Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2010 – 8 W 99/10

HGB § 25

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist nur dann als nicht eintragungsfähig anzusehen, wenn dies nicht eindeutig und zweifelsfrei festzustellen ist. Maßgeblich ist, ob eine tatsächliche, einverständliche Übernahme des Geschäftsbetriebs in seinem Kern stattgefunden hat und im Rechtsverkehr der Anschein einer Firmen- und Unternehmenskontinuität bewusst geschaffen wurde. Unerheblich ist, dass in der Registeranmeldung ausdrücklich die Firmenfortführung verneint wird. Die Eintragung des Haftungsausschlusses kann durch das Registergericht nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Firmenfortführung abgelehnt werden (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, 13. August 1991, 15 W 195/91= NJW-RR 1994, 1119).

Schlagworte: Erwerber, Handelsregister