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OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2014 – 14 U 58/13

Verbindlichkeitserklärung

§ 242 HGB, § 246 Abs 1 HGB, § 252 Abs 1 HGB, § 42 Abs 1 GmbHG, § 256 ZPO

1. Steht der Beschluss über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
einer Personengesellschaft nach Auffassung eines Gesellschafters nicht mit dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag in Einklang, kann der Gesellschafter Klage mit dem Ziel erheben, festzustellen, dass der Beschluss nichtig bzw. unwirksam ist. Er kann u.a. geltend machen, der Jahresabschluss verstoße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung oder gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen kann, kann demnach in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen.

2. Liegt ein derartiger Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften indes nicht vor, hält der Kläger vielmehr der Gesellschaft tatsächlich angefallene und richtig im Jahresabschluss in Ansatz gebrachte Aufwendungen für sachlich ungerechtfertigt und sieht er darin, dass die Gesellschaft die Aufwendungen getätigt hat, einen Rechtsverstoß, so berührt dies grundsätzlich nicht die Richtigkeit der einschlägigen Jahresabschlüsse; eine gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist folglich grundsätzlich kein geeigneter Weg, einem solchen Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.

3. Ist das Bestehen eines Anspruchs der Gesellschaft auf Rückerstattung von ihr angeblich unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben getätigter Aufwendungen unter den Gesellschaftern ersichtlich streitig, so kann ein solcher Anspruch in der Bilanz grundsätzlich erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist. Eine Berücksichtigung kommt lediglich in den Jahresabschlüssen ab dem Jahr in Betracht, in dem diese Voraussetzungen erstmals eingetreten sind.

4. Die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
ist ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können. Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine derartige Feststellungswirkung allerdings nicht zu, eine solche kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters, rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar. Eine solche Wirkung fehlt somit einem Feststellungsbeschluss im Hinblick auf Gesellschafter, die ausdrücklich gegen die Beschlussfassung gestimmt haben.

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18.11.2013 – 32 O 38/12 KfH – gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 28.03.2014.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 195.000,00 €.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.

A.

Der Senat hält das angefochtene Urteil für richtig. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

I.

Zur Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die sich auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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KG
vom 16.09.2011 und vom 21.09.2012 beziehende Klage abgewiesen; die vom Kläger geltend gemachten angeblichen Mängel der Beschlüsse führen – wie das Landgericht bereits zutreffend dargelegt hat – jedenfalls nicht zu deren Unwirksamkeit.

1. Gegen die genannten Beschlüsse wendet sich der Kläger im Wesentlichen mit folgendem Vorbringen:

a) Der Kläger rügt in Bezug auf den Beschluss vom 16.09.2011, mit dem der Jahresabschluss 2010 der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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KG
festgestellt worden ist, den Bilanzansatz hinsichtlich des an die Beklagte Ziff. 1 von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bezahlten Auslagenersatzes für die Geschäftsführervergütungen, die diese an die Beklagten Ziff. 2 bis 4 im Bilanzjahr bezahlt hat, bzw. hinsichtlich der sich darauf beziehenden Rückstellungen. Diese an die Beklagten Ziff. 2 bis 4 bezahlten bzw. ggf. geschuldeten Vergütungen seien der Höhe nach unangemessen, hinsichtlich des Beklagten Ziff. 2 schon deshalb, weil er im Jahr 2010 teilweise nicht mehr als Geschäftsführer gearbeitet habe, im Übrigen, weil die Vergütungen im Verhältnis zur Anzahl der Vollbeschäftigten, in Anbetracht des Umsatzes sowie des Jahresüberschusses unangemessen hoch seien, schließlich weil die Tantieme im Verhältnis zur Grundvergütung außer Verhältnis stehe. Abgesehen davon seien die einschlägigen Geschäftsführeranstellungsverträge unwirksam, weil sie unter Missachtung der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung bzw. ohne die erforderliche gesellschaftsvertragliche Grundlage geschlossen worden seien.

b) In Bezug auf den Beschluss vom 21.09.2012, mit dem der Jahresabschluss 2011 der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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festgestellt worden ist, rügt der Kläger zum einen den Bilanzansatz hinsichtlich des an die Beklagte Ziff. 1 von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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bezahlten Auslagenersatzes für die Geschäftsführervergütungen, die diese an die Beklagten Ziff. 3 und 4 im Bilanzjahr geleistet hat, bzw. hinsichtlich der sich darauf beziehenden Rückstellungen; diese an die Beklagten Ziff. 3 und 4 bezahlten bzw. ggf. geschuldeten Vergütungen seien der Höhe nach unangemessen. Zudem stehe die Tantieme im Verhältnis zur Grundvergütung außer Verhältnis; außerdem sei die Vereinbarung der gewinnabhängigen Tantieme in den Anstellungsverträgen ohne Zustimmung des Klägers unwirksam. Zum anderen beanstandet der Kläger die Höhe des von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die S Grundstücks-GbR bezahlten Mietzinses. Diesen hätten die Beklagten dem Kläger gegenüber treuwidrig niedrig gehalten, er liege deutlich unter den ortsüblichen Vergleichsmieten. Schließlich rügt der Kläger den Bilanzansatz zu den von den Beklagten Ziff. 2 bis 4 im Bilanzjahr vorgenommenen Entnahmen aus dem Zusatzkapitalkonto mit der Begründung, deren Höhe sei gesellschaftsvertragswidrig.

2. Mit diesen Rügen hat der Kläger keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, weil die mit der nach Ziff. 14.6 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(Anlage K 3; Bl. 72 ff. d. A.), der eine insoweit wirksame Mehrheitsklausel enthält (vgl. BGHZ 170, 283Tz. 12 ff. [juris]), jeweils erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse an den vom Kläger gerügten inhaltlichen Mängeln nicht leiden.

a) Das gilt zunächst in Bezug auf die in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 enthaltenen Bilanzansätze hinsichtlich des an die Beklagte Ziff. 1 von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bezahlten Auslagenersatzes für die Geschäftsführervergütungen, die diese an die Beklagten Ziff. 2 bis 4 im jeweiligen Bilanzjahr bezahlt hat, sowie in Bezug auf die Bilanzansätze im Jahresabschluss 2011, die die von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die S Grundstücks-GbR vorgenommenen Mietzinszahlungen sowie die durch die Beklagte Ziff. 2 bis 4 vorgenommenen Entnahmen aus dem Zusatzkapitalkonto betreffen.

aa) Der Kläger zieht selbst nicht in Zweifel, dass die in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 enthaltenen Bilanzansätze den Aufwand der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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für den an die Beklagte Ziff. 1 tatsächlich bezahlten Auslagenersatz für die Geschäftsführervergütungen der Beklagten Ziff. 2 bis 4 zutreffend ausweisen. Der Kläger stellt ferner selbst nicht in Abrede, dass der Jahresabschluss für 2011 die von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die S Grundstücks-GbR tatsächlich geleisteten Mietzahlungen und die durch die Beklagten Ziff. 2 bis 4 tatsächlich vorgenommenen Entnahmen aus dem Zusatzkapitalkonto zutreffend wiedergibt.

bb) Vor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Klägers gegen die angegriffenen Beschlüsse insoweit von vornherein fehl.

(1) Zwar kann, steht der Beschluss über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
nach Auffassung eines Gesellschafters nicht mit dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag in Einklang, der Gesellschafter Klage mit dem Ziel erheben, festzustellen, dass der Beschluss nichtig bzw. unwirksam ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.01.1991 – II ZR 20/90 – Tz. 5 [juris]; Bauschatz, NZG 2002, 759, 761 f.; vgl. auch Priester, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 70). Es kann u.a. geltend gemacht werden, dass der Jahresabschluss gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung oder gegen die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages verstößt (s. im Einzelnen etwa Bauschatz NZG 2002, 761, 762). Nach allem kann ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Jahresabschlusses
, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen kann, etwa in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen, worunter u.a. das Weglassen von Passivposten zu rechnen sein kann. Insbesondere ein Verstoß gegen die bilanzrechtliche Pflicht, Forderungen – sind sie hinreichend sicher und konkretisiert – zu aktivieren (§ 42 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 HGB), kann demgemäß die Nichtigkeit auch eines Beschlusses über die Feststellung eines Jahresabschlusses zur Folge haben (s. – zur Rechtslage bei der GmbH – auch Senatsbeschluss vom 20.11.2012 – 14 U 39/12Tz. 14 [juris] m. w. N.).

(2) Derartige Mängel macht der Kläger hier aber von vornherein nicht geltend; sie liegen auch nicht vor.

(a) Die einschlägigen Bilanzansätze sind – weshalb in Bezug darauf ein inhaltlicher Mangel des den Jahresabschluss feststellenden Beschlusses nicht vorliegt – jeweils zutreffend schon deshalb, weil sie den der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wegen der Geschäftsführervergütungen, für die Mietzinszahlungen sowie wegen der Entnahmen aus dem Zusatzkapitalkonto tatsächlich entstandenen Aufwand zutreffend ausweisen. Der Jahresabschluss (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der Bilanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB). Da die in Rede stehenden Aufwendungen der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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tatsächlich angefallen sind, sind sie zu Recht in die einschlägigen Jahresabschlüsse eingestellt worden. Dass die in Frage stehenden Jahresabschlüsse die in Rede stehenden, tatsächlich erfolgten Zahlungen unrichtig wiedergäben, behauptet der Kläger selbst nicht. Er meint vielmehr, die Aufwendungen seien aus diversen Gründen sachlich ungerechtfertigt. Damit verkennt er die Funktion des Jahresabschlusses. Die gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (s. zum Ganzen nur etwa BGH, NZG 2002, 518Tz. 6 [juris]; BGHZ 170, 283Tz. 31 [juris]).

(b) Vor diesem Hintergrund kommt es für die hier zu treffende Entscheidung insbesondere von vornherein nicht auf die Frage an, ob der von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die Beklagte Ziff. 1 tatsächlich bezahlte Auslagenersatz für die Geschäftsführervergütungen der Beklagten Ziff. 2 bis 4 von entsprechenden Aufwendungsersatzansprüchen der Beklagten Ziff. 1 gegen die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gedeckt war oder ob dieser Rückerstattungsansprüche wegen zuviel bezahlten Auslagenersatzes zustehen, etwa weil die Vergütungen unangemessen hoch oder weil die Geschäftsführeranstellungsverträge unwirksam seien. Derartige Rückerstattungsansprüche mögen sich hier, was keiner abschließenden Entscheidung bedarf, aufgrund des – insoweit allerdings allein in Betracht kommenden – Aspekts ergeben können, dass etwa die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten Ziff. 1 in weitergehendem Umfang Kosten der Geschäftsführung ersetzt hätte, als die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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dazu nach Ziff. 13.1 und 19.1 ihres Gesellschaftsvertrags verpflichtet war (dazu noch unten unter A II 4 b aa 2). Selbst wenn – was ausdrücklich offen bleibt – derartige Rückerstattungsansprüche bestehen sollten, litten die Jahresabschlüsse 2010 und 2011, die der Kläger mit der Klage, über die hier zu entscheiden ist, bekämpft, nicht etwa im Hinblick darauf an einem diese Klage begründenden inhaltlichen Mangel, dass solche Rückerstattungsansprüche nicht in diesen Jahresabschlüssen Berücksichtigung gefunden haben.

(aa) Tatsächlich nämlich waren derartige etwaige Rückzahlungsansprüche, selbst wenn sie seinerzeit bestanden haben sollten, nach den maßgebenden Vorschriften in den in Frage stehenden Jahresabschlüssen nicht zu aktivieren. Darüber, ob solche Rückerstattungsansprüche bestehen, bestand von Anfang an und besteht auch weiterhin heftiger Streit zwischen den Gesellschaftern der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, und zwar nach Grund und Höhe. Ein derartiger – ersichtlich streitiger – Rückerstattungsanspruch kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 26.04.1989 – I R 147/84DB 1989, 1949Tz. 21 f. [juris]) wie nach derjenigen des Bundesgerichtshofs (s. BGH, NZG 2002, 518Tz. 8 [juris]; BGHZ 170, 283Tz. 31 [juris]), der der Senat in Begründung wie Ergebnis folgt, in der Bilanz erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist (ebenso etwa Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., Rn. D 581). Davon kann hier nicht die Rede sein.

(bb) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich an dieser Entscheidung selbst dann nichts änderte, würden die etwaigen Rückerstattungsansprüche zukünftig noch anerkannt oder tituliert. Für die hier in Rede stehenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011 bliebe dies nämlich von vornherein ohne Auswirkung (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 – 14 U 39/12Tz. 33 [juris]; auch BFH, Urt. v. 26.04.1989 – I R 147/84DB 1989, 1949Tz. 21 [juris]).

(c) Dementsprechend kommt es für die hier zu treffende Entscheidung von vornherein nicht auf die Frage an, ob die von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die S Grundstücks-GbR im Jahr 2011 tatsächlich vorgenommenen Mietzinszahlungen darauf beruhten, dass die Beklagten den maßgebenden Mietzins innerhalb der einschlägigen mietvertraglichen Rechtsbeziehung dem Kläger gegenüber treuwidrig niedrig gehalten haben, sowie ob die durch die Beklagten Ziff. 2 bis 4 vorgenommenen Entnahmen aus dem Zusatzkapitalkonto in der erfolgten Höhe gesellschaftsvertragswidrig waren.

(aa) Sollte er überhaupt gestützt auf diesen Aspekt den Jahresabschluss 2011 als fehlerhaft und damit nichtig bzw. unwirksam rügen, hätte der Kläger damit keinen Erfolg.

(aaa) Dass für das Jahr 2011 weitergehende Mietzinsansprüche der S Grundstücks-GbR gegen die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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über die bezahlten und in dem Jahresabschluss berücksichtigten hinaus bestehen könnten, ist selbst für den Fall nicht ersichtlich, dass der Kläger von den Mitgesellschaftern in der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. in der S Grundstücks-GbR auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage die Anpassung der Konditionen des Mietvertrags verlangen könnte; es fehlt hierfür jeder substantiierte Vortrag des Klägers.

(bbb) Unabhängig davon scheidet die Berücksichtigung solcher – unterstellter – weitergehender Mietzinsansprüche der S Grundstücks-GbR gegen die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in dem hier in Frage stehenden Jahresabschluss ohnehin aus. Für den Inhalt des Jahresabschlusses 2011 sind grundsätzlich die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Konditionen maßgebend. Selbst wenn – was keiner Entscheidung bedarf – aus den von dem Kläger angeführten Grundlagen eine Anpassung des Mietzinses geboten und die übrigen Gesellschafter in der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bzw. in der S Grundstücks-GbR auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, etwa aufgrund der Treuepflicht, dem Kläger gegenüber gehalten gewesen sein sollten, eine solche Anpassung zu beschließen, ja selbst wenn – wofür, wie erwähnt, dem Vorbringen des Klägers jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte zu entnehmen sind – im Bilanzjahr 2011 Ansprüche auf weitergehende Zahlungen der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bestanden haben sollten, kommt die Berücksichtigung einer solchen Sachlage in dem Jahresabschluss 2011 schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung von dem Kläger zumindest bis zum Jahr 2011 wohl weder beantragt wurde noch – entscheidend und allein schon ausreichend – es zu einer solchen Beschlussfassung kam, der Kläger etwaige Ansprüche auf weitergehende Zahlungen der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auch sonst nicht einmal durchzusetzen versuchte. Auch und gerade insofern ist die gegen die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtete Klage kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen (vgl. zum Ganzen BGH, NZG 2002, 518Tz. 7 f. [juris]).

(ccc) Dementsprechend hat der Kläger auch bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2013 (dort S. 2; Bl. 308 d. A.) klargestellt, dass er nicht behaupte, der Jahresabschluss sei „wegen der Situation in Bezug auf die Mieten“ falsch (vgl. auch S. 10, 22 des angegriffenen Urteils), und hat er eine entsprechende Beanstandung in der Berufung auch nicht erhoben. Er ist – zu Recht – offenbar selbst der Ansicht, er könne die Wirksamkeit des Jahresabschlusses nicht mit Hinweis auf die Höhe der Mietzinszahlungen in Zweifel ziehen.

(bb) Schließlich kommt die Einstellung etwaiger Rückerstattungsansprüche der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wegen der durch die Beklagten Ziff. 2 bis 4 vorgenommenen Entnahmen aus dem Zusatzkapitalkonto nicht in Betracht, selbst wenn solche Ansprüche bestehen sollten. Auch für diese – ebenfalls unter den Gesellschaftern der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ersichtlich streitigen – etwaigen Ansprüche gelten die früheren Ausführungen (unter A I 2 a bb 2 b) entsprechend. Abgesehen davon sind die Einwände des Klägers insoweit aber auch von vornherein sachlich unberechtigt, wie sich bei einer Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung in Ziff. 22.2 des Gesellschaftsvertrages erschließt.

(aaa) Im Gesellschaftsvertrag der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist eine sehr weitreichende Rücklagenbildung verankert. 90% der „freien“ Gewinnanteile, die nicht zur Auffüllung von negativen „Sonderkonten Verlustanteile“ verwandt werden, sind auf die Zusatzkapitalkonten zu verbuchen (s. Ziff. 21.1 des Gesellschaftsvertrags) und daher für die Gesellschafter nicht zugänglich, weil Auszahlungen aus Zusatzkapitalkonten nur nach Ziff. 22.2 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden dürfen. Lediglich 10% der Gewinnanteile werden danach auf Darlehenskonten gutgeschrieben, die nach der Regelung in Ziff. 6.2 des Gesellschaftsvertrages im Grunde frei verfügbar sind. Vor diesem Hintergrund soll die Bestimmung in Ziff. 22.2 des Gesellschaftsvertrages sicherstellen, dass ein Gesellschafter, der seinen Anteil am gesamten Jahresüberschuss als Einkommen aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann versteuern muss, wenn dieser vollständig oder überwiegend thesauriert wird, jedenfalls die Steuerlast aus ausgeschütteten Gewinnen aufbringen kann. Es handelt sich bei Ziff. 22.2 des Gesellschaftsvertrages um eine Steuerklausel, die die hohe Thesaurierungsquote flankiert und dafür sorgt, dass die Gesellschafter jedenfalls ihre auf den Gewinn entfallende Steuerschuld mittels der ausgeschütteten Beträge erfüllen können (vgl. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 120 Rn. 43).

(bbb) Von hier aus jedoch ist die Ansicht des Klägers, maßgebend sei insoweit nicht der persönliche Steuersatz, sondern die „gesetzlich bestimmte Spitzenprogression“, ohne Basis. Dass die von ihm gewünschte Handhabung „ständiger Praxis der Gesellschafter“ entsprach, stellt der Kläger auf S. 18 der Berufungsbegründung (Bl. 380 d. A.) lediglich pauschal in den Raum; unabhängig davon, dass es darauf nicht ankommt, liegt darin schon kein schlüssiges Vorbringen.

b) Entsprechendes wie in Bezug auf die in den Jahresabschlüssen 2010 und 2011 enthaltenen Bilanzansätze hinsichtlich des an die Beklagte Ziff. 1 von der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bezahlten Auslagenersatzes für die Geschäftsführervergütungen, die diese an die Beklagten Ziff. 2 bis 4 im jeweiligen Bilanzjahr bezahlt hat, gilt hinsichtlich der in diesen Jahresabschlüssen enthaltenen Rückstellungen für zu erwartende Pflichten der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegenüber der Beklagten Ziff. 1 zur Erstattung des Aufwands für an die Beklagten Ziff. 2 bis 4 noch zu bezahlende Tantiemen.

aa) Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass die in den erwähnten Jahresabschlüssen enthaltenen Rückstellungen für Tantiemen in Anbetracht der sich bei Zugrundelegung der vertraglichen Vereinbarungen, die der Kläger allerdings inhaltlich rügt, ergebenden zu erwartenden Zahlungspflichten der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die Beklagte Ziff. 1 gerechtfertigt seien.

bb) Ein inhaltlicher Mangel des angegriffenen Beschlusses, der dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit zur Folge haben könnte, liegt auch insoweit nicht vor.

(1) Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit ist eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und eine Durchsetzung erfolgt. Die bloße Möglichkeit, wegen einer Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden, reicht für eine Rückstellungsbildung nicht aus. Vielmehr müssen sowohl das Bestehen oder Entstehen der Verpflichtung als auch eine tatsächliche Inanspruchnahme wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbaren Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. zum Ganzen etwa Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 249 Rn. 2).

(2) Ein Mangel des Jahresabschlusses liegt nach diesen Grundsätzen hier nicht vor.

(a) Bei Zugrundelegung der vertraglichen Vereinbarungen ist – was der Kläger als solches, wie erwähnt, nicht in Abrede stellt – die Bildung der fraglichen Rückstellungen in den in Rede stehenden Jahresabschlüssen nach den maßgebenden bilanzrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Eine Inanspruchnahme der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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drohte allein schon aufgrund der schriftlichen Anstellungsverträge der Beklagten Ziff. 2 bis 4 und der Regelungen in Ziff. 13.1 und 19.1 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit der für eine Rücklagenbildung ausreichenden objektiven Wahrscheinlichkeit.

(b) Ein inhaltlicher Mangel des Feststellungsbeschlusses liegt insoweit auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger gegen die Höhe der sich aufgrund der Geschäftsführeranstellungsverträge bei vollständiger Erstattung durch die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ergebenden Beträge vorgebrachten Beanstandungen vor. In Bezug auf sie gilt das oben unter A I 2 a bb 2 a Ausgeführte entsprechend; auch insoweit ist die gegen die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gerichtete Klage kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Jedenfalls aber beseitigen diese Beanstandungen nicht die für die Rückstellung erforderliche objektive Wahrscheinlichkeit, schon weil die Höhe der Angemessenheit hier zwischen den Parteien ersichtlich streitig und die Auslegung der einschlägigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des Klägers eindeutig ist.

c) Gegen die bereits vom Landgericht und nun auch vom Senat angenommene Bedeutung der Jahresabschlüsse wendet sich die Berufung ohne Erfolg mit Hinweis auf die angebliche Feststellungswirkung der in Rede stehenden Beschlüsse.

aa) Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vorgang ist, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können, wobei die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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als abstraktes Schuldanerkenntnis oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen („kausalen“) Anerkenntnisses regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt (s. etwa BGH, Urt. v. 02.03.2009 – II ZR 264/07 – Tz. 15 [juris]) sowie Senatsbeschluss vom 20.11.2012 – 14 U 39/12Tz. 19 [juris] m. w. N.). Die Feststellungswirkung kann insbesondere in der vertraglichen Konkretisierung des dem Grunde nach bereits im Gesellschaftsvertrag selbst begründeten Gewinnanspruchs liegen, wofür es grundsätzlich der einstimmigen Mitwirkung aller Gesellschafter bedarf, bei abweichender gesellschaftsvertraglicher Gestaltung jedoch auch eine Mehrheitsentscheidung genügen kann, die dann den Gesellschaftern der jeweiligen Mehrheit entsprechend § 315 BGB das Recht zuweist, die Konkretisierung dieses im Gesellschaftsvertrag begründeten Gewinnanspruchs mit Wirkung für und gegen sie zu bestimmen (vgl. Ulmer, in: Festschrift für Hefermehl, 1976, S. 207, 216; Bauschatz, NZG 2002, 759, 760).

bb) Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine Feststellungswirkung allerdings nicht zu (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 – 14 U 39/12Tz. 19 [juris]; s. etwa auch KG, Urt. v. 03.07.1998 – 14 U 8243/96Tz. 27 ff. [juris]), eine Feststellungswirkung kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters (vgl. etwa Ehricke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 38), rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar (vgl. auch Ulmer, in: Festschrift für Hefermehl, 1976, S. 207, 215). Von vornherein fehlt eine solche Wirkung einem Feststellungsbeschluss im Hinblick auf Gesellschafter, die ausdrücklich gegen die Beschlussfassung gestimmt haben. So aber war es hier hinsichtlich des Klägers, so dass die Beanstandung der Berufung schon deshalb ins Leere geht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger allerdings – es ist nicht ersichtlich, dass die Jahresabschlüsse etwa nicht inhaltlich richtig und ordnungsgemäß aufgestelltgewesen wären – möglicherweise zur Zustimmung verpflichtet gewesen sein könnte (vgl. etwa Ehricke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 19, 37; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 120 Rn. 20), worüber hier nicht abschließend zu entscheidend ist. Auch seine Zustimmung hätte etwaige Rückgewähransprüche der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gegen die Beklagte Ziff. 1 – sollten solche bestanden haben – bzw. allgemein den Einwand, die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sei der Beklagten Ziff. 1 nur in geringerem Umfang zum Ersatz der Kosten für die Geschäftsführung verpflichtet gewesen, wie solche Kosten bei der Beklagten Ziff. 1 angefallen sind, jedoch zumindest nicht ohne Weiteres in Wegfall gebracht. Denn dies war – wie eingehend dargelegt – nicht Inhalt des Feststellungsbeschlusses als solchem; sollte hierzu in der Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2010 – 40 O 22/10 KfH – eine andere Auffassung vertreten worden sein, könnte der Senat einer solchen nicht beitreten. Abgesehen davon stand es dem Kläger jedenfalls frei, hinsichtlich seiner Einwände gegen die Pflicht der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zur Erstattung der Kosten der Geschäftsführung an die Beklagte Ziff. 1 klarzustellen, dass seine Zustimmung zum jeweiligen Jahresabschluss diese Einwände unberührt lasse, was eine rechtsgeschäftliche Feststellungswirkung diesbezüglich in jedem Fall ausgeschlossen hätte.

cc) Soweit sich die Berufung im Übrigen auf die zuletzt als Anlage K 31 (Bl. 383 ff.) sowie früher schon als Anlage B 4 (Bl. 155 f. d. A.) vorgelegte Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2010 – 40 O 22/10 KfH – bezieht, sei darauf verwiesen, dass die hier angenommene Bedeutung der Jahresabschlüsse bereits dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.09.2009 – 39 O 4/09 KfH – Umdruck, S. 23 f. zu entnehmen war. Sollte hierzu in der Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2010 – 40 O 22/10 KfH – eine andere Auffassung vertreten worden sein, könnte der Senat einer solchen nicht beitreten.

d) Auch die weiteren von der Berufung gegen die bereits vom Landgericht und nun auch vom Senat angenommene Bedeutung der Jahresabschlüsse vorgebrachten, auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Einwände greifen nicht durch.

aa) Dass der Bundesgerichthof mit Urteil vom 17.12.2011 (II ZR 27/01) festgestellt habe, eine Anfechtung eines Jahresabschlusses sei möglich, wenn sich die Mehrheitsgesellschafter bereits mit dem fraglichen Vertragsschluss, der in die Bilanz eingestellt sei, einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (so S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 373 d. A.; ebenso schon S. 1 des Schriftsatzes vom 08.11.2013, Bl. 327 d. A.), trifft nicht zu. Das Gericht verneinte in dem Urteil von vornherein das Vorliegen einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter bei Abschluss der dort in Rede stehenden Nutzungsverträge und stellte klar, dass der Umstand, dass die Höhe der Nutzungsentgelte angesichts zwischenzeitlicher Veränderungen der Umstände völlig unangemessen geworden seien, nur Anlass zur Änderung der vertraglichen Grundlagen habe geben können, dass zur Durchsetzung einer derartigen Änderung indes ein Angriff des Jahresabschlusses nicht der geeignete Weg sei, schon weil ein einschlägiger Gesellschafterbeschluss weder gefasst noch beantragt worden sei; bereits deshalb sei in den Jahresabschluss ein Anspruch auf Rückgewähr eines ungerechtfertigten Sondervorteils nicht einzustellen gewesen, zumal eine Aktivierung ohnehin eine Titulierung vorausgesetzt habe (s. BGH, NZG 2002, 518Tz. 7 f. [juris]). Tatsächlich reicht nach dieser Entscheidung somit allein das Bestehen eines Anspruchs auf Rückgewähr eines ungerechtfertigten Sondervorteils für die Einstellung in den Jahresabschluss gerade nicht aus. Dem folgt der Senat, wie er sich auch im Übrigen im Einklang mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs befindet.

bb) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1973 (II ZR 124/72 – WM 1974, 177) gibt für die Sicht der Berufung von vornherein nichts her; es hat nicht den Inhalt, den ihr die Berufung auf S. 11 der Berufungsbegründung (Bl. 373 d. A.) zuschreibt.

cc) Soweit sich die Berufung (S. 10 unten und 11 oben der Berufungsbegründung, Bl. 372 f. d. A.) auf die Darlegungen zu Gewinnausschüttungsansprüchen in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2007 (BGHZ 170, 283Tz. 27 [juris]) bezieht, übersieht sie den hier maßgebenden Aspekt, den das Gericht an anderer Stelle seiner Entscheidung behandelt (s. BGHZ 170, 283Tz. 31 [juris]).

II.

Der Senat folgt dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis auch insoweit, wie dieses die sich auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 27.04.2012 beziehende Klage abgewiesen hat. Mängel, die zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit dieses Beschlusses führen könnten, sind weder vom Kläger aufgezeigt noch ersichtlich.

1. Ein Einberufungsmangel liegt nicht vor. Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der EinberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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einer Gesellschafterversammlung können im Recht der Personengesellschaft dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird (s. BGH, Urt. v. 14.11.1994 – II ZR 160/93 – Tz. 41 [juris]). Der festgesetzte Termin und Ort der Gesellschafterversammlung müssen dem Gesellschafter zumutbar sein (s. etwa Mussaeus, in: Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 20. Aufl., § 4 Rn. 129; auch OLG SaarbrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, GmbHR 2007, 143, 145). Insbesondere darf nicht durch eine rechtsmissbräuchliche Bestimmung eines Termins zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung die Teilnahme eines Gesellschafters willkürlich erschwert werden (s. etwa Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 6. Aufl., § 16 Rn. 99), im Zusammenhang mit der Festlegung von Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung darf es nicht zu Überrumpelungen kommen (vgl. Enzinger, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 49; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 119 Rn. 29). Derartiges lag hier aber nicht vor, Einberufungsmängel sind – wobei der Kläger noch nicht einmal den Grund seiner damaligen Verhinderung mitteilt, worauf es letztlich allerdings nicht entscheidend ankommt – vielmehr nicht ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat; die Berufung wendet sich dagegen auch nicht.

2. Der Beschluss ist in jedem Fall zumindest mit der einfachen Stimmenmehrheit der Gesellschafter gemäß der – eindeutigen (vgl. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Anhang Rn. 23) – Regelung in Ziff. 14.4 und 14.6 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gefasst worden. Diese Mehrheit genügte hier.

a) Es trifft im Ausgangspunkt – allerdings unabhängig von § 168 HGB und einer Tantiemeregelung in den Geschäftsführeranstellungsverträgen, auf die der Kläger verweist, wofür im Übrigen die Anmerkung von Goette, DStR 1994, 1164 zu einem nicht veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.07.1994 (II ZR 210/93) nichts hergibt – zwar zu, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Grundsatz einstimmig zu fassen sind (s. nur etwa Liebscher, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 6. Aufl., § 16 Rn. 165; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 45 Rn. 23).

b) Der angegriffene Beschluss bedurfte gleichwohl lediglich der einfachen Mehrheit der Stimmen, und zwar aufgrund von Ziff. 14.6 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(vgl. auch schon das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.09.2009 – 39 O 4/09 KfH – Umdruck, S. 19 f.). Die für eine wirksame gesellschaftsvertragliche Regelung erforderlichen Voraussetzungen (zu ihnen etwa BGHZ 170, 238Tz. 6 ff. [juris]; BGH, Urt. v. 16.10.2012 – II ZR 251/10 – Tz. 22 ff. [juris]; BGH, Urt. v. 16.10.2012 – II ZR 239/11 – Tz. 11 ff. [juris]) sind auch insoweit ohne weiteres erfüllt.

3. Ein Verstoß gegen § 181 BGB lag – unabhängig davon, dass es sich um einen rein deklaratorischen Beschluss ohne rechtliche Wirkungen handelte (dazu sogleich unter A II 4 b), was allein schon die Anwendbarkeit von § 181 BGB ausschließen dürfte – nicht vor.

a) Das gilt selbst dann, wenn man diese grundsätzlich auch für die organschaftliche Vertretung geltende (vgl. etwa Beck-OK-BGB/Valenthin, Stand: 01.11.2013, § 181 Rn. 12) Vorschrift auf die Erteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft für grundsätzlich anwendbar hält (s. etwa Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2009, § 181 Rn. 13). Dass die von der Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Beklagten Ziff. 1 als Empfängerin der Erklärung (Ziff. 12.10 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) vorsorglich erteilte Zustimmung selbst dann nicht gegen diese Vorschrift verstieß, folgt jedoch allein schon daraus, dass eine Gestattung im Sinne dieser Vorschrift – sollte sie erforderlich gewesen sein – auf Seiten der Beklagten Ziff. 1 jedenfalls vorlag, waren deren Geschäftsführer doch unstreitig vom Verbot des Selbstkontrahierens umfassend befreit (vgl. den als Anlage B 11 vorgelegten Handelsregisterauszug). Einer Gestattung nach § 181 BGB der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bedurfte es schon nicht, denn ein Handeln in ihrem Namen lag nicht vor; die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung und damit hier die in Frage stehende Zustimmung sind kein Handeln in Vertretung der Gesellschaft, die Gesellschafter handelten vielmehr selbst jeweils im eigenen Namen (vgl. etwa Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2009, § 181 Rn. 24 [zur Kapitalgesellschaft]; vgl. auch Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 7). Doch waren hier zudem die Beklagte Ziff. 1 und ihre Organe nach Ziff. 11.2 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.

b) Im Übrigen ist die Vorschrift auf die Erklärung der in Frage stehenden Zustimmung unanwendbar, weil es sich bei der in Frage stehenden Zustimmung um eine Gesellschaftsangelegenheit innerhalb des bestehenden Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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handelte (vgl. etwa Beck-OK-BGB/Valenthin, Stand: 01.11.2013, § 181 Rn. 14 m. w. N.). Die Konstellation, über die hier zu entscheiden ist, ist dem Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags mit einem Gesellschafter, der die übrigen bei der Stimmabgabe vertritt (vgl. BGH, NJW 1991, 691, 692), nicht gleichzustellen (vgl. etwa auch Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 709 Rn. 68 f.). Abgesehen davon, dass eine Vertretung eines Gesellschafters der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ohnehin nicht vorlag, ging es nicht um den Abschluss der Geschäftsführeranstellungsverträge, sondern lediglich um die – vorsorgliche – Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf die in Ziff. 12.10 i. V. m. Ziff. 12.109 bzw. 12.111 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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enthaltenen Regelungen. Darin lag aber lediglich eine Gesellschaftsangelegenheit innerhalb des bestehenden Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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.

4. Der Beschluss ist auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen Höhe und Struktur der sich aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen ergebenden Vergütungsansprüche der Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 nichtig bzw. unwirksam. Auf die Berechtigung dieser Einwände kommt es auch im hier fraglichen Zusammenhang nicht an.

a) Die Geschäftsführeranstellungsverträge zwischen der Beklagten Ziff. 1 und den übrigen Beklagten sind wirksam.

aa) Inhaltliche Bedenken bestehen nicht, schon weil die Gestaltung auf dem Willen aller Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 beruht. Die Auffassung des Klägers, es fehle an dem nach § 46 Nr. 5 GmbHG erforderlichen (vgl. etwa Breitfeld, in: Sudhoff, GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, 6. Aufl., § 15 Rn. 23, 57) Gesellschafterbeschluss, geht schon angesichts des Umstands fehl, dass die Anstellungsverträge jeweils von allen Gesellschaftern der Beklagten Ziff. 1 unterzeichnet sind (vgl. die Anlagen K 5 bis K 7, Bl. 91 ff. d. A.; vgl. zu den Möglichkeiten der Beschlussfassung in der GmbH außerhalb einer förmlichen Gesellschafterversammlung etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. § 48 Rn. 39 ff.; Liebscher, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 48 Rn. 173 f.). Abgesehen davon haben alle Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 sowie diese selbst dem angegriffenen Beschluss vom 27.04.2012 zugestimmt, womit ebenfalls eine Willensübereinstimmung im Hinblick auf die Anstellungsverträge zum Ausdruck gebracht ist.

bb) Dementsprechend ergeben sich Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung mit Beschluss vom 27.04.2012 nicht etwa daraus, dass die Anstellungsverträge als solche unwirksam wären. Zugestimmt hat die Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vielmehr Anstellungsverträgen, gegen die Wirksamkeitsbedenken nicht ersichtlich sind. Gegen einen solchen Beschluss bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken.

b) Der angegriffene Beschluss vom 27.04.2012 ist im Übrigen schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich um einen rein deklaratorischen Beschluss ohne rechtliche Wirkungen handelte, an dessen Zustandekommen die Beklagten aus rein faktischen Gründen gleichwohl ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse hatten.

aa) Die durch den angegriffenen Beschluss erteilte Zustimmung war – wovon im Übrigen insbesondere auch schon das Landgericht Stuttgart in der Verfügung vom 26.10.2010 – 40 O 22/10 KfH – ausgegangen sein dürfte – nicht nach Ziff. 12.0 i. V. m. Ziff. 12.109 bzw. 12.111 des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

(1) Das folgt schon aus dem klaren Wortlaut von Ziff. 12.111 sowie insbesondere aus dem darin enthaltenen Verweis auf Ziff. 13.1, schließlich aus dem Inhalt von Ziff. 13.1 und 19.1; aus Ziff. 12.109 ergibt sich schon angesichts des systematischen Zusammenhangs mit Ziff. 12.111 nichts anderes, dieser zeigt, dass es auch insofern nur um Verträge geht, die mit der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geschlossen sind, zudem erfahren solche zwischen der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und deren Gesellschaftern gerade in Ziff. 12.111 eine speziellere Regelung.

(2) Diese Sicht führt, anders als der Kläger meint, nicht dazu, dass die Gesellschafter der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Widerspruch zu ihren gesellschaftsvertraglichen Rechten an einer effektiven Kontrolle der Geschäftsführeranstellungsverträge und insbesondere der auf ihrer Grundlage bezahlten Vergütungen gehindert würden. Dies alles ist vielmehr im Ausgangspunkt Sache der Beklagten Ziff. 1. Die Belange der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und damit auch diejenigen ihrer Gesellschafter sind dadurch gewahrt, dass – wie der Kläger im Übrigen selbst vorbringt – die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Aufwendungsersatz nach Ziff. 13.1 und 19.1 des Gesellschaftsvertrags nur insoweit schuldet, wie die Aufwendungen objektiv erforderlich waren. Das entspricht der sich aus dispositivem Gesetzesrecht ergebenden Lage (vgl. etwa Langhein, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 16, 28). Dass die genannten Regelungen des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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hiervon abwichen, ist schon nicht ersichtlich; eine Abweichung dahin, dass die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unbegrenzt Aufwendungen ohne Rücksicht auf deren objektive Erforderlichkeit zu tragen verpflichtet wäre, müsste zumindest unter dem Aspekt der Treupflicht der Gesellschafter auch Bedenken erwecken (vgl. etwa Oetker/Weitemeyer, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 26).

bb) Handelte es sich bei dem angegriffenen Beschluss demnach um einen rein deklaratorischen ohne rechtliche Wirkungen, ist schon im Ansatz kein Raum dafür, diesen im Hinblick auf die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen Höhe und Struktur der sich aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen ergebenden Vergütungsansprüche der Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 für unwirksam zu erachten. Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen auch nicht im Hinblick auf Ziff. 14.1 des Gesellschaftsvertrags der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, wonach Gesellschafterbeschlüsse nur zulässig sind, wenn sie nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben sind. Zwar war – wie dargelegt – die durch den angegriffenen Beschluss erteilte Zustimmung nicht nach Ziff. 12.0 i. V. m. Ziff. 12.109 bzw. 12.111 des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Der Senat folgt dem Landgericht aber in Ergebnis wie Begründung darin, dass es darauf nicht ankommt; der Senat verweist auf die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil.

c) Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgte, also davon ausginge, die durch den angegriffenen Beschluss erteilte Zustimmung sei nach Ziff. 12.0 i. V. m. Ziff. 12.109 bzw. 12.111 des Gesellschaftsvertrags erforderlich gewesen, bei dem angegriffenen Beschluss handle es sich also nicht nur um einen rein deklaratorischen Beschluss ohne rechtliche Wirkungen, ergäbe sich gleichwohl kein anderes Ergebnis. Auch dann wäre der Beschluss nicht zu beanstanden, ohne dass es auf die sachliche Berechtigung der von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen Höhe und Struktur der sich aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen ergebenden Vergütungsansprüche der Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 ankäme.

aa) Diese Einwände mögen, was hier keiner Entscheidung bedarf, für die Frage von Bedeutung sein, in welchem Umfang die S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nach ihrem Gesellschaftsvertrag (s. dessen Ziff. 13. 1 und 19.1) der Beklagten Ziff. 1 zur Erstattung der dieser entstandenen Kosten der Geschäftsführung verpflichtet ist (vgl. hierzu soeben unter A II 4 b aa 2). Diese Verpflichtung berührt der hier angegriffene Gesellschafterbeschluss aber nicht, selbst wenn mit ihm die gesellschaftsvertraglich erforderliche Zustimmung erteilt worden sein sollte. Einschlägige Einwendungen blieben dem Kläger selbst dann in vollem Umfang erhalten. Er verlöre allenfalls die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Abschluss der Geschäftsführeranstellungsverträge unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung erfolgt sei, was unter Beweisgesichtspunkten von Bedeutung sein mag (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.12.2006 – II ZR 166/05 – NJW 2007, 917Tz. 12 [juris]; Versäumnisurt. v. 21.07.2008 – II ZR 39/07Tz. 19 [juris]). Hieraus ergäbe sich aber kein Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung.

bb) Es war den Beklagten auch nicht von vornherein verwehrt, den Beschluss über die Zustimmung mit ihrer Mehrheit herbeizuführen, selbst wenn die vom Kläger erhobenen Beanstandungen berechtigt gewesen sein sollten und mit dem Beschluss die gesellschaftsvertraglich erforderliche Zustimmung erteilt worden sein sollte. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Berechtigung dieser Beanstandungen zwischen den Gesellschaftern der S GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ersichtlich streitig ist und seinerzeit allenfalls offen erschien. Abgesehen davon haben die erhobenen Beanstandungen für die Wirksamkeit der mit der Beklagten Ziff. 1 geschlossenen Anstellungsverträge als solche auch von vornherein keine Bedeutung (s. oben unter A II 4 a).

B.

Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann – wie hier – auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.

C.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395).

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