Einträge nach Montat filtern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2000 – 20 W 1/00

§ 43 GmbHG

Die GmbH bzw. der Antragsteller hat bei Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 43 Abs. 2 GmbHG den von ihm behaupteten Schaden darzulegen und zu beweisen, hier also die von ihm erhobene Behauptung, Firmengelder seien zweckwidrig verwendet und hierdurch die Gesellschaft geschädigt worden (BGH GmbHRundschau 1991, 101; BGH WM 1985, 1293; Scholz/U. Schneider, GmbHG, 9. Aufl., Rn. 167 ff zu § 43; v. Gerkan, ZHR 154 (1990), 39 ff, 43 ff).

Allerdings dürfen an die Beweisführung der Gesellschaft keine Anforderungen gestellt werden, die diese tatsächlich nicht erfüllen kann. Sind die Geschäftsvorgänge wegen eines nicht geordneten Abrechnungswesens nicht mehr nachvollziehbar und ist etwa ein Kassen- oder Warenfehlbestand nicht klärbar, so hat der für die Buchhaltung verantwortliche Geschäftsführer die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen und dann, wenn ihm dies nicht möglich ist, ggf. für verbleibende Differenzbeträge aufzukommen (BGH GmbH-Rundschau 1991, 101; BGH WM 1985, 1293; BGH WM 1980, 1190; BGH WM 1972, 1121; BGH WM 1971, 125; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, GmbHR-Rundschau 1993, 160).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Fehlbeträge in Kassen- und Warenbestand, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG