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OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2013 – 8 W 25/13

BGB §§ 1068 ff.; HGB §§ 107, 108, 161, 162

1. Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil ist im Handelsregister wegen der dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte eintragungsfähig (Frank in Staudinger, BGB, 2009, §§ 1068, 1069 BGB Rn. 57 ff.; Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 705 BGB Rn. 99 ff.; LG Aachen NZG 2009, 881; LG Oldenburg DNotI-Report 2008, 166; LG Aachen RNotZ 2003, 398; LG Köln RNotZ 2001, 170, und Beschluss vom 12. Mai 2000, Az. 89 T 10/00, mit zustimmender Anm. von Lindenmaier in RNotZ 2001, 155; sowie zur dinglichen Belastung der Mitgliedschaft durch die Nießbrauchsbestellung: BGH NJW 1999, 571; je m. w. N.; a. A. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 770; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 105 HGB Rn. 44; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 105 HGB Rn. 116; je m. w. N.).

2. Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil verschafft dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung, kraft derer er zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet. Nießbraucher und Gesellschafter sind gemeinsam an dem Geschäftsanteil berechtigt. Der Nießbraucher wird in den Geschäftsverband einbezogen. Die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher aufgeteilt, sofern dem Nießbraucher die Verwaltung nicht insgesamt übertragen wurde.

3. Im Hinblick auf die Befugnisse des Nießbrauchers ist er im Sinne des § 108 HGB letztlich einem Gesellschafter gleichzustellen.

4. Die Grundsätze des BGH (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az. II ZB 15/11) zur Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten in das Handelsregister sind ohne weiteres übertragbar auf den Nießbrauch an einem Kommanditanteil im Hinblick auf die zuvor dargelegten weitreichenden Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers.

Schlagworte: Eintragung, Handelsregister, Kommanditeinlage, Nießbrauch