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OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2004 – 20 U 3/04

AktG §§ 131, 243, 312 ff.

1. Für die Anfechtungsbefugnis genügt es, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilgenommen hat (Zöllner in KölnKomm-AktG, 1. Aufl., § 245 Rn 30). Nach verbreiteter Ansicht ist eine schriftliche Vollmacht nicht zur Ausübung anderer Aktionärsrechte erforderlich (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 134 Rn), so etwa für die Stellung von Anträgen (Volhard in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl., § 134 Rn 57; Eckardt in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 134 Rn 65) oder für das Minderheitsverlangen nach § 147 AktG (AG Nürtingen AG 1995, 287, zustimmend Volhard a.a.O.; Schröer in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl. § 147 Rn 34; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 147 Rn 4). Für den Widerspruch kann kaum etwas anderes gelten.

2. Ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist und wenn der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (BGH NJW 1967, 940, 942; BGHZ 62, 193, 194 f; OLG Stuttgart AG 2003, 588 = OLGR 2003, 442; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BB 2002, 112, KG AG 2001, 355). Nichts anderes gilt für den Beschluss über die Entlastung des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Entlastung des Aufsichtsrats
(Decher in: GroßKomm-AktG, 4. Aufl. § 131 Rn 185). Anfechtbar sind diese Beschlüsse insbesondere dann, wenn es um Informationen geht, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die Verwaltung entlastet werden kann (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, KG a.a.O.). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anfechtungskläger oder ein anderer Aktionär die Auskunft verlangt hat (BGHZ 119, 1, 13).

3. Der Auskunftsanspruch eines Aktionärs erstreckt sich nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG auch im faktischen Konzern auf die vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihrer Mehrheitsaktionärin. Die Vorschriften über den Abhängigkeitsbericht nach §§ 312 ff AktG verdrängen diesen Auskunftsanspruch nicht.

4. Der Auskunftsanspruch ist nicht verletzt, wenn der Aktionär allgemein eine Auskunft über den Inhalt eines Vertrags verlangt, der Vorstand danach mit einer allgemeinen Darstellung des Vertragsgegenstands und der Gegenleistung ohne Angabe bestimmter Details oder Zahlen antwortet und daraufhin der Aktionär ohne ergänzende Fragen zur Konkretisierung seines Auskunftsverlangens lediglich zu Protokoll gibt, seine Frage sei nicht ausreichend beantwortet.

Schlagworte: Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsgründe, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Aufsichtsrats, Informationspflicht, Verletzung der Berichtspflicht, Vollmacht