Verschmelzungsberichte sind nicht mit den Unterschriften aller Vorstandsmitglieder vorzulegen; vielmehr genügt eine Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl (BGH NJW-RR 2007, 1409 ff.; ebenso bereits KG ZIP 2005, 167 f.; Lutter/Drygala, a. a. O., § 8 UmwG, Rdnr. 6 m. w. N. auch zur Gegenmeinung). Dem mit der schriftlichen Erstattung des Berichts verfolgten Schutzzweck wird auch mit einer solchen Gestaltung vollumfänglich Genüge getan.
Schlagworte: Umwandlungsrecht, Verschmelzung, Verschmelzungsbericht, Vorstand