ZPO §§ 1059, 139
Die Verletzung von Hinweispflichten kann zwar – je nach Einzelfall – eine Gehörsverletzung bedeuten und gegebenenfalls gegen den ordre public i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO verstoßen, wenn der betroffenen Partei dadurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt dagegen keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren