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OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 – 20 W 5/11

AktG §§ 131, 132

1. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG können nur Auskünfte beansprucht werden, die zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind. Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften gebietet nicht, das Merkmal der „Erforderlichkeit“ in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG einschränkend auszulegen.

2. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG kann die Auskunft über Umstände verweigert werden, die zur Sicherung einer offenen Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats der Vertraulichkeit unterliegen. Dies gilt insbesondere für Beschlussanlässe und Beschlussvorschläge.

3. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG kann auch im Übrigen die Auskunft über Umstände verweigert werden, deren Offenlegung die Gefahr nicht unerheblicher Nachteile für die Gesellschaft mit sich bringt. Das daraus folgende Diskretionsinteresse der Gesellschaft kann zwar durch ein Aufklärungsinteresse überwogen werden, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung der Verwaltung begründen. Dies setzt aber zum einen voraus, dass gerade die geforderten Auskünfte geeignet sind, den Verdacht zu bestätigen oder zu erhärten. Zum anderen muss der Auskunft begehrende Aktionär zumindest Tatsachen darlegen, aus denen nicht nur die theoretische Möglichkeit, sondern die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Pflichtverletzung folgt.

4. Der Auskunftsanspruch das Aktionärs aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG richtet sich zwar auf eine sachlich zutreffende Auskunft. Der Aktionär kann sich im Auskunftserzwingungsverfahren aber nicht mit der schlichten Behauptung begnügen, die in der Hauptversammlung erteilte Auskunft sei unrichtig gewesen. Er muss zumindest bestimmte Tatsachen vorbringen, aus denen nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der erteilten Auskunft folgt.

5. Der Auskunft begehrende Aktionär genügt seiner Vortragslast weder durch die Bezugnahme auf Presseberichte, die lediglich Mutmaßungen und Spekulationen der jeweiligen Autoren enthalten, noch durch den pauschalen Verweis auf die Unterlagen eines noch nicht abgeschlossenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Hauptversammlung