Mail zur Terminabstimmung an die Beklagte Ziff. 2 zu richten. Allein in dem Umstand, dass der vormalige Geschäftsführer X. dies doch tat, lag unter solchen Umständen ein Verstoß gegen die sich für ihn aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG ergebenden Pflichten mit der Folge, dass das Einberufungsrecht nach § 50 Abs. 3 GmbHG ausgelöst worden ist. Allerdings hat – wie der Senat nicht verkennt – der vormalige Geschäftsführer X. den eben erwähnten Angaben des Herrn Dr. G. im Termin vor dem Landgericht widersprochen, ohne dass der Sachverhalt diesbezüglich weiterer Aufklärung zugeführt worden wäre. Wie es sich tatsächlich verhalten hat, steht somit auch für das Beschwerdeverfahren nicht fest.

(bbb) Auf die eben angesprochenen ungeklärten Umstände kommt es letztlich aber nicht an. Denn es lag – immer auch schon unabhängig von den zeitlich früheren Vorgängen – ein Verstoß des vormaligen Geschäftsführers X. gegen die sich für ihn aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG ergebenden Anforderungen in dem Umstand, dass er nach Erhalt der am 24.08.2012 um 14.04 Uhr an ihn versandten E-Mail des Herrn Y. – sollte zu diesem Zeitpunkt für ihn Ungewissheit darüber bestanden haben, ob auch die Beklagte Ziff. 2 mit einem Termin zur Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 einverstanden sein würde – nicht umgehend eine Terminabstimmung mit Vertretern der Beklagten Ziff. 2 herbeiführte, um noch am selben Tag, also am 24.08.2012, zur Gesellschafterversammlung für diesen Tag einladen zu können. Denn auf der Basis seiner eigenen, in der am 23.08.2012 um 15.40 Uhr an Herrn Y. versandten E-Mail unzweifelhaft zum Ausdruck gebrachten Auffassung war bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung die in § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin vorgesehene zweiwöchige Frist maßgebend. Diese Frist aber war nur dann noch einzuhalten, gab der vormalige Geschäftsführer die Ladungen noch am 24.08.2012 zur Post. Hingegen war die Einhaltung dieser von dem vormaligen Geschäftsführer für maßgebend gehaltenen Frist für die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung am 10.09.2012 nicht mehr möglich, wurde die Einladung hierzu erst am 27.08.2012 oder später zur Post aufgegeben. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der vormalige Geschäftsführer die Ladung zum 10.09.2012 am 27.08.2012 bzw. in den darauf folgenden Tagen dementsprechend mit Hinweis auf diesen Umstand verweigert hätte. Auch allein schon sein Zuwarten nach Erhalt der am 24.08.2012 um 14.04 Uhr an ihn versandten E-Mail des Herrn Y. begründet demnach einen Verstoß gegen seine Pflicht zur schnellstmöglichen Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Das gilt im Übrigen umso mehr, als der späteste für diese in Betracht kommende Termin angesichts der auf den 12.09.2012 angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der 11.09.2012 gewesen wäre; auch dieses Zeitfenster jedoch war aus Sicht des vormaligen Geschäftsführers der Klägerin nicht mehr einzuhalten, wäre die Aufgabe der Ladungen zur Post nicht vor dem 27.08.2012 bewirkt worden.

bb) Der Senat gelangt im vorliegenden Verfahren auch nicht aus anderen Gründen zu der Annahme, die in der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2012 gefassten Beschlüsse seien nichtig bzw. unwirksam.

(1) Dass die Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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durch die Minderheit gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG form- und fristgerecht erfolgt ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet dargelegt (unter II 2.5 der Gründe). Der Senat verweist hierauf, verbunden mit der Ergänzung, dass insoweit auch die in § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin enthaltenen Form- und Fristbestimmungen gewahrt worden sind.

(2) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf den Einwand der Sittenwidrigkeit gegen die im Streit stehenden, in der Gesellschafterversammlung vom 10.09.2012 gefassten Beschlüsse. Das ergibt sich aus zwei voneinander unabhängigen Gründen.

(a) Zwar kann ein Verstoß gegen die guten Sitten einen Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig machen; der Verstoß muss sich jedoch aus dem Inhalt des Beschlusses ergeben (s. etwa K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 76). Schon daran fehlt es – wie die Beschwerde im Ausgangspunkt selbst sieht – hier, sind doch die Abberufung des vormaligen Geschäftsführers X. und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers grundsätzlich inhaltlich unabhängig von den weiteren Vorgängen. Dies kann zumindest im hier fraglichen Zusammenhang der Sittenwidrigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne weiteres mit einem Hinweis auf etwa zwischen diesen Regelungsinhalten und der Mandatskündigung bzw. Klagrücknahme bestehende inhaltliche Verbindungen sowie den engen zeitlichen Zusammenhang überwunden werden. Von vornherein ohne Bedeutung sind unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit der am 10.09.2012 gefassten Beschlüsse im Übrigen die von der Beschwerde angeführten zeitlich späteren Vorgänge als solche.

(b) Unabhängig davon und darüber hinaus fehlt bereits ausreichend konkreter Vortrag zu der Behauptung, gerade durch die erfolgte Mandatskündigung und Klagrücknahme als solche entstehe der Klägerin nicht wiedergutzumachender Schaden, der sie in ihrer Existenz bedrohe. Solcher Schaden mag der Klägerin, was der Senat nicht zu entscheiden hat und auf der Basis des ihm vorgetragenen Sachverhalts auch nicht beurteilen kann, dadurch entstehen, dass auf die Geltendmachung der gegen die Beklagten etwa bestehenden, im Streit stehenden Forderungen der Klägerin überhaupt verzichtet würde. Darauf kommt es im hier entscheidenden Zusammenhang aber nicht an.

(3) Auf etwaige, lediglich die Anfechtbarkeit der in Frage stehenden Beschlüsse begründende Mängel, kommt es im hier entscheidenden Zusammenhang nicht an. Selbst wenn solche Mängel – was der Senat offen lässt – vorliegen und die Beschlüsse in zulässiger Weise mit der kassatorischen Nichtigkeits-/Anfechtungsklage angegriffen sein sollten, sind die allenfalls anfechtbaren und dann auf kassatorische Anfechtungsklage vernichtbaren Beschlüsse doch – weil eine verbindliche Beschlussfeststellung erfolgt ist (vgl. die als Anlage K 30 vorgelegte Niederschrift vom 10.09.2012) – zumindest solange rechtswirksam, wie sie auf kassatorische Anfechtungsklage nicht für nichtig erklärt sind (vgl. etwa OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, GmbHR 1998, 193, 196; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 38), was hier bisher nicht geschehen ist. Daran ändert auch nichts, dass einer etwaigen Nichtigkeitserklärung ex-tunc-Wirkung zukäme (vgl. etwa OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
, GmbHR 1998, 193, 196; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 47 Rn. 178).

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch, soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Klage bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 für zurückgenommen erklärt hat, schon deshalb begründet, weil W. Z. im vorliegenden Rechtsstreit – insbesondere bei der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., bei der Zurücknahme der Klage, die dieser Rechtsanwalt namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, sowie bei der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde, die dieser Rechtsanwalt ebenfalls namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat – als gesetzlicher Vertreter der Klägerin und zugleich als gesetzlicher Vertreter der Beklagten Ziff. 2, deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender er ist, auftrat. Einem solchen Auftreten steht jedoch – ohne dass insoweit § 181 BGB anwendbar wäre (vgl. nur Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.), weshalb es schon deshalb auf eine etwaige Befreiung des W. Z. von den Beschränkungen dieser Vorschrift nicht ankommt – das „Verbot des Insichgeschäfts im prozess“ entgegen. Es ist prozessrechtlich nicht möglich, als gesetzlicher Vertreter einer Partei einen prozess mit sich selbst zu führen, was jedoch zumindest dann der Fall ist, wenn eine Person auf beiden Seiten entweder Partei oder – auch gesetzlicher – Parteivertreter ist (vgl. etwa BGH, NJW 1996, 658; OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, NJW 2006, 3649; Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08Tz. 317; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 181 Rn. 5; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27 m. w. N.). Hinsichtlich des gleichzeitigen Auftretens von W. Z. auf Seiten der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 fehlte es daher von vornherein an einer wirksamen gesetzlichen Vertretung (vgl. OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, NJW 2006, 3649), insoweit war W. Z. die Prozessführung unmöglich (vgl.OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, NJW-RR 1997, 31; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 23), dementsprechend fehlte es an der Wirksamkeit der von W. Z. für die Klägerin vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere der Zurücknahme der Klage sowie der sofortigen Beschwerde (vgl. zur Bedeutung der hier entscheidenden Schranke auch als Prozesshandlungsvoraussetzung etwa Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 181 Rn. 27). Das befasste Gericht konnte unter diesen Umständen insoweit von vornherein eine Sachentscheidung nicht treffen (vgl. etwa Müko-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 39 f.). Schon deshalb hätte das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Klage bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 nicht für zurückgenommen erklären und eine Kostenentscheidung nicht treffen dürfen. Schon deshalb unterliegt sein Beschluss folglich insoweit der Aufhebung mit der Folge der Rückgabe der Akten an das Landgericht und der Fortsetzung des Verfahrens, in dem die erhobene Klage weiterhin anhängig ist. Dieser Entscheidung des Senats steht auch nicht entgegen, dass der entscheidende Mangel der gesetzlichen Vertretung auch im Beschwerdeverfahren bestand; dies führt nicht dazu, dass etwa die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. auch schon oben unter B I 2), vielmehr ist aus Gründen der Fehlerkorrektur und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Sachentscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die nach allem aus den dargelegten Gründen bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 von vornherein hätte nicht ergehen dürfen, insoweit aufzuheben, wodurch die Sache unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres beim Landgericht anhängig bleibt (vgl. zu entsprechenden Konstellationen und Entscheidungen etwa BGH, NJW 2000, 289, 291; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 56 Rn. 16; Müko-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 56 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 56 Rn. 8 f.).

3. Außerdem ist die sofortige Beschwerde – insbesondere auch und gerade, soweit sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 bezieht – deshalb begründet, weil W. Z. jedenfalls seine gesetzliche Vertretungsmacht für die Klägerin zumindest bei der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., bei der Zurücknahme der Klage, die dieser Rechtsanwalt namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, sowie bei der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde, die dieser Rechtsanwalt ebenfalls namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, unter Verstoß gegen ihn – W. Z. – im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis treffende, sich jedenfalls aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage K 18, Bl. 74 ff.) ergebende Vorgaben ausgeübt hat, weil dieser Verstoß unter den konkreten Umständen des Streitfalls auf die gesetzliche Vertretungsmacht des W. Z. „durchschlug“ und diese Vertretungsmacht – insbesondere in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 – insoweit beseitigte, wie der Verstoß gegen Vorgaben des Innenverhältnisses reichte, wenigstens also in Bezug auf die genannten Rechts- bzw. Prozesshandlungen.

a) W. Z. hat jedenfalls bei der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., bei der Zurücknahme der Klage, die dieser Rechtsanwalt namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, sowie bei der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde, die dieser Rechtsanwalt ebenfalls namens der gesetzlich durch W. Z. vertretenen Klägerin erklärt hat, gegen ihn – W. Z. – im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis treffende, sich jedenfalls aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage K 18, Bl. 74 ff.) ergebende Vorgaben verstoßen.

aa) § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wiederholt, was nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung gilt (s. für diese h. M. z. B. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 10 f.; a. A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 7 ff. m. w. N.). Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind demnach hier Maßnahmen, die außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
, GmbHR 1989, 254, 255; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).

bb) Ein Verstoß gegen die erwähnte Bestimmung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin lag in der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., der Zurücknahme der Klage bzw. der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde allerdings nicht deshalb, weil in der Führung und damit auch der Fortführung des Rechtsstreits schon von vornherein eine nach den dargelegten Grundsätzen der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesene ungewöhnliche Maßnahme gelegen hätte. Das war vielmehr nicht der Fall.

(1) Betroffen sind im vorliegenden Rechtsstreit Forderungen aus einer Vielzahl von Drittgeschäften, die die Klägerin für die Beklagte Ziff. 1 als ihre Vertragspartnerin – basierend auf einer zwischen diesen Parteien beruhenden Rahmenvereinbarung – durchgeführt und die sie in einer Vielzahl von Rechnungen abgerechnet hat. In der Führung und damit auch der Fortführung des Rechtsstreits lag insoweit schon deshalb keine ungewöhnliche Maßnahme. Es handelte sich um laufend vorkommende Geschäfte, die Geltendmachung der Ansprüche daraus war schon deshalb ersichtlich eine für die Klägerin nicht ungewöhnliche Maßnahme.

(2) Nichts anderes gilt für die Führung und damit die Fortführung des Rechtsstreits auch gegen die Beklagte Ziff. 2, die als Mithaftende in Anspruch genommen worden ist. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Klägerin ändert nichts. Auch in diesem Verhältnis bezieht sich der Rechtsstreit auf die erwähnten Forderungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Klägerin begründet wurden und auf die sich die geltend gemachte Mithaftung der Beklagten Ziff. 2 bezieht. Allein der Umstand, dass es sich bei ihr um eine der Gesellschafterinnen der Klägerin handelt, macht die Führung und damit auch die Fortführung des Rechtsstreits gegen sie nicht zu einer nach den dargelegten Grundsätzen der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesenen, für die Klägerin ungewöhnlichen Maßnahme.

cc) Nach den dargelegten Grundsätzen der Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Klägerin zugewiesene ungewöhnliche Maßnahmen lagen jedenfalls in der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., der Zurücknahme der Klage und der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde jedoch deshalb, weil im Hinblick zumindest auf alle diese Maßnahmen W. Z. an der Billigung durch die Gesellschafterin X Holding, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer R. X. war und ist, zweifeln musste, worauf es für den in Rede stehenden Verstoß gegen die sich aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Vorgaben rechtlich ankommt.

(1) Ein Verstoß gegen diese Vorgaben lag in der Vornahme der erwähnten Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Gesellschafterversammlung bereits für den Fall, dass W. Z. an der Billigung dieser Maßnahmen durch die Gesellschafterin X Holding zweifeln musste. Schon allein dies machte die Maßnahmen zu einer nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin deren Gesellschafterversammlung vorbehaltenen.

(a) Regelmäßig genügt zwar – worauf es im hier vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht entscheidend ankäme – für die Einordnung einer Maßnahme als im hier interessierenden Sinne ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist (s. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 10; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 37 Rn. 10; vgl. auch BGH, NJW 1984, 1461, 1462; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHR 1989, 254, 255). Anders liegt es aber jedenfalls insoweit, wie der Widerspruch eines Minderheitsgesellschafters gegen eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung angesichts von bei der konkret in Frage stehenden Beschlussfassung zu Lasten anderer Gesellschafter eingreifender Stimmverbote dazu geführt hätte, dass ein Beschluss über die Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme nicht zustande gekommen wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall muss der zu erwartende Widerspruch eines Minderheitsgesellschafters ebenso behandelt werden wie derjenige eines Mehrheitsgesellschafters, da sich die Auswirkungen des jeweiligen Widerspruchs im konkreten Fall entsprechen.

(b) Ein solcher Fall lag hier vor.

(aa) Die Beklagte Ziff. 2 wäre, soweit ein Verzicht auf gegen sie gerichtete Ansprüche in Rede stünde, in einer etwaigen in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin herbeigeführten Beschlussfassung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vom diesbezüglichen Stimmrecht ausgeschlossen; Gleiches träfe auch für die Beschlussfassung über einen etwaigen Verzicht auf mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 zu, deren Alleingesellschafterin die Beklagte Ziff. 2 ist (vgl. etwa K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Entsprechendes gilt für eine etwaige Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung der Klägerin über die Geltendmachung etwaiger derartiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Das diesbezügliche Stimmverbot ist weit auszulegen, es ergreift alle den Fortgang des Rechtsstreits betreffenden Maßnahmen, insbesondere die Klagerücknahme und die Zurücknahme eines Rechtsmittels, aber auch die Beauftragung eines Anwalts (s. nur etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 79, 93; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 130).

(bb) Im Streitfall wäre die Beklagte Ziff. 2 demnach bei der Beschlussfassung sowohl über die im Streit stehende Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B. wie auch über die Zurücknahme der Klage wie schließlich auch die Zurücknahme der sofortigen Beschwerde in einer etwaigen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Die Gesellschafterin X Holding GmbH hätte folglich ungeachtet des Umstands, dass es sich bei ihr nur um eine Minderheitsgesellschafterin handelt, die entsprechenden Beschlüsse verhindern und darüber hinaus Beschlussfassungen zu den genannten Gegenständen erreichen können, die in ihrem Sinne lagen. Jedenfalls deshalb genügte für die Einordnung dieser Maßnahmen als im hier interessierenden Sinne ungewöhnlich, dass Widerspruch der Gesellschafterin X Holding GmbH zu erwarten war.

(2) Das aber war jedenfalls hinsichtlich der erwähnten drei Maßnahmen der Fall. Dass der Alleingesellschafter und -geschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der X Holding GmbH, R. X., auf dessen Willen es insoweit ankommt, die Zurücknahme der Klage sowie die Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nicht gebilligt hätte bzw. nicht gebilligt hat, ist offensichtlich. Gleiches gilt für die Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., schon weil sie ersichtlich keinen anderen Sinn hatte, als einen Austausch des für die Klägerin tätigen Prozessbevollmächtigten herbeizuführen, was ersichtlich dem Willen von R. X., der die vormals tätige Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet hatte, widersprach. Abgesehen davon diente die Auswechslung dazu, sofort anschließend die Klage zurückzunehmen und widersprach auch schon deshalb ersichtlich dem Willen des vormaligen Geschäftsführers der Klägerin.

b) Der nach allem vorliegende Verstoß gegen die sich aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Vorgaben „schlug“ unter den konkreten Umständen des Streitfalls auf die gesetzliche Vertretungsmacht des W. Z. „durch“ und beseitigte diese Vertretungsmacht insoweit, wie der Verstoß reichte, jedenfalls also in Bezug auf die genannten Rechts- bzw. Prozesshandlungen, also die Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B., die Zurücknahme der Klage sowie die Zurücknahme der sofortigen Beschwerde.

aa) Das verstünde sich, könnte sich der Geschäftsführer Z. hinsichtlich der in Rede stehenden Maßnahmen von vornherein nicht auf eine sein rechtliches Dürfen überschreitende Rechtsmacht (Können) berufen, sondern richtete sich der Umfang seiner gesetzlichen Vertretungsmacht im vorliegenden Zusammenhang uneingeschränkt nach dem Umfang seiner nach innen bestehenden Befugnis.

(1) So dürfte es sich bei Personenhandelsgesellschaften im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, bei der Vertretung der Gesellschaft gegenüber ihren Mitgesellschaftern, verhalten (s. Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08Tz. 266 f. m. w. N.). Dementsprechend ist auch für das Recht der GmbH anerkannt, dass interne Bindungen der Geschäftsführer bei Geschäften mit den Gesellschaftern ohne weiteres zur Beschränkung der Vertretungsmacht führen (s. – alle m. w. N. – nur etwa Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rn. 27; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 41; einschränkend hingegen etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 37 Rn. 47 f.).

(2) Hier könnte im Hinblick auf die in Rede stehenden Rechts- bzw. Prozesshandlungen nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betroffen sein im Hinblick darauf, dass sie alle auch das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2, ihrer Gesellschafterin betreffen, zudem dasjenige der Klägerin mit der Beklagten Ziff. 1, die mit der Beklagten Ziff. 2 eng verflochten ist, zumal die Klägerin, ihre Gesellschafter und die Beklagte Ziff. 1 in enger Verbindung dadurch stehen, dass es letztlich um eine Auseinandersetzung zwischen den Personen R. X., W. Z. und T. Y. geht, die beherrschenden Einfluss auf die betroffenen Gesellschaften ausüben (vgl. auch OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHR 1989, 254, 255).

bb) Ob mit diesen Erwägungen hier eine Binnenstreitigkeit mit der genannten Konsequenz eines uneingeschränkten „Durchschlagens“ der Bindung im Innenverhältnis auf die Vertretungsmacht anzunehmen ist, kann indes letztlich dahinstehen. Ein „Durchschlagen“ des hier vorliegenden Verstoßes gegen die sich aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Vorgaben auf die gesetzliche Vertretungsmacht des W. Z. folgt nämlich bereits aus den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht.

(1) Jedenfalls diese Grundsätze (zu ihnen statt aller Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 13 f.) sind auf die hier in Frage stehenden Rechts- bzw. Prozesshandlungen anwendbar. Nach wohl einhelliger Auffassung, der der Senat zustimmt, finden diese Grundsätze insbesondere Anwendung auch bei der missbräuchlichen Vornahme von Prozesshandlungen durch den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (s. nur etwa Staudinger/Schilken, BGB, 2009, § 167 Rn. 99 sowie Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 20, jeweils m. w. N.). Dementsprechend hat auch BGH, LM Nr. 13 zu § 515 ZPO auf die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht abgestellt (vgl. im Übrigen auch Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08Tz. 268).

(2) Nach den Grundsätzen über den Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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schlagen Mängel des rechtlichen Dürfens auf das rechtliche Können durch, wenn der Geschäftspartner sie kennt oder sie sich ihm aufdrängen müssen (objektive Evidenz; s. nur etwa Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08Tz. 268 m. w. N. sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 14). Das ist hier jedenfalls hinsichtlich der in Rede stehenden Rechts- bzw. Prozesshandlungen der Fall.

(a) Zunächst gilt es hinsichtlich der Klagrücknahme und der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde. Das versteht sich, hält man für die Frage der Evidenz die Perspektive der Beklagten für maßgebend; aus ihrer Sicht, für die diejenige des W. Z. als Vorstandsvorsitzender und alleiniger Aktionär der Beklagten Ziff. 2 bzw. diejenige des T. Y. als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 maßgebend waren – konnte kein Zweifel daran bestehen, dass diese Handlungen gegen den Willen des Alleingesellschafters und -geschäftsführers der X Holding GmbH, R. X., erfolgten. Nichts anderes gilt jedoch, sollte insofern die Sicht des Gerichts (das zieht Senat, Urt. v. 11.03.2009 – 14 U 7/08Tz. 268 in Erwägung) oder aber die des Rechtsanwalts B. entscheiden, denn auch aus dieser Perspektive drängte sich auf, dass R. X. mit der Klagrücknahme und der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nicht einverstanden war.

(b) Gleiches gilt aus entsprechenden Gründen auch hinsichtlich der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B.. Daran ändert sich nichts, sollte insoweit – wofür vieles spricht – dessen Sicht entscheidend sein. Denn auch ihm musste sich schon angesichts des – auch für ihn erkennbar – von vornherein gefasster Absicht entsprechenden engen zeitlichen Zusammenhangs der Vollmachterteilung mit der Anzeige nach § 87 Abs. 1 ZPO und der Klagrücknahme zumindest aufdrängen, dass R. X. auch mit der Vollmachterteilung an ihn keinesfalls einverstanden sein würde bzw. einverstanden war.

c) Bei dieser Sachlage aber waren – ohne dass es insoweit hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 auf die Frage (vgl. insoweit etwa Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 88 Rn. 1; Steiner, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 88 Rn. 1; Piepenbrock, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 88 Rn. 2) ankommt, ob es an der gesetzlichen Vertretungsmacht des W. Z. fehlte (§ 56 Abs. 1 ZPO) oder an der wirksamen Prozessvollmacht des Rechtsanwalts B. (§ 88 Abs. 1 ZPO), was der Senat jeweils in gleicher Weise zu berücksichtigen hätte – auch und gerade hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 jedenfalls aus den dargelegten Gründen sowohl die Zurücknahme der Klage wie auch die Zurücknahme der sofortigen Beschwerde unwirksam. Andererseits war die sofortige Beschwerde insoweit wirksam eingelegt: Die Klägerin war und ist – ungeachtet des Umstands, dass er mit dieser Einlegung nicht einverstanden war und sie nicht veranlasst hat – hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 durch W. Z. auch im Beschwerdeverfahren wirksam gesetzlich vertreten. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde war von der durch R. X. für die Klägerin erteilten Prozessvollmacht vom 24.04.2012 gedeckt und ist damit wirksam erfolgt, da diese Prozessvollmacht angesichts der Unwirksamkeit der Erteilung der Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B. trotz der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 10.09.2012 erfolgten Anzeige nach § 87 Abs. 1 ZPO nicht erlosch und auch von einem Wechsel in der gesetzlichen Vertretung der Klägerin nicht berührt wird (§ 86 ZPO).

d) War hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 die sofortige Beschwerde aber jedenfalls aus den dargelegten Gründen wirksam eingelegt und ihre Zurücknahme unwirksam, war insoweit ferner die Zurücknahme der Klage jedenfalls aus diesen Gründen unwirksam, so ist auf die sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluss auch insoweit aufzuheben, weil das Landgericht auch hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 zu Unrecht die Klage für zurückgenommen erklärt hat und weil unter diesen Umständen auch insoweit für den Kostenausspruch in dem angefochtenen Beschluss kein Raum ist. Die Akten sind dem Landgericht zuzuleiten, damit auch hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Klägerin zur Beklagten Ziff. 1 der Rechtsstreit dort fortgesetzt werden kann.

C.

1. Die Kosten haben die Beklagten nach §§ 91, 100 ZPO zu tragen. Sie davon abweichend W. Z., T. Y. oder Rechtsanwalt B. aufzuerlegen, ist kein Raum.

a) Zwar ist anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen fehlender wirksamer Bevollmächtigung – ggf. in Abweichung von §§ 91 ff. ZPO – die Prozesskosten demjenigen aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, was unter Umständen auch der vollmachtlose Vertreter sein kann (vgl. etwa BGH, NJW 1993, 1865; MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 88 Rn. 11). Abweichungen von §§ 91 ff. ZPO sind in derartigen Konstellationen insoweit gerechtfertigt und geboten, als für die unmittelbare Heranziehung des in diesen Vorschriften verankerten Gedankens, dass die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat und ihr daher billigerweise die Kosten aufzuerlegen sind, im konkreten Fall kein Raum ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1865; MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Prozessentscheidung zulasten der wegen eines Vollmachtsmangels unwirksam vertretenen Partei ergeht, ohne dass diese Partei das Verfahren veranlasst hat (vgl. MüKo-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 89 Rn. 11; BeckOK-ZPO/Piekenbrock, Stand: 30.10.2012, § 88 Rn. 19; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 14). Dann sind die §§ 91 ff. ZPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat, ggf. also nicht der unterlegenen Partei (vgl. BGH, NJW 1993, 1865).

b) Mit derartigen Konstellationen ist die hier vorliegende Situation – unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit ein Vollmachtsmangel im erwähnten Sinn überhaupt vorliegt – zumindest schon deshalb nicht vergleichbar, weil die unterliegenden Beklagten bereits durch die Stellung des Antrags in erster Instanz auf Erlass eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO, zudem auch dadurch, dass sie der sofortigen Beschwerde entgegengetreten sind, den entstandenen Aufwand verursacht haben. Die Kosten waren daher nach den allgemeinen, in §§ 91 ff. ZPO zum Ausdruck kommenden Regeln, deren Grundgedanke im Streitfall zutrifft, zu verteilen. Ob schon unabhängig davon eine Kostenbelastung jedenfalls der Herren Z. oder Y. schon deshalb ausscheidet, weil sie nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt sind (vgl. LG Heidelberg, NJW-RR 1992, 316 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88 Rn. 11; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 15), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die unter C 1 a erwähnten Grundsätze zur Kostenverteilung hier auch aus weiteren Gründen nicht herangezogen werden könnten.

2. Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der Kosten, deren Tragung der Klägerin in dem angefochtenen Beschluss aufgebürdet wurde (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschl. v. 30.06.2011 – 5 W 1020/11). Die anfallenden Gerichtskosten ergeben sich aus KV 1810 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

D.

Der Senat weist für das weitere Verfahren ergänzend auf Folgendes hin:

1. Bedenken gegen die Erhebung der Klage bestehen nicht.

a) Ein ggf. auch auf seine – damals im Grundsatz unstreitig bestehende – gesetzliche Vertretungsmacht für die Klägerin „durchschlagender“ Verstoß des vormaligen Geschäftsführers der Klägerin X. gegen § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin lag in der Klageerhebung nicht. Dass und warum in der Führung des Rechtsstreits – auch gegen die Beklagte Ziff. 2 als Gesellschafterin der Klägerin – nicht etwa schon von vornherein eine der Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Klägerin zugewiesene ungewöhnliche Maßnahme lag, ist oben unter B II 2 a bb bereits dargelegt worden. In diesem Zusammenhang gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwas anderes, dass der vormalige Geschäftsführer der Klägerin X. an der Billigung der Klageerhebung durch die Beklagte Ziff. 2 und/oder die Y Holding GmbH als Gesellschafter der Klägerin zweifeln musste. Zum einen dürfte – worauf es aber nicht entscheidend ankommt – nach dem in diesem Rechtsstreit gehaltenen Vorbringen nicht ausreichend ersichtlich sein, dass der Geschäftsführer X. solche Zweifel zum damaligen Zeitpunkt überhaupt haben musste, wenngleich dies nahe liegen dürfte. Jedenfalls aber kam es insoweit – war die Beklagte Ziff. 2, wie oben unter B II 2 a cc 1 b dargelegt, doch nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen – lediglich auf einen etwaigen Widerspruch der Y Holding GmbH als Minderheitsgesellschafterin an und genügt – wie oben unter B II 2 a cc 1 a dargelegt ist – für die Einordnung einer Maßnahme als im hier entscheidenden Sinne ungewöhnlich nicht, dass Widerspruch nur eines Minderheitsgesellschafters zu erwarten ist.

b) § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG ist im Streitfall unanwendbar, schon weil die Vorschrift nicht für Drittgeschäfte gilt (vgl. z. B. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 37), um solche handelt es sich hier aber.

2. Die Klägerin ist – ist W. Z., was zumindest derzeit nach Maßgabe der früheren Darlegungen (oben unter B II 1) der Fall ist, Geschäftsführer der Klägerin – grundsätzlich durch diesen gesetzlich vertreten. Im hier vorliegenden Rechtsstreit gilt das – wie oben unter B II 2 dargelegt – wegen des „Verbots des Insichgeschäfts im prozess“ jedoch nicht hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2, soweit W. Z. auf beiden Seiten zugleich als gesetzlicher Vertreter auftritt. In dieser in Bezug auf dieses Prozessrechtsverhältnis bestehenden Situation kommt – ungeachtet des Umstands, dass der Mangel in der gesetzlichen Vertretung erst während des Rechtsstreits eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1996, 198; zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 57 Rn. 3) – grundsätzlich die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO in Betracht (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 57 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 57 Rn. 1 a; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 23). Auch insoweit ist der Rechtsstreit im Übrigen nicht unterbrochen, da die an die Anwaltskanzlei Dr. M. & Kollegen durch R. X. für die Klägerin erteilte Prozessvollmacht vom 24.04.2012 wirksam fortbestand (s. soeben unter B II 3 c) und Aussetzungsantrag nicht gestellt worden ist (§§ 246 Abs. 1, 86 ZPO; vgl. zur Frage der Unterbrechung etwa Müko-ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 52 Rn. 39 f.).

3. Jedenfalls und im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1, unterliegt W. Z. als gesetzlicher Vertreter der Klägerin auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits den oben unter B II 2 a dargelegten, sich aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ergebenden Beschränkungen, insbesondere der Beschränkung, dass ihm jedenfalls die Befugnis zur Vornahme von Rechts- bzw. Prozesshandlungen fehlt, hinsichtlich der Zweifel an der Billigung durch die Gesellschafterin der Klägerin X Holding GmbH und damit durch den vormaligen Geschäftsführer der Klägerin X. bestehen. Soweit dies der Fall ist, bedarf es zumindest der Befassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin, wobei die Beklagte Ziff. 2 jeweils das sich aus § 47 Abs. 4 GmbHG ergebende Stimmverbot trifft.

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