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OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2010 – 8 W 391/08

AktG §§ 142, 315

1. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 AktG auf Antrag einer qualifizierten Minderheit einen Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.

2. Verdachtstatsachen im vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Unredlichkeiten beziehungsweise Pflichtverletzungen oder einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung spricht. Die bloße Möglichkeit von Verfehlungen reicht demgegenüber nicht aus (Anschluss OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 22. Februar 2010, 18 W 1/10, ZIP 2010, 1799). An die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen sind hohe Anforderungen zu stellen.

3. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen im vorgenannten Sinne vorliegen.

4. Bei der so erfolgenden Prüfung, ob hinreichende Verdachtstatsachen im genannten Sinne vorliegen, handelt es sich nicht um eine Vorwegnahme der Sonderprüfung.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Hauptversammlung, Minderheitenschutz, Sonderprüfung, Vorstand