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OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2004 – 14 U 23/03

GmbHG § 19; AktG §§ 256, 264; HGB § 284

1. Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter ist zurückzuzahlen.

Aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den ausgeschütteten Gewinn jedenfalls in geltend gemachter Höhe von € 13.421,41 zurückzuzahlen. Der Beklagte ist ungerechtfertigt bereichert und muss den Gewinn zurückzahlen, weil der Gewinn ohne Rechtsgrund ausgeschüttet worden ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Rechtsgrund fehlt, weil der Gewinnausschüttungsbeschluss nichtig ist. Er ist nichtig, weil der zugrunde liegende Beschluss über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
nichtig ist (analog § 253 AktG). Dieser Beschluss ist nichtig, weil dem Jahresabschluss ein Anhang fehlt (analog § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Diese Vorschriften aus dem AktG sind bei der GmbH entsprechend anwendbar  (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 24, 26). Für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft ist ein Anhang zwingend vorgeschrieben, § 264 Abs. 1, § 284 HGB. Er bildet als Teil des Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht nur eine formale, sondern auch eine inhaltliche Einheit. Fehlt der Anhang ganz, so ist der Jahresabschluss nach einhelliger Ansicht gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG nichtig (zur GmbH: BGH, GmbHR 1999, 1299, 1300 = BGHZ 142, 382; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 42 a Rdn. 23; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rdn. 37; vgl. auch zur AG z.B. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 256 Rdn. 8; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 3. Aufl., I Rdn. 75). Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist ein festgestellter Jahresabschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger gegeben sind. Der Anhang hat die Funktion, zusammen mit den anderen Teilen des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen der Gesellschaft entsprechendes Bild zu vermitteln (Winnefeld, a.a.O., J Rdn. 10 ff). Dass die Pflicht- und Wahlangaben im Anhang nach §§ 284 ff HGB und anderen Vorschriften (Überblick bei Baumbach/Hopt/Merkt, HGB 31. Aufl., § 284 Rdn. 3 ff) in den Anhang verwiesen werden, dient der Entlastung der Zahlenwerke und damit der Übersichtlichkeit. Ob die im Anhang vorgeschriebenen Angaben tatsächlich gemacht wurden, lässt sich auf verlässlicher Grundlage beurteilen, wenn der Anhang auch anhängt. Überlegungen dazu, welche Anforderungen an Form und Inhalt eines Anhangs zu stellen sind, sind obsolet, wenn es keinen Anhang gibt. Mit dem Vortrag des Klägers, dass es keinen Anhang gibt, ist deshalb ein Mangel des Jahresabschlusses schlüssig dargetan. Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, vielmehr ist auch er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts von einem Verstoß ausgegangen, den er – rechtlich unerheblich – als nur „formal“ gewürdigt hat. Der Beklagte hat diese Feststellungen nach der Berufungsbegründung weder angegriffen noch ergibt sich aus seinem Berufungsvorbringen etwas anderes.

2. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu bezahlen, wird nicht dadurch erfüllt, dass er Mittel der Gesellschaft zur Zahlung verwendet, die ihm rechtsgrundlos als Gewinnausschüttung ausgezahlt worden sind.

3. Der Rückzahlungsanspruch wird nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft mit der Bestimmung erbringt, damit auf die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage leisten zu wollen.

4. Der Gesellschafter schuldet deshalb nicht nur die Rückzahlung der rechtsgrundlosen Ausschüttung; er bleibt daneben auch zur Zahlung der Stammeinlage verpflichtet, wenn er eine rechtsgrundlos vorgenommene Gewinnausschüttung zur Zahlung auf die Stammeinlagepflicht verwendet. Die Rückzahlung der Ausschüttung hat nicht zugleich Tilgungswirkung für die Stammeinlagepflicht.

Schlagworte: Ergebnisverwendungsbeschluss, Erstattung, Fehlen notwendiger Teile, Gewinnausschüttung, Gläubigerschutz nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog betrifft nur gesetzliche Gläubigerschutzbestimmungen, Jahresabschluss, Stammeinlage, Verletzung gläubigerschützender Vorschriften nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG analog, Verstoß gegen Ansatzverbote und Ansatzgebote, Vorschrift über Aufstellung Ansätze und Bewertung nach §§ 242 ff HGB sowie Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung