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OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2012 – 8 W 147/12

AktG §§ 185, 189

1. Die in den Vorstandsbeschlüssen und in den Zeichnungsscheinen festgelegte Befristung dahin, dass die Zeichnung durch die jeweils Genannten unverbindlich wird, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zu einem bestimmten Datum in das Handelsregister eingetragen ist, führt gemäß § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AktG zur Unverbindlichkeit der Zeichnungen.

2. Durch die Angabe des Endzeitpunktes wird der Zeichner vor einer unbegrenzten Bindung an seine Erklärung bewahrt. Die Regelung über diesen Zeitpunkt muss daher ernsthaft sein (Peifer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2011, § 185 AktG Rn. 24, m. w. N.). Der in § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AktG festgelegte Zeitpunkt ist eine auflösende Rechtsbedingung mit einer Zeitbestimmung. § 158 Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Die mit dem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten gehen unter (Marsch-Barner in Bürgers/Körber, Heidelberger Kommentar, Aktiengesetz, 2. Auflage 2011, § 185 AktG Rn. 10, m. w. N.).

3. Der Eintritt der Unverbindlichkeit der Zeichnung von neuen Aktien durch Fristablauf führt zu einem endgültigen Eintragungshindernis. Das Registergericht hat die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung abzulehnen, ohne dass es einer vorherigen Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses bedarf. Beim Vorliegen einer neuen Zeichnung ist eine erneute Handelsregisteranmeldung vorzunehmen.

Schlagworte: Anmeldung, Erhöhung des Stammkapitals, Handelsregister