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OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2019 – 14 U 26/16

§ 60 HGB, § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 46 Nr. 8 GmbHG I Wettbewerbsverbot Minderheitsgesellschafter

1. Auch ein umfassendes gesellschaftsvertragliches Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter unterliegt einer Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Es ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Minderheitsgesellschafter sein Anstellungsverhältnis als leitender Mitarbeiter der Gesellschaft vor Ablauf der für das Gesellschaftsverhältnis satzungsrechtlich vorgesehenen Kündigungsfrist wirksam beendet hat und eine fortbestehende Gefahr der „Aushöhlung“ der Gesellschaft nicht feststellbar ist.

2. Für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog. „Geschäftschancenlehre“ bei Planungsleistungen für öffentliche Auftraggeber bedarf es besonderer Darlegungen, um die behaupteten Folgeprojekte als der Gesellschaft zugeordnet schlüssig annehmen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung (bislang) nur auf einzelne Leistungsphasen beschränkt erfolgte und (Folge-)Aufträge in Anwendung öffentlicher Vergaberegeln zur Erhaltung des Wettbewerbs vergeben wurden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015, Az. 11 O 131/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015, Az. 11 O 131/15, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot und der gesellschafterlichen Treuepflicht.

Die Klägerin, eine 1987 gegründete GmbH mit Sitz in B., betreibt ein Ingenieurbüro für Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen, Kläranlagen, Statik, Wasser-, Straßen- und Wegebau sowie ähnliche Ingenieurleistungen und die Vornahme aller damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten. Die Beklagten sind Ingenieure. Sie waren bei der Klägerin seit 1988 (Beklagter Ziff. 2) bzw. 2004 (Beklagter Ziff. 1) angestellt, dort zuletzt als Teamleiter tätig und besaßen Prokura. Beide halten Geschäftsanteile an der Klägerin, der Beklagte Ziff. 2 seit 2001 und der Beklagte Ziff. 1 seit 2011. Der Beklagte Ziff. 2 ist mit 26 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt, der Beklagte Ziff. 1 mit 13 %. Die übrigen 61 % hält der Geschäftsführer der Klägerin.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anlage K1) enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Gesellschafterbeschlüsse

[…]
(3) Beschlüsse der Gesellschafter kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder vorgeschrieben ist. […]

§ 7 Konkurrenzverbot

Kein Gesellschafter darf während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen.

Befreiungen vom Konkurrenzverbot können nur mit Zustimmung von mehr als 75 % aller vorhandenen Stimmen erteilt werden.

§ 9 Kündigung

(1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 9 Monaten zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres kündigen.

(3) Der Kündigende scheidet nach Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus.

(4) Besteht zwischen dem Kündigenden und der Gesellschaft ein Dienstverhältnis, bewirkt die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses eine Kündigung des Dienstverhältnisses auf den gleichen Stichtag.

§ 10 Ausschluß

(1) Wenn ein Gesellschafter seine Gesellschafterpflichten verletzt oder in seiner Person ein wichtiger Grund eintritt, der den übrigen Gesellschaftern die Fortführung der Gesellschaft nicht zumutbar erscheinen läßt, kann er durch Beschluß der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Abs. (1) gilt insbesondere […] der Umstand, dass ein Gesellschafter […] nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist.

§ 13 Folgen des Ausscheidens

(1) Vom Tag des Ausscheidens an ruhen sämtliche Rechte aus dem Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters.

(2) Die Gesellschafterversammlung kann in allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters entweder die Einziehung seines Geschäftsanteils oder seine Abtretung an eine von ihr zu benennende Person beschließen. […]

(3) Der ausgeschiedene Gesellschafter wird nach den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung abgefunden.

[…]

§ 21 Schlußbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Der Vertrag ist im Wege des Gesellschafterbeschlusses so zu ändern oder zu ergänzen, daß der angestrebte wirtschaftliche und vertragliche Zweck erreicht wird.

Mit Schreiben vom 7. November 2014 kündigten die Beklagten ihre Arbeitsverhältnisse gegenüber der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 2014.

Am 17. November 2014 gründeten die Ehefrauen der Beklagten die R. GmbH (im Folgenden: R.-GmbH) mit Sitz in B.. Gegenstand der R.-GmbH ist der Betrieb eines Ingenieurbüros für die Planung und Überwachung von Bauvorhaben jeder Art, insbesondere im Bereich des Straßenbaus, der Kanalsysteme, der Wasserversorgung, des Wasserbaus und der Abwassereinrichtungen.

Ab Ende November 2014 teilten verschiedene Gemeinden der Klägerin mit, zukünftig ganz oder teilweise statt mit der Klägerin mit den Beklagten bzw. der R.-GmbH zusammenarbeiten zu wollen (Anlagen K6–8).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 kündigten die Beklagten ihre Gesellschaftsverhältnisse mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 2015. Am 2. Januar 2015 versandten sie an Kunden der Klägerin eine E-Mail, wonach sie die Arbeit im „neuen Büro“ bei der R.-GmbH begonnen hätten (GA 5). Jedenfalls seit Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin sind beide Beklagte für die R.-GmbH tätig. Am 13. Januar 2015 wurden sie als (weitere) einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Außer den Beklagten wechselten vier weitere Mitarbeiter der Klägerin zur R.-GmbH.

Die Klägerin hat in 1. Instanz die Beklagten auf Unterlassung jeglicher geschäftlicher Tätigkeit im Geschäftsbereich der Klägerin – hilfsweise von Geschäftsabschlüssen mit Kunden der Klägerin – bis zu ihrem Ausscheiden als Gesellschafter in Anspruch genommen. Ferner hat sie Auskunft verlangt über die von den Beklagten seit 7. November 2014 für sich bzw. die R.-GmbH abgeschlossenen Geschäfte und begehrt hieraus einen noch zu beziffernden Schadensersatz. Die Berechtigung ihrer Begehren folge aus dem vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot, ergebe sich aber auch aus dem Gesetz und infolge Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, keinem Wettbewerbsverbot zu unterliegen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in 1. Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch weder gemäß ihres Haupt- noch ihres Hilfsantrags zu. Die Beklagten unterlägen seit Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2014 keinem gesetzlichen oder vertraglichen Wettbewerbsverbot mehr. § 60 HGB gelte nur für die Dauer des Anstellungsverhältnisses und das in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelte Wettbewerbsverbot sei gemäß § 138 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig, da es nach Ort, Zeit und Gegenstand über die schützenswerten Interessen der Klägerin hinausgehe und die Beklagten übermäßig beschränke. Die Beklagten seien nur noch formell an der Klägerin beteiligt und mit dieser bis zum Wirksamwerden ihrer Austrittsentscheidungen allein vermögensrechtlich verbunden. Auch aus einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ließen sich die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung jeglicher Konkurrenz- bzw. Geschäftstätigkeit nicht herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen weiter. Zwar habe sich ihr Unterlassungsbegehren nunmehr mit Ablauf der Kündigungsfrist der Gesellschaftsverhältnisse der Beklagten zum 31. Dezember 2015 in der Hauptsache erledigt. Seine Berechtigung für die Zeit bis zum Austritt der Gesellschafter folge gleichwohl aus dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wirksamen vertraglichen Wettbewerbsverbot. Angesichts des Gewinnbezugs- und Abfindungsanspruchs aus der Gesellschafterstellung sei das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot der Beklagten auch nicht ersatzlos. Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten ergäben sich zudem aus der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht. Aus ihr folge auch das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft nicht zu deren Schaden auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Beklagten hätten für Kunden der Klägerin Projekte durchgeführt, bei denen die Klägerin bereits Vorarbeiten oder Planungshilfe geleistet hätte und die ohne das Tätigwerden der Beklagten an sie vergeben worden wären. Ihr sei es deshalb vielfach nicht mehr möglich gewesen, die Leistungen abzurechnen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 1004 i. V. m. § 826 BGB vor. Die Beklagten hätten bereits während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin den Übergang zur R.-GmbH vorbereitet und Wettbewerbstätigkeit entfaltet. Gegenüber einem Mitarbeiter hätten sie geäußert, der Klägerin das Leben so schwer zu machen, dass alle Arbeitsplätze verloren gingen, und einen „Kampf bis zur völligen Vernichtung“ angedroht. Die Beklagten hätten überdies Insiderkenntnisse und Geschäftsgeheimnisse mißbraucht, indem sie Excel-Tabellen und Leistungsverzeichnisse der Klägerin bei ihrer Tätigkeit für die R.-GmbH verwendeten.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

