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OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011 – 2 W 56/11

MarkenG § 19; ZPO §§ 383, 384, 385

Mit dem Auskunftsanspruch des § 19 II Nr. 3 MarkenG kann nicht verlangt werden, dass eine Bank, bei der eine unter einer Briefkastenadresse agierende markenverletzende GmbH ein Konto zur Abwicklung ihrer rechtswidrigen Geschäfte unterhält, Auskunft über den von der GmbH personenverschiedenen (eigentlichen) Kontoinhaber erteilt.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesellschafter