Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2014 – 14 U 52/13

§ 242 BGB, § 707 BGB

1. Zur maßgebenden Einladungsfrist zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft und den Folgen der Nichteinhaltung.

Die bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft einzuhaltende, gesetzlich nicht geregelte Frist richtet sich, sofern – wie hier – gesellschaftsvertragliche Vorgaben fehlen, nach ihrem Zweck, die Teilnahme aller Gesellschafter und die sachgerechte Ausübung des Stimmrechts zu gewährleisten (s. etwa K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33). Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin muss eine angemessene Frist liegen, die den Gesellschaftern eine ausreichende Vorbereitung auf den Beschlussgegenstand ermöglicht (s. Senatsurteil vom 11.03.2009 – 14 U 7/08 – Tz. 283 m. w. N.).

Die in § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG bestimmte Mindestfrist von einer Woche mag nicht ohne weiteres gelten (s. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33; anders wohl Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29; letztlich offen Senatsurteil vom 11.03.2009 – 14 U 7/08 – Tz. 285). Zumindest aber ist eine – auch der Übung der Gesellschaft – angemessene Frist einzuhalten (s. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33), wobei sich die Bestimmung dieser dann geltenden Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet, jedoch an § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zu orientieren ist (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 17 f.; vgl. auch K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33), dessen Mindestfrist gewahrt bleiben sollte (so Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 20. Aufl., § 4; Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 6. Aufl., § 16 Rn. 100). Daraus folgt wenigstens, dass es besonderer Umstände und besonderer Begründung bedarf, soll ein Ladungsmangel trotz Unterschreitung der einwöchigen Einberufungsfrist verneint werden.

Bei der weiteren Konkretisierung ist zu beachten, dass die Ladung so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass der Gesellschafter seine Termine noch zumutbar disponieren kann und ihm eine Teilnahme bei hinreichender Vorbereitung möglich ist. Die Vorbereitungszeit richtet sich nach den anstehenden Tagesordnungspunkten, die Ladungszeit richtet sich damit am Einzelfall und an den jeweiligen Beschlussgegenständen aus (s. Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 20. Aufl., § 4 Rn. 128). Die Ladung muss den Gesellschaftern so rechtzeitig zugehen, dass sie u.a. gerade im Hinblick auf die Willensbildung hinsichtlich der angekündigten Tagesordnungspunkte noch hinreichend disponieren können, was unter Umständen auch die Einholung rechtlichen Rats erfordern kann (s. Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 6. Aufl., § 16 Rn. 96).

Daraus aber ergibt sich, dass hier sogar eine einwöchige Einberufungsfrist noch unterschritten wurde. Das wäre im Übrigen selbst dann nicht anders, wenn – was der Senat nicht tut – davon ausgegangen würde, die Ladung sei den Klägern bereits am 08.02.2011 zugegangen (s. – zu § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG – BGHZ 100, 264 – Tz. 15; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 51 Rn. 20).

Im Gegenteil sprechen auch die weiteren Umstände dafür, die Einberufung als nicht rechtzeitig anzusehen. Die Beschlussfassung hatte mit den Ausschließungen der Kläger Maßnahmen zum Gegenstand, die für die Kläger einen tiefen Eingriff in ihre Gesellschafterrechte bedeuteten und unter den gegebenen Umständen eine schwer wiegende Sanktion für das ihnen von ihren Mitgesellschaftern unterstellte Fehlverhalten waren. Schon deshalb gebietet eine Ausrichtung am Einzelfall und an den jeweiligen Beschlussgegenständen bei der näheren Konkretisierung der unter den hier vorliegenden Umständen einzuhaltenden Ladungsfrist, diese eher länger als kürzer zu bemessen. Es spricht schon von hier aus nichts dafür, dass die Unterschreitung einer Frist selbst von einer Woche im Streitfall noch als unschädlich angesehen werden könnte. Hinzu tritt, dass die Kläger mit Bestrebungen, sie aus der Gesellschaft auszuschließen, in der Zeit vor Zugang der Ladung nicht konfrontiert gewesen sind. Dass sich im Vorfeld angedeutet hätte, dass die Kläger im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien umstrittenen Sanierungsmaßnahmen mit Bestrebungen der Mitgesellschafter zu rechnen gehabt hätten, sie aus der Gesellschaft auszuschließen, ist ebenfalls weder ersichtlich noch tragen die Beklagten hierzu vor. Die Kläger waren bei Zugang der Ladung vom 08.02.2011 mit der Absicht der Mitgesellschafter, sie aus der Gesellschaft auszuschließen, nach allem ohne Vorankündigung konfrontiert und mussten durch diese überrascht sein. Auch dies gebietet es, die hier einzuhaltende Ladungsfrist eher länger als kürzer zu bemessen, sie keinesfalls noch unter eine Wochenfrist herabzusetzen. Im Zusammenhang mit der Festlegung u.a. der Zeit von Gesellschafterversammlungen darf es nicht zu Überrumpelungen kommen (vgl. Enzinger, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 49; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29)Auch Gewicht, Vielzahl und Komplexität der Umstände, auf die die Beklagten zur Begründung der Ausschließungen zurückgriffen, geboten die Einhaltung einer längeren Ladungsfrist als derjenigen, die hier eingehalten war. Die Beklagten stützten die Ausschließungen zwar zumindest teilweise auf Vorgänge, die bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ladung in der Vergangenheit lagen. Zentrale Aspekte betrafen aber Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit zwischen den Parteien umstrittenen, seinerzeit aktuellen Sanierungsschritten, über die sich die Parteien bis in die jüngste Zeit vor dem Zugang der Ladung und der Beschlussfassung in Diskussionen befanden, sowie Ereignisse, die sich erst in dieser jüngsten Zeit abgespielt hatten. Hinzu kommt, dass die einschlägigen Vorgänge für die Gesellschafter und die Gesellschaft von erheblichem Gewicht, gleichzeitig aber auch von erheblicher Komplexität waren. Dies gilt erst recht, soweit ihre Würdigung unter dem Aspekt in Frage stand, ob sie mit Erfolg zur Grundlage einer Ausschließung der Kläger gemacht werden konnten. Schon angesichts des erwähnten zeitlichen Ablaufs, doch auch wegen des Gewichts der Vorwürfe und deren Komplexität war somit die Einhaltung einer längeren Ladungsfrist als der gewahrten erforderlich.

Zu Unrecht möchte die Berufung (S. 9 der Berufungsbegründung) den Klägern die Darlegung abverlangen, „weshalb sie sich nicht ordnungsgemäß auf die Gesellschafterversammlung hätten vorbereiten können und weshalb diese Umstände die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehen sollen“. Darin liegt, was die Berufung wohl verkennt, der Einwand, es fehle an der Kausalität des Verfahrensfehlers in Form der kurzfristigen Ladung der Kläger zu der Gesellschafterversammlung für das Abstimmungsergebnis. Sollte dieser Einwand hier überhaupt erheblich sein, obläge insoweit Darlegung und ggf. Beweis den Beklagten (vgl. nur etwa BGHZ 59, 369 – Tz. 16); den daraus sich ergebenden Anforderungen sind die Beklagten nicht gerecht geworden, sie können dies unter den hier vorliegenden Umständen auch nicht (s. dazu nachfolgend unter A III 3). Richtig ist im Übrigen zwar, dass nach der Rechtsprechung Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der EinberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Inhalt der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung im Recht der Personengesellschaft dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen können, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird (s. BGH, Urt. v. 14.11.1994 – II ZR 160/93 – Tz. 41; Müko-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 709 Rn. 106). Dass den Klägern hier die ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung zumindest erschwert worden ist, ergibt sich jedoch aus den bisherigen Darlegungen. Anders als die Berufung wohl meint, ist nicht erforderlich, dass die Kläger konkret darlegen oder nachweisen, in welcher Weise sie im Einzelnen in der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt worden sind. Dass ihnen nicht ausreichende Vorbereitungszeit verblieb, ergibt sich vielmehr schon aus der Gesamtheit der hier aufgezählten Aspekte. Abgesehen davon und im Übrigen spricht das Anwaltsschreiben vom 14.02.2011 (Anlage BK 48), auf das sich die Berufung in diesem Zusammenhang stützt, nicht für, sondern gegen ihre Auffassung. Es handelt sich, wie schon aus der Lektüre allein des Textes ergibt, um eine eilig und in kurzer Frist zusammengeschriebene, holzschnittartige Einschätzung ohne Tiefgang und ohne die notwendige Reflexion. Insgesamt vermittelt das Schreiben den typischen Charakter einer unter dem zeitlichen Druck der Ereignisse und unter Hintanstellung einer ausreichenden Beleuchtung aller Aspekte abgegebenen anwaltlichen Einschätzung. Die Ladungserfordernisse im Recht der Personengesellschaft sollen gerade verhindern, dass Gesellschafter auf eine derartige Vorbereitung angewiesen sind, jedenfalls dann, wenn es um für sie so schwerwiegende Vorgänge geht wie ihre eigenen Ausschlüsse aus der Gesellschaft.

Ohne Erfolg stützt sich die Berufung schließlich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.07.2010 gefassten Beschluss, wonach „aufgrund der momentanen Situation, weitere außerordentliche Gesellschafterversammlungen, ebenfalls unter Verzicht auf Einhaltung von Formen und Fristen, kurzfristig einberufen werden können“ (s. das als Anlage BK 20 vorgelegte Protokoll). Der Beschluss bezog sich ersichtlich auf die anstehenden Sanierungsschritte und die Diskussion darüber, die ggf. auch in Eile und unter Abkürzung von sonst maßgebenden Fristen erfolgen musste. Es ist aber weder ersichtlich noch tragen die Beklagten selbst dies vor, dass seinerzeit die Ausschließung eines der Gesellschafter in Rede stand oder in irgendeiner Hinsicht hierzu Überlegungen angestellt worden sind. Schon dies verbietet es, den erwähnten Beschluss auf die hier in Rede stehende Fristbemessung anzuwenden. Hinzu tritt im Übrigen, dass eine vergleichbare Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Ausschließung der Kläger gerade nicht bestand. Insbesondere könnte eine solche nicht etwa mit Verweis darauf begründet werden, die möglichst kurzfristige Ausschließung der Kläger sei erforderlich gewesen, um die von der Gesellschaftermehrheit für nötig erachteten Sanierungsschritte unter Überwindung der Verweigerungshaltung der Kläger durchführen zu können. Ein derartiges Ziel könnte vielmehr die Ausschließung regelmäßig schon nicht rechtfertigen; jedenfalls aber steht zu seiner Erreichung ein andersartiges rechtliches Instrumentarium zur Verfügung (dazu noch ausführlich unten unter A IV 3 a). Der am 07.07.2010 gefasste Beschluss bezog sich nach allem bei interessengerechter Auslegung, insbesondere bei angemessener und erforderlicher Berücksichtigung der interessen der Kläger, lediglich auf Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen, die angesichts der Lage, in der sich die Gesellschaft seinerzeit befand, besonders eilig waren. Hierzu zählten die Beschlüsse über die Ausschließungen ersichtlich nicht.

Erst recht und im Besonderen gilt dies aus den im Folgenden darzustellenden, zu den bisher genannten hinzutretenden zusätzlichen Aspekten insoweit, wie die Ausschließungsbeschlüsse auf den Umstand gestützt worden sind, dass die Kläger jedenfalls ihre Zustimmung zu der Veräußerung der Beteiligung der A an der G GbR (im Folgenden: G-GbR) verweigerten.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob die Einberufung insoweit schon deshalb verfahrensfehlerhaft war, weil die Kläger ihre Zustimmung jedenfalls zu dieser Veräußerung endgültig erst in der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2011 verweigerten, die Ausschließung insoweit auf einen Umstand gestützt war, der zum Zeitpunkt der Einberufung noch gar nicht verwirklicht war.

Letzteres allerdings war der Fall. Die Kläger verweigerten jedenfalls ihre Zustimmung zu der Veräußerung der Beteiligung der A an der G-GbR endgültig erst in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 10.02.2011. Das haben die Beklagten zunächst selbst vorgetragen (S. 17 ff. der Klagerwiderung vom 28.10.2011, Bl. 57 ff., insbesondere S. 20, Bl. 60, sowie S. 23, Bl. 63) und es ergibt sich auch aus dem Ablauf, wie er sich dem Akteninhalt entnehmen lässt. Ausweislich des über sie angefertigten Protokolls (Anlage K 33 sowie – identisch – BK 19) war die genannte Maßnahme Gegenstand insbesondere der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 01.02.2011. Die Diskussion über sie konnte an diesem Tag nicht zum Abschluss gebracht werden. In der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2011 lehnten die Kläger sodann eine Beschlussfassung über die zur Umsetzung anstehenden Sanierungsmaßnahmen ab, wie sich dem einschlägigen Protokoll (Anlage BK 21) entnehmen lässt.

Die Einberufung mag schon vor diesem Hintergrund verfahrensfehlerhaft gewesen sein. Immerhin ist – wenn auch in anderem Zusammenhang – die Unzulässigkeit einer Eventualeinberufung anerkannt (s. hierzu etwa OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, GmbHR 2006, 143, 145; zum GmbH-Recht etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 51 Rn. 23). Es spricht – schon weil aus der Einladung immer eindeutig zu erkennen sein muss, worüber verhandelt und beschlossen werden soll (s. etwa KG, Urt. v. 23.03.1995 – 2 U 3723/94; Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 20. Aufl., § 4 Rn. 130; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 33; Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 6. Aufl., § 16 Rn. 97) – Manches dafür, die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung, auf der die Ausschließung von Gesellschaftern beschlossen werden soll, im Personengesellschaftsrecht für unwirksam zu halten, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Vorgang, der Grundlage der Ausschließung sein soll, noch gar nicht geschehen oder noch nicht abgeschlossen ist.

Doch kann dies dahinstehen. Denn abgesehen davon, dass sich der Verfahrensfehler bereits aus den früheren Darlegungen ergibt, ist insoweit jedenfalls die zwischen dem Abschluss des Vorgangs am 10.02.2011 und der Gesellschafterversammlung vom 15.02.2011 liegende Frist erst recht zu kurz gewesen, um die bestehenden Vorgaben zu erfüllen. Der von den Beklagten insoweit für die Ausschließung angeführte Vorgang hat sich erst am 10.02.2011 und damit fünf Tage vor Fassung der Ausschließungsbeschlüsse sowie erst einen Tag nach Zugang der Ladung zu der Versammlung am 15.02.2011, auf der die Ausschließungen beschlossen worden sind, überhaupt ereignet. Insoweit war die Einberufung jedenfalls und erst recht nicht rechtzeitig erfolgt.

Die Berufung kann gegen diese Beurteilung nicht mit Erfolg einwenden, es fehle an der Kausalität der zu kurzen Ladungsfrist für das Abstimmungsergebnis.

Verfahrensfehler, die in einer Verletzung der Einberufungsvorschriften bestehen und dem betroffenen Gesellschafter die ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung beschneiden, führen – jedenfalls sofern der Beschlussfassung mit Hinweis auf die verletzte Verfahrensvorschrift widersprochen wurde, was hier in der Gesellschaftversammlung vom 15.02.2011 (s. das als Anlage K 11 vorgelegte Protokoll, dort vor Ziff. II sowie unter Ziff. IV 2) und damit angesichts der erst frühestens am 09.02.2011 zugegangenen Ladung unverzüglich geschehen ist (vgl. zu den insoweit bestehenden Erfordernissen etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 18 einerseits sowie Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 11 andererseits, wobei dahin steht, welcher Auffassung zu folgen ist) – ohne weiteres zur Nichtigkeit eines in der Versammlung einer Personengesellschaft gefassten Beschlusses (s. Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 18).

Die zur Rechtslage bei Publikumsgesellschaften ergangene Rechtsprechung sieht zwar gewisse Verfahrensfehler als unerheblich an, wenn sie das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflusst haben können (s. BGHZ 59, 369 – Tz. 16; BGH, WM 1983, 1407 – Tz. 13, 16; BGH, WM 1987, 425 – Tz. 6; BGH, Urt. v. 16.10.2012 – II ZR 251/10 – Tz. 47). Ob Entsprechendes auch nur grundsätzlich auf den Streitfall, in dem es um eine aus wenigen Gesellschaftern bestehende Kommanditgesellschaft geht, übertragbar ist (so Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 11; wohl auch KG, Urt. v. 23.03.1995 – 2 U 3723/94), erscheint schon zweifelhaft (verneinend Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29, Anh § 177 a Rn. 69 c). Unabhängig davon aber kann hier der Einberufungsfehler nicht als unerheblich angesehen werden. Von vornherein nicht können sich die Beklagten etwa darauf berufen, dass die Ausschließung der Kläger angesichts der Mehrheitsverhältnisse in jedem Fall beschlossen worden wäre. Dies als erheblich anzusehen, entwertete den mit der hier verletzten Einberufungsvorschrift bezweckten Gesellschafterschutz (vgl. Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 11; auch OLG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2009 – 19 U 161/08 – Tz. 42), den Schutz des Teilnahmerechts der Kläger als solchem (vgl. OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Saarbrücken
, GmbHR 2006, 143, 145), zu dem auch die Möglichkeit ordnungsgemäßer Vorbereitung gehört. Doch ist auch im Übrigen der sichere Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der angemessenen Frist nicht auf die Vorbereitungsmöglichkeiten der Kläger ausgewirkt haben kann, von den insoweit jedenfalls darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht geführt und auch nicht zu führen. Das ergibt sich bereits aus dem früher (oben unter A III 2) Dargelegten.

2. Die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft geltenden strengen Anforderungen sind regelmäßig nicht erfüllt, befinden sich die Gesellschafter im Streit über die rechtliche Interpretation gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen und gibt es für die Position des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters die zumindest besseren Gründe.

Der Umstand, dass die Kläger ihre Mitwirkung im Zusammenhang mit der Übertragung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Übertragung
Übertragung von Geschäftsanteilen
des Beklagten Ziff. 1 an der A auf die Beklagte Ziff. 2 verweigerten, rechtfertigte nicht ihre Ausschließung.

Nach § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der A (Anlage K 7) ist die Zustimmung der Mitgesellschafter nicht erforderlich bei Anteilsübertragungen unter den Gesellschaftern. Demgegenüber verlangt § 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 3 (Anlage K 24) auch für Übertragungen von Anteilen an der Beklagten Ziff. 3 unter ihren Gesellschaftern die allseitige Zustimmung. § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der A verlangt den Gleichlauf der Beteiligungsverhältnisse in Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH und bindet daran die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen an der A.

Der Wortlaut dieser Regelungen ist eindeutig und stützt die Sicht der Kläger und des Landgerichts. § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der A enthält eine in der GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
gängige Regelung zur dauerhaften personellen Verzahnung der Kommanditgesellschaft und deren Komplementär-GmbH (s. nur etwa Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
, 6. Aufl., § 16 Rn. 13 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 56 IV 2 a [S. 1647 f.]). § 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 3 führt zwar zur Funktionslosigkeit der Öffnung in § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der A; allein dies rechtfertigt entgegen der Ansicht der Berufung aber nicht, von dem klaren Wortlaut der Bestimmungen abzugehen. Es sprechen nach allem zumindest überwiegende Gründe für die Sicht der Kläger und des Landgerichts. Der Senat erkennt keine durchschlagenden Gründe, die für die Rechtsauffassung der Berufung sprechen. Es hätte den Gesellschaftern zu gegebener Zeit offen gestanden, die Regelung in § 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 3 anzupassen, war die Zustimmungsfreiheit von Anteilsübertragungen innerhalb der beiden Gesellschaften auch im Ergebnis beabsichtigt.

Bereits vor diesem Hintergrund ist auf die Verweigerung der Mitwirkung der Kläger in dem hier in Rede stehenden Punkt ihre Ausschließung nicht mit Erfolg zu stützen, ohne dass es entscheidend auf die Frage ankommt, wie nun die erwähnten Regelungen der Gesellschaftsverträge in dem hier interessierenden Aspekt letztlich zu interpretieren sind. Zumindest sprach und spricht für die Auslegung der Kläger – wie erwähnt – der klare Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen sowie zudem die Tatsache, dass durchgreifende auslegungsrelevante Umstände, die zu einem davon abweichenden Verständnis zwängen, dieses nahe legten oder überzeugend begründeten, zumindest nicht ersichtlich sind. In einer solchen Situation aber rechtfertigt das Verhalten der Kläger jedenfalls nicht ihre Ausschließung. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden, engen Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 11/12 – Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 – 14 U 14/13 [unveröff.]).

Diese Anforderungen sind nicht erfüllt in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich die Mitgesellschafter im Streit über die rechtliche Interpretation gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen befanden und es für die Position der von der Ausschließung betroffenen die zumindest besseren Gründe gab und gibt. Der Umstand allein, dass die Mitgesellschafter die Kläger mehrfach auf ihre abweichende eigene rechtliche Sicht hingewiesen haben mögen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Berufung – selbstredend – keine andere Beurteilung; davon, dass in der trotz mehrfacher gegenteiliger Darstellung der Mitgesellschafter fortdauernden Verweigerungshaltung der Kläger ein objektiv und subjektiv gravierender Verstoß gegen Gesellschafterpflichten gelegen habe, kann nicht die Rede sein. Abgesehen davon ist auch die Beurteilung der Berufung, die Versagung der Mitwirkung durch die Kläger sei „willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich“ gewesen, in der hier gegebenen Situation ohne jede Basis.

Dass die Kläger unter dem Gesichtspunkt ihrer gesellschaftsrechtlichen Treupflicht gegenüber den Mitgesellschaftern, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung nicht aus eigennützigen Gründen zu verhindern, rechtlich gehalten gewesen seien, an der in Rede stehenden Übertragung mitzuwirken, macht die Berufung schon nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn das indessen der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigte das aus den unten unter A IV 3 noch darzustellenden Gründen, die hier jedenfalls entsprechend gelten würden, nicht die Ausschließung der Kläger.

3. Ein Gesellschafter einer Personengesellschaft kann grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern (Nachschüssen) gezwungen werden, regelmäßig auch nicht unter Treupflichtgesichtspunkten. Besondere Umstände, in denen es anders sein kann, können allenfalls in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen gegeben sein, wobei die Hürde hier besonders hoch ist. Solche besonderen Umstände sind insbesondere regelmäßig selbst dann nicht gegeben, wenn im Übrigen die Mehrheit der Gesellschafter die geforderten Nachschüsse leistet oder wenn die Gesellschaft – ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter – aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten würde. Auch der Umstand, dass das betroffene Unternehmen sanierungsbedürftig ist, reicht für sich genommen nicht aus. Dies gilt sogar dann, wenn die Gesellschafter zur Finanzierung der Sanierungsaktion unschwer in der Lage wären.

Der Umstand, dass die Kläger die in dem Schreiben der Kreissparkasse H vom 24.09.2010 (Anlage BK 13) erwähnte weitere Bareinlage in Höhe von 200.000,00 € nicht erbrachten sowie Darlehensbelassungs- und Rangrücktrittserklärungen nicht abgaben, rechtfertigt die Ausschließung schon deshalb nicht, weil den Klägern insofern keine Pflichtverletzung zur Last fällt.

Zwar ist gerade die Weigerung, versprochene Einlage- und sonstige Beitragspflichten zu erfüllen, als Verletzung einer wesentlichen Gesellschafterpflicht anzusehen, die den Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen kann (vgl. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 17, § 133 Rn. 24).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Eine Verpflichtung der Kläger zur Leistung der weiteren Einlage bzw. zur Abgabe der Darlehensbelassungs- und Rangrücktrittserklärungen bestand nicht.

Ein Gesellschafter kann grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden (s. dazu nur etwa Senatsurteil vom 31.03.2010 – 14 U 20/09 – Tz. 50 m. w. N.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 5 IV 5 b [S. 135]), regelmäßig auch nicht unter Treupflichtgesichtspunkten (s. nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 240). Besondere Umstände, in denen es anders sein kann, können allenfalls in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen gegeben sein, wobei die Hürde hier besonders hoch ist (vgl. etwa Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 109 Rn. 12). Solche besonderen Umstände sind insbesondere regelmäßig selbst dann nicht gegeben, wenn im Übrigen die Mehrheit der Gesellschafter die geforderten Nachschüsse leistet (vgl. etwa BGH, NZG 2007, 381 – Tz. 14) oder wenn die Gesellschaft – ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter – aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten würde (vgl. etwa BGH, NZG 2006, 379 – Tz. 26). Auch der Umstand, dass das betroffene Unternehmen sanierungsbedürftig ist, reicht für sich genommen nicht aus. Dies gilt sogar dann, wenn die Gesellschafter zur Finanzierung der Sanierungsaktion unschwer in der Lage wären (s. zum Ganzen Senatsurteil vom 31.03.2010 – 14 U 20/09 – Tz. 50 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme einer Pflicht zu Nachschüssen kraft Gesetzes im Streitfall kein Raum.

Anders könnte es – was letztlich keiner Entscheidung bedarf – allenfalls liegen, hätten sich die Kläger – auch konkludent (vgl. etwa BGH, Urt. v. 02.07.1979 – II ZR 132/78 – Tz. 14) – hier zur Erbringung der von den Beklagten geforderten Bareinlage zunächst vertraglich verpflichtet, diese später dann aber entgegen der zunächst eingegangenen rechtlichen Bindung nicht erbracht.

So lag es aber nicht. Es kommt – soweit ersichtlich – allein in Betracht, dass die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2010 (s. das als Anlage BK 12 vorgelegte Protokoll) oder aber in dem Bankengespräch vom 16.09.2010 eine entsprechende, sie bindende und durchsetzbare Verpflichtung eingegangen sind. Denn die Kläger äußerten bereits in der Gesellschafterversammlung vom 22.09.2010 (s. das als Anlage BK 4 vorgelegte Protokoll), sie wollten keine Bareinlage erbringen und seien dazu finanziell auch nicht in der Lage, und es war zudem jedenfalls am 09.11.2010 auch den finanzierenden Banken bekannt, dass die Kläger keine Bareinlage leisten würden, was das Landgericht jedenfalls der Sache nach annimmt und die Berufung nicht in Abrede stellt und was sich bereits aus dem als Anlage BK 16 vorgelegten Schreiben vom 10.11.2010 sowie aus den Angaben des als Zeuge vernommenen Herrn R. ergibt (S. 8 des Protokolls vom 03.07.2012 [Bl. 204]).

Auch dafür, dass die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2010 oder aber in dem Bankengespräch vom 16.09.2010 eine entsprechende, sie bindende und durchsetzbare Verpflichtung eingegangen wären und es nicht etwa nur zu entsprechenden Absichtsbekundungen und Plänen, wie in der Sache weiter verfahren werden sollte, gekommen sei, bestehen aber keine belastbaren Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Darstellung in dem Schreiben der Kreissparkasse H vom 24.09.2010 (Anlage BK 13). Abgesehen davon hat der als Zeuge vernommene Herr H. angegeben, in dem Gespräch am 16.09.2010 sei es gerade nicht zu einer Verpflichtung der Kläger zur Erbringung einer Bareinlage gekommen, das Gespräch sei vielmehr ergebnislos geblieben, das erwähnte Schreiben vom 24.09.2010 habe nur „die Forderungen der Banken formuliert“ (S. 2 f. des Protokolls vom 03.07.2012 [Bl. 198 f.]). Den Angaben des ebenfalls als Zeugen vernommenen Herrn G. (s. S. 6 des Protokolls vom 03.07.2012 [Bl. 202]) ist entgegen der Ansicht der Berufung nichts anderes zu entnehmen, schon weil der Zeuge erst ab November 2010 mit den Vorgängen überhaupt befasst war und weil seine von der Berufung (S. 14 der Berufungsbegründung) angeführte Angabe, „man“ sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Kläger eine Bareinlage erbrächten, auf der Darstellung in dem Schreiben vom 24.09.2010 beruhte, zumal unklar blieb, von wessen Erwartung der Zeuge hier überhaupt genau sprach. Dieser Prozessstoff trägt – auch wenn der als Zeuge vernommene Herr R., der mit den Vorgängen allerdings erst ab Ende 2010 befasst war, von einer von den Kläger im September 2010 avisierten Bareinlage spricht (S. 8 des Protokolls vom 03.07.2012 [Bl. 204]) – wohl nicht einmal den Schluss, die Kläger hätten die Erbringung einer zusätzlichen Bareinlage avisiert, also in Aussicht gestellt, was für eine rechtlich bindende Verpflichtung schon nichts ergäbe. Keinesfalls rechtfertigt er, worauf es allenfalls ankäme, die Annahme, die Kläger hätten eine dahingehende bindende und durchsetzbare Verpflichtung übernommen zu einer Zeit, zu der wenigstens noch unklar war, ob sie überhaupt imstande sein würden, den in Rede stehenden Betrag so kurzfristig aufzubringen, wie es nach Ansicht der Gesellschaftermehrheit nötig gewesen wäre, und damit unter Verzicht auf eine nähere Prüfung dieser Frage. Dies gilt umso mehr, als die Kläger zu einer solchen Zusage kraft Gesetzes nicht verpflichtet waren. Erst recht gilt dies entsprechend im Hinblick auf die in der Gesellschafterversammlung vom 11.08.2010 getroffenen Absprachen.

Im Übrigen bestehen, worauf nur hingewiesen sei, gewichtige Zweifel daran, ob die hier in Rede stehende Ausschließung auf die Nichterbringung der von den Beklagten geforderten Bareinlage durch die Kläger gestützt werden könnte, selbst wenn sich die Kläger zu deren Erbringung am 11.08.2010 bzw. am 16.09.2010 zunächst verpflichtet, ihre Zusage hinsichtlich weiterer, von ihnen nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldeter und lediglich mit Blick auf die angespannte Finanzierungssituation der Gesellschaft für nötig erachteter Beitragsleistungen im weiteren Verlauf der Ereignisse und nach Überprüfung der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Möglichkeiten, in der nach Ansicht der Gesellschaftermehrheit erforderlichen kurzen Frist Liquidität zur Verfügung zu stellen, dann aber nicht eingehalten hätten, weil sie – was hier zumindest bezogen auf eine kurzfristige Bereitstellung von Liquidität immerhin nicht ausgeschlossen erscheint – zur Einhaltung nicht imstande gewesen wären (vgl. auch BGH, Urt. v. 07.11.1960 – II ZR 216/59 – Tz. 27).

Anders ist auch nicht im Hinblick darauf zu entscheiden, dass – was die Berufung nicht mehr thematisiert, die Beklagten jedoch noch in der Klagerwiderung vom 28.10.2011 (dort S. 39 oben, Bl. 79) vorgetragen haben – etwa ein „Gesinnungswechsel“ der Kläger vorliege, der die Gesellschaft bei den finanzierenden Banken derart in Misskredit gebracht habe, dass seinerzeit die Sanierung gefährdet gewesen sei. Der einschlägige Vortrag verliert sich im Unbestimmten. Die herangezogene Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
(NZG 1999, 591 – Tz. 83 f.) ergibt für den Streitfall nichts.

Dass sich die Kläger zur Abgabe von Darlehensbelassungs- und Rangrücktrittserklärungen zunächst bindend und durchsetzbar verpflichtet, diese Zusage später aber nicht eingehalten hätten, macht die Berufung nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere nicht aus dem als Anlage BK 16 vorgelegten Schreiben vom 10.11.2010 oder aber aus dem als Anlage BK 25 vorgelegten Schreiben vom 30.11.2010.

4. Ein Gesellschafter auch und gerade einer Personengesellschaft kann unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht seinen Mitgesellschaftern gegenüber verpflichtet sein, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung nicht aus eigennützigen Gründen zu verhindern. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist aber, dass bei Scheitern der Sanierungsmaßnahme der Zusammenbruch der Gesellschaft unvermeidlich und im Falle des Zusammenbruchs die Stellung des einzelnen Gesellschafters ungünstiger als bei einem Austritt aus der fortbestehenden Gesellschaft ist, die Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Verfolgung des Gesellschaftszwecks nach objektiver Einschätzung nachhaltig sicherstellt und keine schonendere Sanierung möglich ist.

5. Verweigert ein Gesellschafter einer Personengesellschaft unter solchen Umständen gleichwohl seine Mitwirkung an einer Sanierungsmaßnahme unter Verstoß gegen die bestehende Treupflichtbindung, so ist zwar nicht generell ausgeschlossen, dass hierin ein wichtiger Grund zur Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft liegt. Das ist jedoch nur unter besonderen, nochmals engeren Voraussetzungen der Fall und erfordert regelmäßig, dass über die treupflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkung als solche hinaus weitere Umstände vorliegen, die zu Lasten des betroffenen Gesellschafters ins Gewicht fallen. Insbesondere kann eine Ausschließung des Gesellschafters, der treupflichtwidrig seine Mitwirkung an einer Sanierungsmaßnahme verweigert, regelmäßig nicht damit begründet werden, diese Ausschließung sei erforderlich, um die erforderliche Beschlussfassung herbeiführen und die für nötig gehaltenen Schritte einleiten und umsetzen zu können; zur Erreichung dieses Ziels steht vielmehr ein andersartiges rechtliches Instrumentarium zur Verfügung; die damit verbundenen Notwendigkeiten sind zumindest im Regelfall nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur Ausschließung auszufüllen.

Ohne Erfolg stützt sich die Berufung zur Rechtfertigung der Ausschließung schließlich auf den Umstand, dass die Kläger ihre Zustimmung zu der Veräußerung der Beteiligung der A an der G-GbR verweigerten.

Die insoweit maßgebenden rechtlichen Ansätze lassen sich in etwa wie folgt konkretisieren:

Ein Gesellschafter auch und gerade einer Personengesellschaft kann unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht seinen Mitgesellschaftern gegenüber verpflichtet sein, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung nicht aus eigennützigen Gründen zu verhindern (vgl. BGHZ 129, 136, 152; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 237). Voraussetzung hierfür ist aber, dass bei Scheitern der Sanierungsmaßnahme der Zusammenbruch der Gesellschaft unvermeidlich und im Falle des Zusammenbruchs die Stellung des einzelnen Gesellschafters ungünstiger als bei einem Austritt aus der fortbestehenden Gesellschaft ist, die Durchführung der Sanierungsmaßnahme die Verfolgung des Gesellschaftszwecks nach objektiver Einschätzung nachhaltig sicherstellt und keine schonendere Sanierung möglich ist (BGHZ 129, 136, 153). Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Aktienrecht formulierten Maßgaben sind grundsätzlich auch für die Ausgestaltung der Treupflichtbindung des Personengesellschafters in Sanierungskonstellationen leitend (vgl. etwa K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 5 IV 5 a [S. 134]).

Verweigert ein Gesellschafter unter solchen Umständen gleichwohl seine Mitwirkung an einer Sanierungsmaßnahme unter Verstoß gegen die bestehende Treupflichtbindung, so ist zwar nicht generell ausgeschlossen, dass hierin ein wichtiger Grund zur Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft liegt (s. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 246). Das wird jedoch nur unter besonderen, gegenüber den bisher dargelegten nochmals engeren Voraussetzungen der Fall sein.

Verweigert ein Gesellschafter treupflichtwidrig seine Mitwirkung an einer Sanierungsmaßnahme, hat dies die Unbeachtlichkeit der treupflichtwidrigen Rechtsausübung, etwa einer in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Gegenstimme, zur Folge (s. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 243). Ist die positive Zustimmung des Gesellschafters erforderlich, damit die Maßnahme durchgeführt werden kann, besteht ein Erfüllungsanspruch, der mittels Leistungsklage durchzusetzen ist; darüber hinaus mag jedoch die treuwidrig verweigerte Zustimmung zumindest dann als erteilt unterstellt werden können, wenn der umstrittene Beschluss und seine rasche Umsetzung für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung sind (s. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 244 f. m. w. N.).

Schon hieraus folgt jedoch unmittelbar, dass eine Ausschließung des Gesellschafters, der treupflichtwidrig seine Mitwirkung an einer Sanierungsmaßnahme verweigert, regelmäßig nicht mit Blick darauf begründet werden kann, diese Ausschließung sei erforderlich, um die erforderliche Beschlussfassung herbeiführen und die für nötig gehaltenen Schritte einleiten und umsetzen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels steht vielmehr ein andersartiges rechtliches Instrumentarium zur Verfügung; die damit verbundenen Notwendigkeiten sind zumindest im Regelfall nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur Ausschließung auszufüllen.

Positiv gewendet kommt die Ausschließung eines Gesellschafters, der treupflichtwidrig seine Mitwirkung an einer Sanierungsmaßnahme verweigert, aus der Gesellschaft zumindest im Regelfall nur in Betracht, liegen über die treupflichtwidrige Verweigerung der Mitwirkung als solche hinaus weitere Umstände vor, die zu Lasten des betroffenen Gesellschafters ins Gewicht fallen. Zu Recht ist in der Literatur die Rede davon, dass eine Ausschließung wegen treupflichtwidrigen Verhaltens – auch wenn dieses grundsätzlich eine die Auflösung bzw. die Ausschließung rechtfertigende wesentliche Pflichtverletzung darstellen kann (s. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 26) – lediglich bei fortgesetzten oder besonders schwerwiegenden Verstößen in Betracht komme (s. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 246), nur bei einer nachhaltigen und groben Verletzung der TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Treuepflicht
Verletzung der Treuepflicht
(s. Müko-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 128). Dies verweist auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 11/12 – Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 – 14 U 14/13 [unveröff.]), worauf erneut verwiesen sei.

Nach diesen Maßstäben rechtfertigt hier der Umstand, dass die Kläger ihre Zustimmung zu der Veräußerung der Beteiligung der A an der G-GbR verweigerten, jedenfalls – unabhängig davon, ob hierin ein Verstoß gegen die mitgliedschaftliche Treupflicht lag, was der Senat offen lässt – nicht die Ausschließung der Kläger.

Unabhängig davon, ob sie kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Treupflicht zur Zustimmung verpflichtet waren, war die Verweigerung ihrer Mitwirkung durch die Kläger durch zumindest im Ausgangspunkt nachvollziehbare interessen getragen, ungeachtet der Frage, ob diese interessen bei der hier erforderlichen Abwägung mit gegenläufigen Gesellschaftsbelangen zur Austarierung der Reichweite der die Kläger treffenden Treupflicht hinter den kollidierenden interessen hätten zurückstehen müssen. Allein schon dieser Befund grenzt das Verhalten der Kläger indes aus dem Bereich derjenigen Verhaltensweisen aus, die hier eine tragfähige Basis für einen Ausschluss der Kläger aus der Gesellschaft hätten bilden können.

Das folgt allein schon aus den Vorgängen um die von den Klägern übernommenen Bürgschaften.

Die Kläger hatten nach dem in erster Instanz unstreitigen Parteivortrag Bürgschaften übernommen, die auch nach dem Willen der Mitgesellschafter der Kläger im Zusammenhang mit der im Streit stehenden Veräußerung in Wegfall geraten sollten. Wenn die Berufung nunmehr das Bestehen einer Bürgschaftsverpflichtung des Klägers Ziff. 2 in Abrede stellt, so ist dieses – von ihrem erstinstanzlichen Vortrag (etwa S. 19 der Klagerwiderung vom 28.10.2011 [Bl. 59] oder auch S. 11 des Schriftsatzes vom 04.04.2012 [Bl. 145]) abweichende wie etwa auch mit den Inhalt des als Anlage K 11 vorgelegten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 15.02.2011 in Widerspruch stehende – Vorbringen weder nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug zugrunde zulegen noch in der Sache nachvollziehbar, und zwar schon angesichts des als Anlage K 37 vorgelegten Schreibens vom 01.04.2011 nicht. Soweit die Berufung darauf verweist, der Kläger Ziff. 1 habe ein persönliches Interesse daran gehabt, aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen zu werden, und er habe dieses Interesse bei seiner Entscheidung in Rechnung gestellt, ist das kein Aspekt, der für seine Ausschließung spräche, zumal das Vorbringen der Berufung von vornherein deshalb fehl geht, weil sich die Gesellschafter seinerzeit darüber einig waren, dass u.a. die Kläger aus den Bürgschaftsverpflichtungen entlassen werden sollten.

Zur Entlassung der Kläger aus den Bürgschaftsverbindlichkeiten lag jedenfalls bis zum Ausschluss der Kläger am 15.02.2011 keine belastbare Erklärung der Bürgschaftsgläubigerin vor. Die Beklagten stellen dies selbst nicht in Abrede, sondern verweisen lediglich darauf, es sei den Klägern von Herrn Z., der überdies selbst eine Bürgschaft übernommen und ein den interessen der Kläger korrespondierendes Interesse gehabt habe, aus seiner Verpflichtung ebenfalls entlassen zu werden, versichert worden, die Veräußerung erfolge nur unter der Voraussetzung, dass sie aus den Bürgschaftsverpflichtungen entlassen würden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger in dieser Situation unter Treupflichtaspekten zur – ggf. bedingten – Zustimmung zu der Veräußerung verpflichtet waren. Jedenfalls war ihre Haltung nicht in einer Art und Weise ablehnend und konfrontativ, dass darin besondere Umstände liegen würden, die über eine etwaige Treupflichtverletzung hinaus dem Verhalten ein Gepräge gaben, das zu Lasten der Kläger besonders ins Gewicht fiel und geeignet wäre, ihre Ausschließung zu rechtfertigen. Insbesondere standen der Gesellschaftermehrheit andere wirksame rechtliche Instrumente zur Verfügung, die ihrer Auffassung nach richtige Linie zu verfolgen. Eines Ausschlusses der Kläger bedurfte es hierzu nicht noch war ein solcher gerechtfertigt.

Zum anderen war das Verhalten der Kläger durch zumindest im Ausgangspunkt nachvollziehbare interessen insofern getragen, als sich die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 10.02.2011 angesichts bestehender Unsicherheiten über den Wert der Beteiligung der A an der G-GbR einer kurzfristigen Beschlussfassung verweigerten, umso mehr, als ihnen kurz zuvor die Ausschließung auch mit Blick auf diesen Aspekt „angedroht“ worden ist. Immerhin ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger, dass die in Rede stehenden Anteile zum 31.12.2009 mit einem Wert von 709.650,61 € bilanziert worden seien und eine aus dem Jahre 2009 stammende Ermittlung einen Wert von 763.837,00 € ergeben habe (s. S. 14 f. der Klagschrift vom 24.08.2011 [Bl. 14 f.] sowie Anlagen K 35 und K 36). Diese Zahlen sind nicht mehr und nicht weniger nachvollziehbar und belastbar als diejenigen, die die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen haben (s. etwa S. 21 der Klagerwiderung vom 28.10.2011 [Bl. 61].

Doch auch abgesehen von all dem liegen besondere Umstände, die in der hier gegebenen Konstellation erforderlich wären, um eine Ausschließung der Kläger jenseits ihrer etwaigen Verpflichtung, aufgrund ihrer Treuebindungen an den Maßnahmen mitzuwirken, nicht vor. Das Verhalten der Kläger beschränkte sich darauf, an der Umsetzung einer in sehr kurzer Frist von der Gesellschaftermehrheit für sinnvoll und zur Sicherung der Existenz der Gesellschaft für erforderlich gehaltenen Maßnahme nicht mitzuwirken. Selbst wenn diese Einschätzung der Gesellschaftermehrheit zutraf und das Verhalten der Kläger gesellschaftsvertragswidrig war, rechtfertigte das hier nicht ihre Ausschließung. Es stand ein andersartiges rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die möglicherweise berechtigten interessen der Gesellschaftermehrheit durchzusetzen. Von diesem war Gebrauch zu machen.

Es fällt, tragen doch die von den Beklagten angeführten Ausschlussgründe aus den dargelegten Gründen schon als solche und von vornherein nicht die im Streit stehenden Beschlüsse, nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass bei der hier erforderlichen Abwägung aller Umstände und interessen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 11/12 – Tz. 86) ganz wesentlich zugunsten der Kläger berücksichtigt werden müsste, dass u. a. der Kläger Ziff. 1 im Jahre 1976 die Gesellschaft gegründet und seinen Sohn, den Kläger Ziff. 2, bereits im Jahr 2004 im Wege der Anteilsschenkung mit in die Gesellschaft aufgenommen hat, wohingegen insbesondere die Beklagte Ziff. 2 als Mehrheitsgesellschafterin erst seit dem Jahr 2009 an der Gesellschaft beteiligt ist. Die zu berücksichtigende Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 – 14 U 11/12 – Tz. 87), allein schon die Dauer der Zugehörigkeit der Kläger zur Gesellschaft (vgl. Müko-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124), spricht schon auf Anhieb dafür, dass hier jedenfalls Zurückhaltung geboten ist, und zwar ganz unabhängig davon, wie im Einzelnen die Verdienste insbesondere des Klägers Ziff. 1 um die Gesellschaft zu würdigen und einzuordnen sind. Kommt es darauf auch nicht mehr entscheidend an, untermauern die erwähnten Aspekte doch zumindest zusätzlich die Entscheidung des Senats.

6. Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 – Tz. 8; BGH, NJW 2006, 2854 – Tz. 14; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.). Im Besonderen kann in der handelsrechtlichen Personengesellschaft der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das folgt daraus, dass eine solche Streitigkeit die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses, den Gesellschaftsvertrag, betrifft und die Gesellschaft hierüber keine Dispositionsbefugnis hat (s. etwa BGH, WM 1990, 675 – Tz. 10).

Abweichend von dem Grundsatz, dass der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden muss, ist es – auch bei der Kommanditgesellschaft (vgl. nur BGH, NJW 1995, 1218 – Tz. 8) – rechtlich möglich, durch Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist. Der Gesellschaft wird in diesem Fall materiell-rechtlich die Befugnis übertragen, an Stelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Damit kann zwar über die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden. Nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung hat aber ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (s. BGH, WM 1990, 675 – Tz. 11). Ist durch Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist, so ist für die Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesellschaftern kein Raum (s. BGH, NJW 2006, 2854 – Tz. 15).

Es ist zwar – worauf die Berufung hinweist (S. 6 der Berufungsbegründung) – richtig, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, u.a. von solchen, die die Ausschließung eines Gesellschafters zum Gegenstand haben, lediglich gegenüber denjenigen Gesellschaftern zu erheben ist, die hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses den gegenteiligen Standpunkt wie die klagende Partei einnehmen (s. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77), hier also nicht ebenfalls die Ausschließung für nichtig bzw. unwirksam halten. Damit sind aber auch im Falle der Ausschließung lediglich solche Gesellschafter als Klagegegner ausgegrenzt, die bereits außergerichtlich und bindend erklären, sie seien mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
einverstanden (s. etwa BGH, NJW 1998, 146). Dass dies hier hinsichtlich der Beklagten Ziff. 3 der Fall gewesen sei, zeigt die Berufung nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

7. Eine Anfechtungsfrist ist bei Klagen nach § 256 ZPO gegen Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht zu wahren, es gelten lediglich die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze (vgl. nur Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 76). Anders als die Berufung offenbar meint (S. 7 der Berufungsschrift), sind die für das Recht der GmbH geltenden Grundsätze hierher nicht übertragbar; dementsprechend sind es insbesondere nicht die auf das GmbH-Recht bezogenen Inhalte der von der Berufung zitierten Entscheidungen BGHZ 104, 66 sowie BGH, NZG 2005, 479 und OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, NZG 2000, 105. Ebenso wenig ist im Streitfall die Rechtslage von Bedeutung, die bei Bestimmung einer Klagefrist in einem Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft besteht und ebenso wenig sind es damit die von der Berufung herangezogenen Entscheidungen BGH, NJW 1995, 1218 sowie BGH, DStR 2011, 1529. Vielmehr ist im Personengesellschaftsrecht das Verstreichenlassen eines Zeitraums in der Größenordnung von etwa sechs Monaten zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Klageerhebung unter Verwirkungsgesichtspunkten allenfalls bedeutsam, wenn besondere Umstände hinzutreten, insbesondere die Mitgesellschafter zwischenzeitlich Grund zu der Annahme hatten, der betroffene Gesellschafter finde sich mit der Beschlussfassung ab, und sie sich darauf eingerichtet haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1991 – II ZR 20/90 – Tz. 6). Davon kann hier schon auf der Basis des unstreitigen Vorbringens auch der Berufung (S. 6 Mitte der Berufungsschrift) nicht die Rede sein, und zwar schon angesichts der als Anlagen K 12 bis K 14 vorgelegten Schreiben vom 27.05.2011. Auch die Schreiben der Kläger vom 08.07.2011 (Anlage K 16) sowie vom 02.08.2011 (Anlage K 20) lassen keinen Raum für die Annahme, hier sei Verwirkung zu Lasten der Kläger eingetreten, weil die Beklagten hätten annehmen können, die Kläger beließen es bei der Beschlussfassung, ohne sich dagegen zu wehren, sollten die Vergleichsgespräche scheitern. Ganz anders lag es insofern in dem von BGH, WM 1973, 100 entschiedenen Fall, zumal dort zwischen Beschlussfassung und Klageerhebung mehr als dreieinhalb Jahre lagen. Die Berufung kann folglich aus dieser, von ihr ebenfalls angeführten Entscheidung nichts für sich herleiten. Erst recht gilt das für die Entscheidung BGHZ 112, 339, 344, auf die die Berufung ebenfalls zurückgreifen möchte.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Eventualversammlung, Folgeversammlung, Interessenabwägung, Klagefrist, Kommanditist, Passivlegitimation, Passivprozess der Gesellschaft, Personengesellschaft, Sanieren oder Ausscheiden, Sanierung, Sanierungsfall, Treuepflicht, Treuepflicht und Sanierungsfall, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Zu frühe Einladung zur Eventualversammlung