unter Abänderung des am 17.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 11 O 131/15, wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Haupt- und Hilfsantrag erledigt ist.

2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, für welche Geschäfte auf den Gebieten der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, Kläranlagen, Statik, des Wasser-, Straßen- und Wegebaus sowie aller damit zusammenhängenden Nebentätigkeiten der Kunden, welche zum 31.12.2014 bereits konkret der Klägerin zugeordnet waren, sie für sich selbst und/oder für die R. S. GmbH beginnend ab dem 01.01.2015 beauftragt wurden, welche Leistungen die Beklagten hierfür erbracht haben, die schriftlichen Bestellungen darüber vorzulegen und die erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

Hilfsweise:

Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu nachfolgend aufgeführten Projekten der Klägerin (aufgelistet in K 21)

1. „…“ für die Gemeinde F.
2. „…“ für die Gemeinde W.
3. „…“ für die Gemeinde M.
4. „…“ für die Gemeinde M.
5. „…“ für die Gemeinde V.
6. „…“ für die Gemeinde F.
7. „…“ für die Gemeinde K.
8. „…“ für die Gemeinde A.
9. „…“ für die Gemeinde M.
10. „…“ für die Gemeinde M.
11. „…“ für die Gemeinde M.
12. „…“ für die Gemeinde M.
13. „…“ für die G. L.
14. „…“ für die G.L.
15. „…“ für die G.L.
16. „…“ für die Gemeinde B.
17. „…“ für die Stadt T.
18. „…“ für die Stadt T.
19. „…“ für die Stadt T.
20. „…“ für den D.
21. „…“ für die Gemeinde U.
22. „…“ für die Gemeinde V.
23. „…“ für die Stadt B.
24. „…“ für die G.L.
25. „…“ für die Stadt E.
26. „…“ für die Stadt F.
27. „…“ für die Gemeinde V.

dahingehend zu erteilen, welche Tätigkeiten diese für sich selbst und/oder für die R. S. GmbH im Zusammenhang mit den vorbenannten Projekten der Klägerin wahrgenommen haben, deren Beauftragung nachzuweisen, und die erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern.

3. Die Beklagten werden verurteilt, den nach Auskunftserteilung gemäß dem Antrag zu Ziffer 2 noch zu beziffernden Schadensersatz an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts und wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. So sei in den streitgegenständlichen Beziehungen zwischen den Parteien die Gesellschafterstellung nur ein unbedeutendes Anhängsel der dienstvertraglichen Beziehungen gewesen. Alle schützenswerten Interessen der Klägerin, die ein Wettbewerbsverbot rechtfertigen könnten, bestünden lediglich auf der dienstvertraglichen Ebene. Über ihre Gesellschafterstellung verfügten die Beklagten hingegen über keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Klägerin. Durch das Auseinanderfallen der Kündigungsfristen zwischen Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis seien Regelungen zugunsten der Klägerin vereinbart worden, die in einem reinen Anstellungsverhältnis ohne Weiteres unzulässig wären.

Soweit sich die Klägerin auf die Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten stütze, widerspreche dem, dass die Klägerin den Beklagten einerseits untersage, Verträge mit Kunden abzuschließen und sie andererseits zum Abschluss solcher Verträge als Subunternehmer veranlasse. Außerdem habe die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag nicht den Abschluss einzelner, schon konkretisierter Tätigkeiten verhindern, sondern den Beklagten Geschäfte mit ihren Kunden untersagen wollen. Das Wissen, das die Beklagten aus ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis erwarben, dürften sie arbeitsrechtlich verwerten.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 und vom 7. März 2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere auch zu der mit der Berufung geltend gemachten Feststellung, dass sich das ursprüngliche Unterlassungsbegehren erledigt habe (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 1992 – XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032, 1033; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 38 mwN).

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dabei ist die Klage zulässig. Zwar fehlt dem zuletzt als Ziff. 2 gestellten Auskunftsbegehren im Hauptantrag die für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche gegenständliche Konkretisierung (vgl. dazu MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 253 Rn. 145). Dieser genügt indes der Antrag in seiner hilfsweisen Fassung.

Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die Klage aber mangels Begründetheit abgewiesen, so dass auch dem Begehren auf Feststellung der Erledigung in der Berufungsinstanz nicht zu entsprechen war. Der Klägerin steht nach Überzeugung des Senats – soweit nicht ohnehin verjährt – schon kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten infolge deren anderweitigen beruflichen Engagements im Zusammenhang mit der R.-GmbH zu. Mangels materiell-rechtlicher Grundlage für den mit der Stufenklage verfolgten Hauptanspruch konnte über die darin verbundenen Anträge deshalb einheitlich entschieden werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 179/16, NJW 2017, 2675 Rn. 23 mwN).

1. § 46 Nr. 8 GmbHG steht den mit der Klage verfolgten Begehren allerdings nicht entgegen. Den Prozess betreibt der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter. Da die Beklagten als betroffene und mitbeteiligte Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen wären (vgl. BGH, Urteil v. 20. Januar 1986 – II ZR 73/85, NJW 1986, 2051), reduzierte sich eine Beschlussfassung zur überflüssigen Formalität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 – II ZR 246/89, ZIP 1991, 582 juris Rn. 9).

2. Mangels eines auf Schadensersatz gerichteten Hauptanspruchs (Klageantrag Ziff. 3) steht der Klägerin auch kein Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziff. 2) zu.

a) Ein Auskunftsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – II ZR 121/15, ZIP 2016, 1529 Rn. 17 mwN). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (st.Rspr., BGH 26. September 2013 – VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20).

b) Nach dieser Maßgabe scheidet ein Auskunftsanspruch der Klägerin wegen möglicher Schadensersatzansprüche aus Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot der Konkurrenztätigkeit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus.

aa) Soweit es sich um mögliche Zuwiderhandlungen handelt, die sich im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 zugetragen haben, waren daraus folgende Schadensersatzansprüche bei Klageerhebung am 16. April 2015 jedenfalls verjährt.

(1) Unterstellt man, die Beklagten unterfielen der Pflicht nach § 60 HGB, Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen, so hätte diese gesetzliche Pflicht zwar für die gesamte rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses bis hin zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegolten (vgl. BAG NZA 2013, 207 Rn. 15), vorliegend demnach bis zum 31. Dezember 2014.

Ferner mögen die von der Klägerin vorgelegten Kundenschreiben der Gemeinde M. vom 20. November 2014 und der Stadt T. vom 9. Dezember 2014 (Anlagen K7, K8) den Verdacht einer hiernach unerlaubten Konkurrenztätigkeit mit Schadensfolge für die Klägerin begründen.

Soweit daraus Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 61 Abs. 1 HGB in Betracht kämen, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 indes die Einrede der Verjährung erhoben. Diese ist als neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht Ansprüche aus der Verletzung von § 60 HGB nur für die Zeit nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beklagten geprüft (Gründe Ziff. I. 2, S. 8 des Urteils). Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2014 hat das Gericht des ersten Rechtszugs solche Ansprüche erkennbar übersehen.

Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren Schadensersatzansprüche in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Von den genannten Schreiben dürfte der Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls zeitlich vor dem 16. Januar 2015 Kenntnis erlangt haben, so dass mögliche Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 (GA 204ff.) die Klägerin hingewiesen. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Zu anderweitigen Wettbewerbsverstößen aus der Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, von denen sie erst nach dem 16. Januar 2015 Kenntnis erlangt hat, trägt die Klägerin nicht vor.

(2) Von der kurzen Verjährung des § 61 Abs. 2 HGB werden auch die vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen ein Verbot der Konkurrenztätigkeit erfasst (vgl. jüngst bestätigend BAG NZA 2018, 1425 Rn. 44ff. mwN; zum allgemeinen Rechtsgedanken auch BAG NZA 2001, 94), wie sie infolge des in § 7 des Gesellschaftsvertrages geregelten Konkurrenzverbots grundsätzlich in Betracht kämen.

bb) Soweit es sich um mögliche Zuwiderhandlungen handelt, die sich im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zu ihrem Ausscheiden als Gesellschafter am 31. Dezember 2015 zugetragen haben, unterlagen die Beklagten sodann keinem Wettbewerbsverbot (mehr). Unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenz war es deshalb den Beklagten nicht verboten, im Januar 2015 die Kunden der Klägerin über ihre neue Tätigkeit für die R.-GmbH zu unterrichten und fortan im Geschäftsbereich der Klägerin tätig zu werden.

(1) Für die Zeit nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Beklagten war § 7 des Gesellschaftsvertrages gemäß § 138 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG unwirksam.

(a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH ohne Weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden. Sie sind jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB vorgegebenen Grenzen zulässig. Zum anderen sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen – hier für die freie Berufsausübung – sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote nur zulässig, wenn sie nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen und den Verpflichteten nicht übermäßig beschränken. Ob ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot diesen Anforderungen entspricht, ist aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere des mit dem Wettbewerbsverbot verfolgten Zwecks, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 juris 13 f. mwN.).

(b) Das grundsätzlich berechtigte Interesse einer Gesellschaft zu verhindern, dass ein Gesellschafter sie von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet, vermag – jedenfalls nach dem Ausscheiden der Beklagten als Arbeitnehmer der Klägerin – das in § 7 des Gesellschaftsvertrages enthaltene umfassende und unbeschränkte Konkurrenzverbot für die Beklagten nicht (mehr) zu rechtfertigen.

Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um ein schutzwürdiges Interesse, das auf die gesellschafterliche Treuepflicht zurückgeht, den Gesellschaftszweck loyal zu fördern und Handlungen zu unterlassen, die seine Erreichung behindern könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 juris Rn. 16; Urteil vom 23. Juni 2009 – KZR 58/07, ZIP 2009, 2263 juris Rz. 17; Urteil vom 3. Mai 1988 – KZR 17/87, BGHZ 104, 246 juris Rn. 26; Urteil vom 5. Dezember 1983 – II ZR 242/82, BGHZ 89, 162 juris Rn. 17; Bergmann in E/B/J/S, HGB, 3. Aufl., § 112 Rn. 1f. zur OHG). Maßstab für das aus der Gesellschafterstellung folgende Gefahrenpotential für die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Interessen der Gesellschaft
ist deshalb die innere Stellung des Gesellschafters, aufgrund derer ihm die Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft möglich ist und die damit zugleich das Maß seiner Treuepflicht bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 – II ZR 242/82, BGHZ 89, 162 juris Rn. 17 zu § 112 HGB bei einem Gesellschafter aufgrund Mehrheitsbeteiligung). Je nach Umständen des Einzelfalles kann auch ein Minderheitsgesellschafter einen solchen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – KZR 58/07, ZIP 2009, 2263 juris Rn. 18 nur im Sachverhalt unklar BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324). Allein das jedem GmbH-Gesellschafter zustehende Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG wird für eine maßgebliche Einflussnahme indes nicht genügen, weil dieses bei Missbrauchsgefahr verweigert werden kann (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 13 Rn. 50). Im Schrifttum wird ferner ein vertragliches Wettbewerbsverbot für einen Minderheitsgesellschafter dann als zulässig erachtet, wenn es sich um eine personalistisch strukturierte GmbH handelt, die sich insbesondere durch die persönliche Mitarbeit und Zusammenarbeit der Gesellschafter auszeichnet (vgl. dazu ausführlich etwa Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 2. Aufl., § 13 Rn. 227ff., 236).

(c) Nach diesen Maßstäben, von denen die Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennbar abgerückt ist, bestand in der Zeit nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Beklagten keine Gefahr mehr, dass diese die Gesellschaft von innen aushöhlen und infolge ihrer verbleibenden Gesellschafterstellung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben könnten.

Die Beklagten verfügten weder einzeln noch gemeinsam über eine Mehrheitsbeteiligung noch über Sonderrechte, aufgrund derer ihnen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zukam. Die Satzung enthält auch keine Klauseln, aufgrund derer eine einstimmige Beschlussfassung notwendig ist, so dass den Beklagten eine Blockade strategisch wichtiger Unternehmensentscheidungen nicht möglich war. Zwar zeichnete sich die Gesellschaft während des Bestehens der Arbeitsverhältnisse mit den Beklagten insoweit personalistisch geprägt aus, als damit sämtliche Gesellschafter für den Gesellschaftszweck im Verbund tätig wurden, diesen also aktiv beförderten. Mit dem Ende ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer in leitender Position zum 31. Dezember 2014 entfielen jedoch fortan eben diese Umstände, die – unter dem Aspekt der personalistischen Struktur der Klägerin – bis dahin die Gefahr einer inneren Aushöhlung der Klägerin begründen konnten. Die Stellung der Beklagten reduzierte sich nunmehr auf das vermögensrechtliche Innehaben der Gesellschaftsbeteiligung, die sich – wie dargestellt – in Anbetracht ihres Umfangs für die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft ohne tragenden Einfluss erwies.

Dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse vor Ablauf der Kündigungsfrist der Gesellschaftsverhältnisse auf einer freien Entscheidung der Beklagten beruhte, gebietet keine abweichende Bewertung. Unerheblich ist auch, dass § 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung vorsieht (vgl. ausführlich OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
NZG 2011, 65 juris Rn. 28).

(d) Auch ein Interesse der Klägerin am Schutz vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit vermag das in § 7 der Satzung enthaltene Konkurrenzverbot nicht zu rechtfertigen.

Zwar ähnelt die vorliegende Konstellation, in der die Beklagten nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse weiterhin Gesellschafter der Klägerin blieben, derjenigen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Bei den Beklagten handelt es sich auch um Gesellschafter, die als vormalig leitende Angestellte während ihrer Tätigkeit besonderes Wissen um die Klägerin und ihre Geschäftstätigkeit erworben haben (vgl. dazu Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 246). Mit der Berufsausübungsfreiheit ist ein Nachvertragliches WettbewerbsverbotBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot
indes nur dann vereinbar und nicht gemäß § 138 BGB Sittenwidrig, wenn und soweit es notwendig ist, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Es darf in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das hierfür notwendige Maß nicht überschreiten (st.Rspr., BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – II ZR 369/13, ZIP 2015, 472 Rn. 8 mwN).

Über die schutzwürdigen Interessen der Klägerin geht das in § 7 enthaltene Verbot der Konkurrenztätigkeit aber schon deshalb hinaus, weil es ein umfassendes WettbewerbsverbotBitte wählen Sie ein Schlagwort:
umfassendes Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbot
vorsieht. Ein solches lässt sich, da der Kunden- bzw. Mandantenstamm regelmäßig durch eine Kundenschutzklausel hinreichend geschützt werden kann, nur unter engen Voraussetzungen durch ein nachvollziehbares Interesse am Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen rechtfertigen (vgl. Goette, DStR 1997, 2038; MünchKommGmbHG/Merkt, 3. Aufl., § 13 Rn. 240.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 – II ZR 308/98, NJW 2000, 2584 juris Rn. 14). Die Gefahr einer – zwischen den Parteien streitigen – unerlaubten Verwendung einer Excel-Tabelle der Klägerin zur Durchführung von Ablöseberechnungen oder von Leistungsverzeichnissen genügt dafür nicht. Andere Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Beklagten durch ein umfassendes Tätigkeitsverbot als Wettbewerber schlicht auszuschalten, stellt kein berechtigtes Interesse dar (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984 – II ZR 229/83, ZIP 1984, 954 juris Rn. 15).

(e) § 7 des Gesellschaftsvertrages lässt sich auch nicht als (zulässige) Kundenschutzklausel aufrechterhalten.

Zwar kann ein die zeitlichen Schranken übersteigendes Wettbewerbsverbot auf das noch zulässige Maß zurückgeführt werden (st.Rspr., BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – II ZR 369/13, ZIP 2015, 472 Rn. 14 mwN). Eine solche geltungserhaltende Reduktion ist jedoch dann nicht möglich, wenn die Sittenwidrigkeit – wie hier – auf anderen Gründen beruht. Zum einen überschritte die dann erforderliche rechtsgestaltende Einwirkung den den Gerichten eingeräumten Gestaltungsspielraum. Zum anderen widerspräche es dem mit § 138 BGB verfolgten Zweck, den Betroffenen das Risiko zuzuweisen, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung Sittenwidrig und nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 – II ZR 238/96, NJW 1997, 3089 juris Rn. 9 mwN.; MünchKommGmbbHG/Merkt, 3. Aufl., § 13 Rn. 246f.; krit. Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 255). Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 21 Satz 2 der Satzung. Danach ist der Gesellschaftsvertrag, wenn eine Bestimmung unwirksam ist oder wird, im Wege des Gesellschafterbeschlusses so zu ändern oder zu ergänzen ist, dass der angestrebte wirtschaftliche und vertragliche Zweck erreicht wird. Zum einen hat sich die Klägerin auf einen solchen Beschluss nicht berufen. Zum anderen widerspräche es gleichermaßen dem Zweck des § 138 BGB, wenn im Ergebnis der Mehrheitsgesellschafter ein nach § 138 BGB unwirksames Wettbewerbsverbot zu seinen Gunsten einseitig auf das zulässige Maß begrenzen könnte (vgl. auch Gitter, NZG 2010, 165, 169).

(2) Für die Zeit nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin unterlagen die Beklagten auch keinem aus der gesellschafterlichen Treuepflicht abgeleiteten Wettbewerbsverbot.

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Wettbewerbsverbot
scheidet dabei aus denselben Gründen aus, die zur Unwirksamkeit des statutarischen Wettbewerbsverbots führen. Gleiches gilt für ein auf Kunden der Klägerin beschränktes Wettbewerbsverbot. Zwar kann eine statutarische Kunden- bzw. Mandantenschutzklausel gegenüber einem Minderheitsgesellschafter für die Zeit nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer oder – wie hier – als leitender Angestellter durch das Interesse der Gesellschaft am Schutz vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 – II ZR 2/89, NJW-RR 1990, 226 juris Rn. 7). Ein solches Verbot folgt allerdings nicht schon aus der allgemeinen Treuepflicht des Gesellschafters.

c) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen das Verbot, einzelne Geschäftschancen an sich zu ziehen, dem Grunde nach zustehen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt für einen Geschäftsführer aus seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, dass es ihm ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 juris Rn. 21 mwN). Auch ein nicht geschäftsführender Gesellschafter soll selbst dann, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen dürfen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (so BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 – II ZR 229/88, NJW 1989, 2687 juris Rn. 9 zum Kommanditisten). Da Ausgangspunkt der im Fall eines Schadens bestehenden Ersatzpflicht die Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ist, werden vom Anwendungsbereich der sog. „Geschäftschancenlehre“ grundsätzlich alle Gesellschafter einer GmbH erfasst (vgl. MünchKommGmbHG/Merkt, 3. Aufl., § 13 Rn. 279 Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 215 BeckOK/Wilhelmi, GmbHG, § 13 Rn. 202; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 13 Rn. 91; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 14 Rn. 35; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 14 Rn. 114). Die sog. „Geschäftschancenlehre“ steht als eigenständiges Rechtsinstitut neben einem Wettbewerbsverbot und ist hiervon unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 Rn. 20; MünchKommGmbHG/Merkt, 3. Aufl., § 13 Rn. 279; undifferenziert OLGR Karlsruhe 2006, 306) und kann in zeitlicher Hinsicht infolge nachwirkender Treuepflicht auch nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft in Betracht kommen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 – II ZR 104/75, NJW 1977, 247).

Wann ein Geschäft, das in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fällt, dieser in der Weise zugeordnet ist, dass das Ansichziehen als treuwidrig erschiene, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalls bestimmen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 Rn. 21 mwN). Eine Geschäftschance der Gesellschaft soll etwa vorliegen, wenn diese den Vertrag bereits geschlossen oder jedenfalls soweit vorbereitet hat, dass der endgültige Vertragsschluss nur noch eine Formsache ist (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220) oder wenn die Gesellschaft als erste mit dem Geschäft in Berührung gekommen und der Geschäftsführer auf Seiten der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen über ein bestimmtes Geschäft eingetreten ist, wobei unerheblich ist, ob er von der Geschäftschance nur privat Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil v. 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10, NJW-RR 2013, 363 Rn. 26f. mwN). Von Bedeutung kann auch sein, ob dem Betroffenen die Geschäftschance gerade mit Rücksicht auf seine Stellung in der Gesellschaft angetragen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1967 – II ZR 126/65, MDR 1967, 820 juris Rn. 10ff. zum Angebot über den Erwerb eines Grundstücks). Gleiches soll gelten, wenn der Gesellschafter erst über seine Mitgliedschaft von diesem Angebot erfahren hat und weiß, dass sie von der Gesellschaft genutzt werden soll, wohingegen eine Geschäftschance etwa ausscheidet, wenn der Vertragspartner mit der Gesellschaft keinen Vertrag schließen will (vgl. zum Ganzen Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rz. 217) oder die verbleibenden Gesellschafter eine Freigabe für das konkrete Geschäft erteilen (vgl. dazu Scholz/Schneider, GmbHG, 12. Aufl, § 43 Rn. 210; Fleischer NZG 2003, 985, 989).

Das Verbot, Geschäftschancen an sich zu ziehen, umfasst schließlich zugleich das Verbot, diese auf nahestehende Personen oder eine andere Gesellschaft umzuleiten, die durch den Gesellschafter beherrscht wird oder bei der er (künftig) als Geschäftsführer tätig wird (vgl. Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 266).

bb) Vorliegend ist ferner zu beachten, dass der Bundesgerichtshof die Grundsätze der sog. „Geschäftschancenlehre“ zu Einzelgeschäften entwickelt hat, etwa dem Erwerb eines Grundstücks oder dem Erwerb eines Patents (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – II ZR 159/10; Urteil vom 8. Mai 1989 – II ZR 229/88; Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 257/84; Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 79/75; Urteil vom 8. Mai 1967 – II ZR 126/65; Urteil vom 23. September 1985 – II ZR 246/84).

Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit, als es nicht um einen einzelnen Kauf- oder Werkvertrag geht, sondern um ganze Bauprojekte, von denen die Klägerin meint, dass sie ihr bereits zugeordnet gewesen seien. Im Rahmen dieser Projekte sind verschiedene Ingenieurleistungen in der Regel nach verschiedenen Leistungsphasen (§ 43 HOAI) zu erbringen und nach der HOAI zu vergüten. Dabei kann grundsätzlich jede Leistungsphase gesondert beauftragt werden. Ohne besondere Umstände besteht selbst bei mündlicher Beauftragung keine Vermutung für einen Gesamtauftrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 – VII ZR 319/78, NJW 1980, 122 juris Rn. 13). Resultierend aus dem Interesse vor allem öffentlicher Auftraggeber, sich etwa wegen Planungs- oder Finanzierungsunsicherheiten möglichst unproblematisch vorzeitig vom Planer trennen zu können, gehört eine stufenweise Beauftragung im Planungsbereich mittlerweile gar zur gängigen Praxis (vgl. Pause, Die stufenweise Beauftragung nach der Reform des Bauvertragsrechts, ZfBR 2018, 211; zu den vielfältigen Motiven etwa bei Stemmer, Auswirkungen stufenweiser Auftragserteilung auf die Vergütung von Architekten-, Ingenieur- und Projektsteuerungsleistungen, in: Geschäftsbericht des BayrKommPrüfungsverbandes 1992, 136, 137), bei der regelmäßig für jede Leistungsphase oder für mehrere zusammengefasst ein neuer Auftrag erteilt wird (vgl. Blomeyer/Budiner, Architektenrecht, 3. Aufl., „Stufenweise Auftragserteilung“). Bei einem Bauprojekt geht es deshalb bei stufenweiser Beauftragung, wie sie die Klägerin bei einer Vielzahl von Projekten mit ihren ausschließlich öffentlichen Auftraggebern vorträgt, grundsätzlich um mehrere zukünftige Aufträge, die zu vergeben sind. Dies schließt zwar nicht aus, dass bereits zu Beginn eines Projekts ein Auftrag für sämtliche Leistungsphasen nebst Zusatzleistungen an ein Ingenieurbüro erteilt wird oder mit einem Büro ein Stufenvertrag dergestalt geschlossen wird, dasselbe Ingenieurbüro sukzessive mit den verschiedenen Leistungsphasen zu beauftragen. Ein Automatismus dafür besteht indes nicht, so dass jede Leistungsphase und gar Einzelleistungen innerhalb einer Leistungsphase (zur Abrechnung vgl. etwa Theißen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 43 Rn. 13) auch an ein anderes Ingenieurbüro vergeben werden können. Zwischen den Leistungsphasen können zudem erhebliche zeitliche Zäsuren liegen, etwa weil ein Projekt nicht weiter verfolgt und erst später wieder aufgegriffen wird, was zur Folge haben kann, dass bei Wiederaufnahme auch neue Planungsbüros eingesetzt werden. Dies verdeutlicht, dass während eines Bauprojektes immer wieder eine Wettbewerbssituation mit anderen Ingenieurbüros auftreten kann. In welchem Umfang Aufträge zur Bearbeitung von künftigen Leistungsphasen eines Gesamtprojektes bereits einer Gesellschaft zugeordnet werden können, ist deshalb genau zu prüfen.

Für die Frage, ob der Klägerin die in Anlage K 21 genannten Bauprojekte im Sinne der sog. „Geschäftschancenlehre“ bereits als echte Geschäftschancen zugeordnet waren und es sich nicht nur um bloße Geschäftshoffnungen gehandelt hat, für die sie noch in ebenbürtiger Konkurrenz stand zu anderen Ingenieurbüros, ist daher substantiiert vorzutragen, ob und wie sich eine Geschäftsanbahnung dargestellt hat, inwiefern es bereits Gespräche oder Verhandlungen über zukünftig zu beauftragende Leistungsphasen gegeben hat, woraus sich die konkrete und berechtigte Erwartung ergeben hat, mit den bislang noch nicht beauftragten Leistungen beauftragt zu werden und wieso die Klägerin größere Auftragschancen als sonstige am Wettbewerb teilnehmende Konkurrenten gehabt haben soll. Allein aus der Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 3 lässt sich nach dem Vorstehenden nicht auf eine Folgebeauftragung schließen. Für die Zuordnung eines Auftrags im Sinne der Geschäftschancenlehre ist die Klägerin gem. § 286 ZPO darlegungs- und beweispflichtig.

cc) Für die von der Klägerin als übernommen behaupteten Projekte ist zwar unbestritten, dass diese in den Geschäftsbereich der Klägerin fallen. Auch ist der Vortrag, soweit er in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der neu gefassten Projektübersicht in Anlage K21 erstmals in das Verfahren eingebracht wurde, als neuer Tatsachenvortrag gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gleichwohl zuzulassen. Denn das Landgericht hat Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der sog. „Geschäftschancenlehre“ dahinstehen lassen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn. 27).

Nach Maßgabe vorstehender Ausführungen gilt im Einzelnen aber Folgendes:

(1) Mit Ausnahme der Projekte Nrn. 10, 11, 17 und 19 (dazu unter (2)) hat die Klägerin für keines der in Anlage K 21 genannten Projekte hinreichenden Vortrag erbracht, der die Annahme einer Zuordnung im Sinne der sog. „Geschäftschancenlehre“ schlüssig trägt. Der Vortrag der Klägerin ist pauschal und unsubstantiiert. Sie trägt zwar jeweils ausführlich vor, welche Leistungen sie für das konkrete Projekt schon erbracht habe, was in der Regel von den Beklagten auch nicht weiter bestritten wird. Schon die konkrete Auftragslage ist aber in vielen Fällen unklar und wird nicht dargestellt, wie im Übrigen Vortrag zur Fortführung von Verhandlungen zu dem konkreten Projekt und einer möglichen Weiterbeauftragung fehlt. Die Klägerin zieht sich vielmehr auf pauschale Behauptungen mit dem beispielhaften Inhalt zurück, man sei bereits mit Leistungsphase 1-3 beauftragt gewesen, woran sich entsprechend „gängiger Praxis“ (GA 232, 243) eine Folgebeauftragung anschließe. Für einen schlüssigen Vortrag müsste die „gängige Praxis“ jeweils dargestellt werden, woran es fehlt. Denn maßgeblich ist die konkrete Geschäftspraxis im Einzelfall. Allein die Befassung mit einem Projekt führt noch nicht zu seiner Zuordnung an den Auftragnehmer und sagt noch nichts darüber aus, an wen die noch ausstehenden Leistungen vergeben werden.

Auch die nicht näher substantiierte Behauptung, die weitere Beauftragung sei nur noch von einem Gemeinderatsbeschluss über die Erschließungsplanung abhängig gewesen („reine Formsache“, GA 243; GA 232), genügt nicht. Sofern sich die Gemeinde nicht bereits vertraglich gebunden hat, steht es ihr grundsätzlich frei, mit weiteren Leistungen auch andere Ingenieurbüros zu beauftragen (vgl. etwa Schreiben der Gemeinde H. vom 15.01.2015, Anlage K 6).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass öffentliche Auftraggeber, um die es sich vorliegend handelt, in der Regel Planungsleistungen nach dem Vergaberecht öffentlich ausschreiben oder zumindest mehrere Angebote einholen und sodann den wirtschaftlichsten Anbieter vorziehen. Solche Vergabevorgänge sprechen gegen eine der Klägerin bereits zugeordnete Geschäftschance. Denn damit ist der allgemeine Konkurrenzkampf eröffnet, der einem Auftragsautomatismus widerspricht.

Zu den einzelnen Projekten:

(a) Projekt Nr. 1:

Es fehlt die Darlegung, welcher Auftrag in welchem Umfang erteilt wurde. Ferner erschließt sich nicht, aus welchen objektiven Umständen die Klägerin die weitere Beauftragung – gerade von ihr – erwarten konnte. Am Projekt beteiligt waren unstreitig weitere Planungsbüros (Büro S. K. R.). Zwar mag die Klägerin im November 2014 Projektpläne im Hinblick auf eine mögliche künftige Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 7 im Rahmen einer Gemeinderatssitzung vorgestellt haben. Damit befand sie sich aber noch in der Phase der Akquise, die als solche allein noch keine ihr zuzuordnende Vertragschance begründet.

(b) Projekt Nr. 2:

Insoweit gelten die Erwägungen zu Nr. 1. Im Übrigen bedeutet die zeitlich frühere Befassung mit anderweitigen Planungsobjekten dieser Gemeinde keinen Rückschluss auf eine neuerliche Geschäftschance. Diese ist vom (bloßen) Kundenschutz qualitativ zu unterscheiden.

(c) Projekt Nr. 3:

Der Zuordnung einer Geschäftschance betreffend die Leistungsphasen 5 bis 8 bei Bauabschnitt III des Baugebiets „W.“ steht die nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte Auftragsvergabe im Wege öffentlicher Ausschreibung, an welcher sich die Klägerin beteiligt hat, entgegen. Woraus sich eine bereits zuvor zuzuordnende Geschäftschance der Klägerin ergeben soll, bleibt unklar. Jahre zurückliegende anderweitige Planungsleistungen für diesen Auftraggeber bieten keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Geschäftschance Ausgang des Jahres 2014. Der Kundenschutz ist erneut von der Geschäftschance zu unterscheiden.

(d) Projekt Nr. 4:

Zu diesem Projekt trägt die Klägerin weder zur Auftragserteilung noch zur weiteren Entwicklung von Vertragsverhandlungen mit dem Auftraggeber vor. Eine Geschäftschance erschließt sich daraus nicht. Dem Verweis auf einen fehlenden Gemeinderatsbeschluss als „Formsache“ fehlt es an einem tragfähigen tatsächlichen Anknüpfungspunkt.

(e) Projekt Nr. 5:

Ob die Beklagten bzw. die R.-GmbH zu diesem Projekt überhaupt Leistungen erbracht haben, ist zwar streitig, kann aber dahingestellt bleiben. Denn erneut nicht schlüssig dargelegt ist die von der Klägerin nur behauptete Geschäftschance, etwa durch Vortrag zu Verhandlungen mit der Auftraggeberin.

(f) Projekt Nr. 6:

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten erfolgte die Beauftragung der R.-GmbH im Wege der öffentlichen Vergabe, indem die Gemeinde zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Dies steht sowohl der Annahme einer Geschäftschance als auch einem „Ansichziehen“ als Nutzen für eigene Rechnung entgegen.

(g) Projekt Nr. 7:

Die Klägerin legt schon nicht schlüssig dar, dass sie außerhalb der von ihr erstellten Variantenberechnung (Anlage K78) mit weiteren Planungsleistungen befasst war. Woraus auf die Zuordnung auch nachfolgender Leistungsphasen geschlossen werden könnte, bleibt unklar. Für eine Zuordnung sorgt im Übrigen auch nicht, dass die Beklagten bei ihren Ausführungsarbeiten auf Planungen der Klägerin – die ihr aber von der Gemeinde übergeben worden waren – zurückgriffen.

(h) Projekt Nr. 8:

Über die pauschale Behauptung einer Zuordnung hinaus bleibt unklar, warum die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Gemeinde kein Angebot für weitere Planungsleistungen abgab. Von einer Zuordnung an die Klägerin lässt sich schon deshalb nicht ausgehen, wie im Übrigen der Zuschlag im allgemeinen Wettbewerb auf Aufforderung durch den Auftraggeber kein Ausnutzen von Geschäftschancen darstellt. Allein die Erbringung früherer Leistungsphasen bedeutet noch keine zugeordnete Vertragsaussicht auf die weiteren Leistungsphasen.Randnummer102

(i) Projekt Nr. 9:

Die bloße Behauptung, „langfristige Leistungen der Leistungsphase 2“ erbracht zu haben, trägt nicht die Annahme einer Geschäftschance für weitere Leistungsphasen. Ob die Klägerin Ende des Jahres 2014 überhaupt im Projekt aktiv war, erscheint ohnehin wegen des Schreibens der Gemeinde M. vom 20. November 2014 (Anlage K7) fraglich.

(j) Projekt Nr. 12:

Eine Beauftragung der Klägerin für die Leistungsphasen 1 und 2 ist streitig. Eine Zuordnung von weiteren Leistungsphasen an die Klägerin scheidet aber schon mangels Darstellung der Einzelheiten zu Auftragsumfang und weiterer Entwicklung der Vertragsbeziehungen aus.

(k) Projekt Nr. 13:

Allein aus der Übernahme von Planungsleistungen in der Vergangenheit für andere Projekte lässt sich nicht auf eine Geschäftschance im vorliegenden Projekt schließen.

(l) Projekt Nr. 14:

Auch hier lässt sich aus der Beauftragung mit früheren Leistungsphasen nicht zwingend auf die Weiterbeauftragung schließen, sondern bedarf besonderer Darlegungen zum Vertragsverhältnis, an denen es fehlt. Dies gilt erst recht wegen des unbestrittenen Vortrags der Beklagten, dass die Stadt L. ihre Aufträge stets abschnittsweise erteilt (vgl. GA 379).

(m) Projekt Nr. 15:

Hierzu gelten in gleicher Weise die Ausführungen zu Projekt Nr. 14.

(n) Projekt Nr. 16:

Zwar trägt die Klägerin vor, bis einschließlich Leistungsphase 8 dieses Projekts von der Gemeinde als Auftraggeberin betraut worden zu sein, was die Beklagten zu Leistungsphase 8 aber bestreiten. Gegen eine vertragliche Bindung der Klägerin spricht schon die von der Klägerin vorgelegte Veröffentlichung, dass die Gemeinde eine gesonderte Beauftragung der R.-GmbH mit der Leistungsphase 8 beschloss (Anlage K 136, S. 3). Die Klägerin trägt nichts zu einer Vertragsbrüchigkeit der Gemeinde vor, so dass unklar bleibt, woraus sie dann gleichwohl die Zuordnung dieser letzten Leistungsphase herleiten will.

(o) Projekt Nr. 18:

Es ist schon aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht schlüssig, dass Vorarbeiten durch Photodokumentationen im Jahr 2012 (Anlage K143), die nach Klägervortrag nur der Leistungsphase 1 zuzuordnen seien, eine berechtigte Erwartung auf die Beauftragung mit Leistungen der Phasen 5 bis 8 im Jahr 2015 begründen können, wie ohnehin nichts zur weiteren vertraglichen Entwicklung mit dem Auftraggeber dargelegt wird. Die sog. „Geschäftschancenlehre“ ist nicht mit einem allgemeinen Kundenschutz gleichzustellen.

(p) Projekt Nr. 20:

Hierzu trägt die Klägerin nur vor, dieses Projekt bis zum Jahr 2014 bearbeitet zu haben ohne darzulegen, welche weiteren Leistungsmöglichkeiten ihr entgangen und im Gegenzug von den Beklagten bzw. der R.-GmbH wahrgenommen worden sein sollen. Eigene Leistungen hat die Klägerin nach ihrem Vortrag schon im Jahr 2014 abgerechnet. Aus der von der Klägerin vorgelegten Sitzungsvorlage zur Verbandsversammlung vom 22. Mai 2015 ergibt sich zwar, dass die R.-GmbH beim Umbau von „weiteren 3 Außenstationen“ für den Zweckverband im Jahr 2015 tätig war (Anlage K 151, S. 3f.). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten handelt es sich dabei indes um ein gesondert vom Zweckverband beauftragtes Bauprojekt, bei welchem die Beauftragung der R.-GmbH auf den Wunsch des Zweckverbandes zurückgehe. Der Zweckverband übertrage Planungs- und Überwachungsleistungen auch unterschiedlichen Ingenieurbüros. Tatsächlich ist schon aus der Sitzungsvorlage zu ersehen, dass die Klägerin für das Bauprojekt unter TOP 5 beauftragt war.Randnummer118

(q) Projekt Nr. 21:

Ungeachtet der mangelhaften Darlegung einer begründeten Erwartung, mit den behaupteten Leistungsphasen 1 bis 8 für dieses Projekt beauftragt zu werden, haben die Beklagten substantiiert bestritten, dass die R.-GmbH mit den behaupteten Folgeleistungen je beauftragt wurde. Den Auftrag habe eine Fa. P. erhalten. Das im Mitteilungsblatt der Gemeinde benannte Projekt (Anlage K 155) stehe damit in keinem Zusammenhang (GA 405f.). Dem hat die Klägerin nicht mehr widersprochen. Selbst wenn demnach für die Klägerin eine begründete Auftragsaussicht bestanden hätte, fehlte es am „Ansichziehen“ – der Nutzung für eigene Rechnung (vgl. Ziemons in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 266) – derselben durch die Beklagten.

(r) Projekt Nr. 22:

Hierzu behauptet die Klägerin pauschal ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt, ihr sei eine Leistungserbringung durch die Beklagten unmöglich gemacht worden. Welche weitere Beauftragung durch die Gemeinde im Raum stand, wird nicht dargelegt. Der Vortrag der Beklagten, dass die R.-GmbH für dieses Baugebiet schon keinen Auftrag erhalten habe wie im Übrigen die Gemeinde das Projekt schon seit dem Jahr 2013 nicht mehr weiter betreibe, blieb unerwidert. Damit lässt sich weder von einer Aussicht auf eine Beauftragung noch von einem Ansichziehen durch die Beklagten ausgehen.

(s) Projekt Nr. 23:

Aus einer Beschlussfassung der Stadt B. im Jahr 2009 lässt sich schon nicht auf eine konkrete Auftragsvergabe an die Klägerin schließen, die sich überdies noch als „Geschäftschance“ im Jahr 2015 qualifizieren ließe. Mag im Jahr 2009 auch zunächst eine Absicht der Stadt bestanden haben, die Klägerin mit weiteren Aufträgen zu betrauen, so bedarf die Annahme, dass die Klägerin hiervon auch noch im Jahr 2015 berechtigterweise ausgehen konnte, besonderer Umstände. Hierfür legt sie nichts dar. Nach dem Vortrag der Beklagten geht die Beauftragung der R.-GmbH vielmehr auf eine Angebotsaufforderung der Stadt im Mai 2015 zurück. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Damit lässt sich aber schon keine der Klägerin zuzuordnende Auftragschance (mehr) erkennen. Die Stadt als Auftraggeberin hatte selbst unzweifelhaft mit der Aufforderung an die R.-GmbH hiervon Abstand genommen. Allein der Umstand, dass das zur Umsetzung gelangte Projekt „W.“ Teil des von der Klägerin bis 2009 erstellten Flussgebietsmodells war, bedeutet in Anbetracht der dargestellten Besonderheiten bei der Auftragsvergabe von Planungsleistungen nicht die Übernahme einer „Geschäftschance“ durch die Beklagten.

(t) Projekt Nr. 24:

Die Behauptung der Klägerin, das genannte Projekt „Ausbau des T. in W.“ habe seine weitere Fortsetzung durch die R.-GmbH als Leistungsphasen 4 bis 8 erfahren, haben die Beklagten substantiiert bestritten. An dem Projekt seien überhaupt keine weiteren Arbeiten mehr durchgeführt worden; die R.-GmbH habe dazu jedenfalls keinen Auftrag erhalten. Die R.-GmbH habe im Jahr 2015 von der Stadt lediglich einen hiervon sachlich unabhängigen Auftrag erhalten. Diesem Vortrag hat die Klägerin nichts entgegnet.

(u) Projekt Nr. 25:

Dem substantiierten Vortrag der Beklagten, wonach sich die von der Klägerin hierzu bislang erbrachten Leistungen in der Erstellung einer Studie erschöpften, hat die Klägerin nicht widersprochen. Woraus sich die begründete Erwartung einer weiteren Beauftragung mit Planungs- und Umsetzungsleistungen ergeben soll, erschließt sich nicht. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten erfolgte die Beauftragung der R.-GmbH im Übrigen nach einer Ausschreibung der Auftraggeberin, also im allgemeinen Wettbewerb.

(v) Projekt Nr. 26:

Ungeachtet des fehlenden substantiellen Vortrags zu einer begründeten Auftragserwartung ist nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten von einem Einvernehmen zwischen dem Baubürgermeister der Stadt F. und dem Geschäftsführer der Klägerin auszugehen, dass die R.-GmbH die Leistungsphase 4 sowie Umplanungen bzw. Zweitplanungen zur Leistungsphase 3 übernehmen werde (GA 421f.). Selbst im Fall einer begründeten Auftragserwartung wäre danach von einer schlüssig vorgetragenen Freigabe durch die Klägerin auszugehen.Randnummer130

(w) Projekt Nr. 27:

Ungeachtet des fehlenden substantiellen Vortrags zu einer begründeten Auftragserwartung tragen die Beklagten unwidersprochen vor, dass es eine Beauftragung der R.-GmbH nicht gegeben habe, so dass es an einem „Ansichziehen“ fehlt.

(2) Zu den Projekten Nrn. 10, 11 und 17 räumen die Beklagten zwar ein, dass diese der Klägerin als Geschäftschance zuzuordnen seien. Nach dem unbestrittenen weiteren Vortrag der Beklagten ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin bei diesen Projekten ihre vertragliche Geschäftschance wieder aufgegeben, zumindest aber, wie auch zu Projekt Nr. 19, die Freigabe einer Übernahme durch die R.-GmbH bzw. die Beklagten erteilt hat.

So tragen die Beklagten zu den Projekten Nr. 10 und 11 vor, dass sie erst auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde M. tätig geworden seien. Die Gemeinde M. habe den Beklagten durch die Leiterin des Eigenbetriebs Abwasser mitgeteilt, dass die Klägerin zu Projekt 10 die weiteren Leistungsphasen zurückgegeben habe bzw. sich nicht mehr darum kümmere (GA 369) und zu Projekt 11 vom Vertrag zurückgetreten sei (GA 372). Hierzu hat sich die Klägerin zwar nicht weiter eingelassen. Das von ihr als Anlage K7 vorgelegte Schreiben der Gemeinde M. vom 20. November 2014 stützt indes den Vortrag der Beklagten. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die zunächst unstreitig vorhandene Geschäftschance der Klägerin in Form umfassender Beauftragung durch die Klägerin selbst wieder aufgegeben wurde, jedenfalls aber eine konkludente Freigabe durch die Klägerin erfolgte. Soweit für die Erteilung einer Freigabe wie bei der Aufhebung eines Wettbewerbsverbotes die Beschlussfassung der Gesellschafter gefordert wird, erübrigte sich diese wegen des Stimmrechtsausschlusses der individuell betroffenen Beklagten gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG.

Zu Projekt Nr. 17 tragen die Beklagten näher vor, zwischen der Klägerin und dem Tiefbauamtsleiter der Stadt T. im Jahr 2015 sei es zu einem Einvernehmen gekommen, dass die Klägerin die noch offenen Leistungsphasen zurückgebe und ihre Ausführung sodann von der R.-GmbH übernommen werde (GA 393). Dies bestreitet die Klägerin schon nicht. Der Wunsch der Stadt T. als Auftraggeberin nach einer Freigabe des Projekts ergibt sich im Übrigen schon aus dem von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben der Stadt vom 9. Dezember 2014.

Zu Projekt Nr. 19 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die Leistungsphasen 1 bis 7 erbracht hat. Die Übernahme der Leistungsphase 8 durch die Klägerin ist indes streitig, was aber dahingestellt bleiben kann. Denn die Beklagten berufen sich ferner darauf, dass die Stadt T. auch zu diesem Projekt mit der Klägerin Gespräche geführt habe, ausweislich derer die Stadt der Klägerin mitteilte, das Projekt mit dem Beklagten zu 2 weiterführen zu wollen und zu dürfen (GA 399f.). Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Auf ein Einvernehmen mit der Klägerin lässt insoweit die als Anlage K 150 vorgelegte Email des Geschäftsführers der Klägerin vom 7. Dezember 2016 an die Stadt T. schließen, wonach die Klägerin ihre Honorarforderung um die Leistungsphase 8 und die örtliche Bauüberwachung gekürzt habe. Daraus kann zumindest eine Freigabe der weiteren Vertragsausführung durch die Klägerin gefolgert werden.

(3) Auch anderweitig lassen sich keine Abwerbemaßnahmen betreffend einzelner konkreter Projekte oder Aufträge erkennen. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Gemeinde M. (Anlage K7), der Stadt T. (Anlage K8) und der Gemeinde H. (Anlage K6) geben nicht zu erkennen, dass die Beklagten selbst in diesem Sinne tätig geworden wären.

(4) Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen behauptet, sie habe ihre Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern nicht mehr abrechnen können (beispielhaft GA 236), ist dies nicht nachvollziehbar. Wer auf vertraglicher Grundlage leistet, kann regelmäßig auch abrechnen. Dies verdeutlicht etwa die Aufforderung der Stadt T. zur Abrechnung mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Anlage K8). Bei reinen Akquiseleistungen mag dies anders sein, was aber in das wirtschaftliche Risiko des Leistenden fällt.

d) Ein über das Verbot, einzelne Geschäftschancen an sich zu ziehen, hinausgehendes Wettbewerbsverbot folgt auch nicht aus § 826 BGB. Soweit die Beklagten weder einem vertraglichen noch einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlagen, begründete der Abschluss von Geschäften im Geschäftsbereich der Klägerin auch dann keine Ansprüche gemäß § 826 BGB, wenn die Beklagten der Klägerin zuvor einen „Kampf bis zur völligen Vernichtung“ angedroht hätten.

2. Die von der Klägerin mit zuletzt gestelltem Klageantrag Ziff. 1 begehrte Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Haupt- und Hilfsantrag erledigt sei, ist unter Heranziehung der Berufungsschrift (vgl. zur Auslegung von Klageanträgen BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 305/14, MDR 2016, 1350 Rn. 12) als auf das in 1. Instanz unter Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsbegehren bezogen auszulegen.

Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil es am Eintritt einer Erledigung fehlt. Eine solche setzt voraus, dass die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (st.RSpr., BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – IX ZR 83/17, ZIP 2018, 802 Rn. 7 mwN). Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war unbegründet. Einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagten besaß die Klägerin bei Ablauf der das gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis beendenden Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2015 nicht. Zur Begründung sei auf die Ausführungen zu den mit Klageanträgen Ziff. 2 und 3 geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen verwiesen.

3. Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. März 2019 gab keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der Verhandlung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Umstellung des Auskunfts- und Schadensersatzbegehrens von der ursprünglichen Projektliste in 1. Instanz (Anlage K20) zur Projektliste in der Berufungsinstanz (Anlage K21) beinhaltet eine Klagerücknahme hinsichtlich der zuletzt nicht mehr enthaltenen Projekte. Zu dieser haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2019 ihr Einverständnis erklärt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 ZPO. Der Streitwert war mit bis zu 750.000 € festzusetzen, nachdem die Klägerin ihren entgangenen Gewinn zuletzt mit 707.994,00 € bezifferte.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Zu entscheiden war allein über ihre Anwendung im Einzelfall.

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Schlagworte: Abwerbeverbot, Befreiung vom Wettbewerbsverbot, Berufsfreiheit, BGB § 242, BGB § 826, Entbehrlichkeit wegen Förmelei, Förmelei, Geschäftschancenlehre, Gezielte Behinderung, Haftung für Wettbewerbsverstöße, illoyales Ausnutzen, Kundenschutzklausel, Mitbewerber gezielt behindert, nachvertragliches Abwerbeverbot, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstoss, Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoss, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Treuepflicht zwischen Gesellschafter und GmbH, unlauterer Wettbewerb, Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsverstoss, UWG § 4 Nr. 4, Verletzung der Treuepflicht, Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Geschäftschancenlehre, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Vertragliches Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter