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OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2010 – 8 W 282/09

BeurkG § 53; HGB § 8a; KostO §§ 32, 35, 147

Für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages folgenden Handelsregisteranmeldung ist keine gesonderte Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO zu erheben. Es handelt sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO.

Schlagworte: Anmeldung, Beurkundung, Handelsregister, Notar, Verschmelzung