Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2011 – 8 W 387/11

GmbHG §§ 38, 47, 48

1. Bei einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a GmbHG führt ein Verstoß im Abstimmungsverfahren, etwa bei einer Abstimmung, obwohl die Beschlussfähigkeit nach der Satzung nicht gegeben ist, nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Dies gilt auch für die Abberufung des nicht erschienenen Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund.

2. Solange im Anfechtungsverfahren die Nichtigkeit des Beschlusses nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, ist er mit dem festgestellten Inhalt wirksam. Die Anfechtbarkeit allein ist kein Eintragungshindernis für das Registergericht.

Schlagworte: Abberufung, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, einstweiliger Verfügung zur Sicherung der Geschäftsführerstellung, Eintragung einer Abberufung in das Handelsregister, Fehlende Beschlussfähigkeit, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Abberufung des Geschäftsführers, Geschäftsführer, Klageverfahren bei Abberufung, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung