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OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 – 20 W 4/10

SpruchG, UmwG §§ 207 ff.

1. Die Feststellung der maßgeblichen Unternehmenswerte bedarf nicht stets einer völligen und eigenständigen Neubewertung oder der zwingenden Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 20 W 14/05, NZG 2007, 112).

2. Die Abfindung stellt eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Beteiligungsverlust an einem Unternehmen dar, wenn sie dem Verkehrswert des Anteils entspricht.

3. In die Zukunft gerichtete Planungen von Unternehmen und darauf aufbauende Prognosen ihrer Erträge sind im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

4. Wegen der Stichtagbezogenheit sind nur diejenigen Entwicklungen zu berücksichtigen, die im Sinne der sogenannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998, BLw 18/97, NZG 1998, 644).

5. Der Substanzwert ist im Regelfall nicht aussagekräftig und hat für die Unternehmensbewertung keine eigenständige Bedeutung.

Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Spruchverfahren