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OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2013 – 19 U 11/13

BGB §§ 705, 735, 739

1. Im Falle der Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft lässt sich die Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Gesellschafterbeschluss, welcher nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 – „Sanieren oder AusscheidenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Sanieren oder Ausscheiden
“) gefasst wird, nicht von vornherein abstrakt mit der Begründung verneinen, dass der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden – anders als bei sofortiger Liquidation der Gesellschaft – einer Nachhaftung ausgesetzt wäre. Vielmehr bedarf es insoweit einer konkreten Gegenüberstellung der auf den betreffenden Gesellschafter entfallenden Beträge für den Fall der Liquidation der Gesellschaft einerseits und für den Fall der Sanierung andererseits.

2. Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 23; BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 – II ZR 122/09, NZG 2011, 510 Tz. 20).

3. Maßgebliche und hinreichende Beurteilungsgrundlage des Gesellschafters für die Frage einer entsprechenden Zustimmungspflicht ist sein Informationsstand über die vorgesehenen Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern der Gesellschaft zum Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses, ohne dass diese Vereinbarungen bereits ihren tatsächlichen Abschluss gefunden haben müssten.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft die Regeln über die fehlerhafte GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
fehlerhafte Gesellschaft
Gesellschaft
anwendbar mit der Folge, dass der fehlerhafte Beitritt als wirksam zu behandeln ist, wenn er bereits in Vollzug gesetzt wurde. Der betreffende Anleger kann sich lediglich für die Zukunft von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 465/07, NJW-RR 2010, 1402 Tz. 35 m.w.N.).

Schlagworte: Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, fehlerhafte Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Sanieren oder Ausscheiden, Zustimmungspflicht